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Bürgergeld Nachzahlung und P-Konto

Begonnen von sjukto, 22. November 2024, 13:23:32

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0 Mitglieder und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

sjukto

Habe gerade die Leistungen für 2 Monate überwiesen bekommen. Es ist aber nicht das ganze Guthaben "verfügbar". Muss ich etwas tun damit es nicht gepfändet wird?

Rotti

Zitat von: sjukto am 22. November 2024, 13:23:32Muss ich etwas tun damit es nicht gepfändet wird?
schnellstens Abheben und den Nachweis das es Bürgergeld ist gut aufbewahren.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

sjukto


MJBerlinHD

Zitat von: Rotti am 22. November 2024, 18:37:32
Zitat von: sjukto am 22. November 2024, 13:23:32Muss ich etwas tun damit es nicht gepfändet wird?
schnellstens Abheben und den Nachweis das es Bürgergeld ist gut aufbewahren.

Das wird wohl kaum möglich sein, wenn der komplette Betrag nicht verfügbar ist.
@sjukto: Du musst zu einer Schuldnerberatung oder zum Amtsgericht und dir den Betrag mittels Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO freigeben lassen.
Die Bescheinigung schickst du dann zu deiner Bank oder gibst sie dort ab.
Ich habe das kürzlich wegen einer Nachzahlung der Opferpension, die pfändungsfrei ist, auch machen müssen.

sjukto

MJBerlinHD, danke! Kennst du die Fristen?

MJBerlinHD

In der Schuldnerberatung sagte man mir, man müsse das im Kalendermonat der Gutschrift machen.
Wäre natürlich kaum möglich, wenn die Gutschrift am monatsletzten Buchungstag erfolgt. Aber ich denke, du solltest nicht zu lange damit warten.

sjukto

Was genau machen? Und wenn der Eingang am letzten Tag des Monats ist?

MJBerlinHD

Zitat von: sjukto am 23. November 2024, 12:24:43Was genau machen?

Na das was ich geschrieben hab. Sich um diese Bescheinigung kümmern und sie der Bank zukommen lassen!

Zitat von: sjukto am 23. November 2024, 12:24:43Und wenn der Eingang am letzten Tag des Monats ist?

Wenn das der Fall ist, dann frag deine Bank!

sjukto

Zitat von: MJBerlinHD am 23. November 2024, 12:30:42Na das was ich geschrieben hab. Sich um diese Bescheinigung kümmern und sie der Bank zukommen lassen!
Was genau denn muss am laufenden Kalendermonat passieren? Eingang der Schreiben bei der Bank? Antragstellung?

Zitat von: MJBerlinHD am 23. November 2024, 12:30:42Wenn das der Fall ist, dann frag deine Bank!
Das ist die letzte Stelle mit der ich etwas zu tun haben möchte.

MJBerlinHD

Lies bitte nochmal meinen Beitrag #3.
Und du MUSST mit deiner Bank diesbezüglich kommunizieren, bzw. der Pfändungsabteilung besagte Bescheinigung, die du dir in einer Schuldnerberatung ausstellen lassen musst, möglichst zeitnah zukommen lassen. Andernfalls ist das Geld futsch.

sjukto

Gut, dann muss ich mich woanders informieren.

Bimimaus5421

Zitat von: sjukto am 23. November 2024, 14:36:44Gut, dann muss ich mich woanders informieren.
Du kannst dir die Bescheinigung auch vom Jc holen die müssen auch so eine Bescheinigung ausstellen
Die Option mit dem Amtsgericht ist richtig
Machen sonst ist die Kohle weg

Ottokar

Bürgergeld muss die Bank immer freigeben.
Ich würde erst mal zur Bank gehen, oder dort anrufen, und die sofortige Freigabe der Bürgergeldzahlung fordern. Wenn die sich weigern, dann zum Gericht und die Freigabe beantragen.
Wenn die Gutschrift am Monatsende erfolgt, kann man das auch problemlos im Folgemonat machen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


MJBerlinHD

Zitat von: Ottokar am 23. November 2024, 19:56:08Bürgergeld muss die Bank immer freigeben.
Ich würde erst mal zur Bank gehen, oder dort anrufen, und die sofortige Freigabe der Bürgergeldzahlung fordern.
Ähm, nein. Ein P-Konto ist kein Bankprodukt und die Bank muss da nix freigeben, wenn es die Pfändungsfreigrenze übersteigt. Das kann man nur mit Hilfe der besagten Bescheinigung, die man bei einer Schuldnerberatung, im Amtsgericht, oder eben vom Jobcenter bekommen kann, wenn man sich kümmert.

Ich hab es vor kurzem selbst so erlebt und hab zuerst bei der Bank nachgefragt. Die MAin hat mir dann den Weg beschrieben, den ich gehen muss, um an die Kohle zu kommen.

Ottokar

Zitat von: MJBerlinHD am 23. November 2024, 22:51:22Ähm, nein. Ein P-Konto ist kein Bankprodukt und die Bank muss da nix freigeben, wenn es die Pfändungsfreigrenze übersteigt
Du solltest mal deinen Horizont erweitern.

In § 902 ZPO ist u.a. geregelt, dass Sozialleistungen nach dem SGB II und XII automatisch den pfändungsfreien Grundfreibetrag erhöhen und zwar bis zur Höhe dieser Leistung.
Sozialleistungen nach dem SGB II und XII unterliegen damit nicht der Pfändung und wegen der "Ansparregelung" in § 899 ZPO nicht nur im Monat der Gutschrift sondern auch in den zwei Folgemonaten.
Das gilt lt. § 904 ZPO im Übrigen auch für Nachzahlungen von Sozialleistungen nach dem SGB II und XII.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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