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Bargeld / Überweisung auf eigenes Konto. Soll nicht als Einkommen gezählt werden

Begonnen von rdx, 06. November 2024, 10:20:02

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0 Mitglieder und 7 Gäste betrachten dieses Thema.

Marmeladenkönig45

Zitat von: Birgit63 am 06. November 2024, 13:31:08So einfach wie du dir das vorstellst ist das nicht. Von wegen ich gebe einfach einen Verwendungszweck an, den das JC akzeptieren muss. Du könntest ja Geld von Verwandten oder Freunden geschenkt bekommen, zahlst es ein und schreibst als Verwendungszweck "Verkauf von CD's". Alles Geld was du von Verwandten oder Freunden bekommst wird als Einkommen gezählt. Wenn dir deine Freunde oder die Verwandtschaft eine Freude machen wollen, dann sollen sie eine Rechnung für dich begleichen. Z. B. Reparatur vom Auto oder sie schenken dir einen Gutschein. Auf keinen Fall eine Einzahlung auf dein Konto.

Nur wie sieht es aus, wenn meine Tante mir Geld gibt/leiht, um meine Rechnungen zu begleichen?

Ottokar

Zitat von: PaulNRW am 12. November 2024, 17:55:54Gut, hier könnte aber auch das JC im Nachhinein fragen, wovon man im Oktober sein Essen bezahlt hat, wenn bspw. keinerlei Bargeldabhebungen oder Kartenzahlung in Supermärkten stattgefunden haben.
Wenn man so unintelligent ist, das so zu handhaben, statt es über mehrere Monate zu verteilen, kann es natürlich zu solchen Fragen kommen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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rdx

Noch eine andere Frage:

Wenn man z.B. beim Bürgergeldantrag 5.000 Euro Vermögen angegeben hat, dabei aber 7.000 Euro Vermögen die man in bar hat, nicht angegeben hätte, wieso wäre das dann ein Problem?

Solange man unter der Grenze (ich glaube es sind 45.000 Euro) ist, ist es doch egal, ob man 5.000 Euro oder 12.000 Euro Vermögen angibt, oder?

Ärger kann man da nicht bekommen, oder?

Ottokar

Der Vermögensfreibetrag beträgt 15.000 Euro für Bargeld+Wertsachen+Aktien+Bitcoin+etc. und solange man diesen Betrag nicht überschreitet, bekommt man mit dem JC auch keine Probleme, sollte man das Vermögen trotz Aufforderung irrtümlich nur teilweise offengelegt haben.
Nur das Verschweigen oder nicht rechtzeitige Mitteilen von leistungsrelevanten Tatsachen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB II), Vermögen bis zum Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro ist jedoch gerade nicht leistungsrelevant.
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rdx

Zitat von: Ottokar am 18. November 2024, 09:56:43Der Vermögensfreibetrag beträgt 15.000 Euro für Bargeld+Wertsachen+Aktien+Bitcoin+etc. und solange man diesen Betrag nicht überschreitet, bekommt man mit dem JC auch keine Probleme, sollte man das Vermögen trotz Aufforderung irrtümlich nur teilweise offengelegt haben.
Nur das Verschweigen oder nicht rechtzeitige Mitteilen von leistungsrelevanten Tatsachen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB II), Vermögen bis zum Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro ist jedoch gerade nicht leistungsrelevant.
Genau. Aber ich dachte es wären bei neuer Antragstellung 45.000 Euro statt 15.000 Euro.

Solange man die nicht überschreitet ist es ja egal, ob man z.B. 7.000 Euro Vermögen nicht angegeben hat.

Ottokar

Wenn erstmals Leistungen nach SGB II bezogen werden sind es 40.000€ für 12 Monate, danach 15.000€.
Diese Frist soll zudem auf 6 Monate verkürzt werden. Die CDU will sie ganz abschaffen.
Ob dieses "erstmals" eng oder weit auszulegen ist, d.h. ob diese Frist nur einmal pro Person im gesamten Leben gilt, oder pro neuem Leistungsfall (womit eine Unterbrechung von mindestens einem Monat durch bedarfsdeckendes Einkommen dazu führen würde, dass diese Frist erneut beginnt), wird wohl gerichtlich zu klären sein.
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TripleH

Muss man nicht gerichtlich klären, steht doch im Gesetz (§ 12 Absatz 3 Satz 4 SGB II), dass nach 3 Jahren ohne Leistungen nach dem SGB II oder XII eine neue Karenzzeit beginnt:

Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

Ottokar

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rdx

Zitat von: TripleH am 19. November 2024, 12:57:08Muss man nicht gerichtlich klären, steht doch im Gesetz (§ 12 Absatz 3 Satz 4 SGB II), dass nach 3 Jahren ohne Leistungen nach dem SGB II oder XII eine neue Karenzzeit beginnt:

Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

Dazu eine Frage:

Wenn man innerhalb dieser 3 Jahre Mutterschaftsgeld bekommen hat, verliert man dann den Vorteil, dass die Grenze für das Vermögen 40.000 Euro ist?

TripleH

Ich verstehe die Frage nicht. Mutterschaftsgeld gibt es doch nur ein paar Wochen und ist auch nicht sonderlich hoch?

rdx

Zitat von: TripleH am 25. November 2024, 02:34:06Ich verstehe die Frage nicht. Mutterschaftsgeld gibt es doch nur ein paar Wochen und ist auch nicht sonderlich hoch?
Ja das stimmt.
Aber was gibt es an der Frage nicht zu verstehen?
Egal wie hoch das Mutterschaftsgeld ist und auch wenn es nur ein paar Wochen gezahlt wird.

Wenn man innerhalb dieser 3 Jahre Mutterschaftsgeld bekommen hat, verliert man dann den Vorteil, dass die Grenze für das Vermögen 40.000 Euro ist?

Rotti

Zitat von: rdx am 25. November 2024, 03:22:10Wenn man innerhalb dieser 3 Jahre Mutterschaftsgeld bekommen hat, verliert man dann den Vorteil, dass die Grenze für das Vermögen 40.000 Euro ist?
wenn in der Zeit kein Bürgergeld bezogen wurde dann nicht.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

rdx

Danke.

Noch eine ganz andere Frage:

Wir nehmen an, dass die Grenze für das Schonvermögen 40.000 Euro ist.

Wenn jemand aber 47.000 Euro auf dem Konto hat und von diesen 47.000 sind 8.000 Euro geliehenes Geld, also 8.000 Euro davon sind ein Darlehen.

Werden die 8.000 Euro dann von den 47.000 Euro abgezogen? So dass das eigene Vermögen dann nur 39.000 Euro beträgt und man Bürgergeld bekommt?

Also die Frage ist, ob es vom Jobcenter akzeptiert wird, wenn das Geld auf dem Konto geliehen ist und es daher als Schulden vom Vermögen abgezogen wird?

Sheherazade

Zitat von: rdx am 25. November 2024, 03:22:10Wenn man innerhalb dieser 3 Jahre Mutterschaftsgeld bekommen hat, verliert man dann den Vorteil, dass die Grenze für das Vermögen 40.000 Euro ist?

Nein, solange in der Zeit des Elterngeldbezuges (meinst du das mit Mutterschaftsgeld?) kein Bürgergeld bezogen wird.

Zitat von: rdx am 25. November 2024, 08:26:37Also die Frage ist, ob es vom Jobcenter akzeptiert wird, wenn das Geld auf dem Konto geliehen ist und es daher als Schulden vom Vermögen abgezogen wird?

Wenn du eine plausible Erklärung dafür hast, warum sich jemand mit fast 40.000€ Barvermögen Geld leiht - vielleicht.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Rotti

Zitat von: rdx am 25. November 2024, 08:26:37Wenn jemand aber 47.000 Euro auf dem Konto hat und von diesen 47.000 sind 8.000 Euro geliehenes Geld, also 8.000 Euro davon sind ein Darlehen.
Schulden kann man beim JC nicht vom VM absetzten wie beim FA oder anders wer ein Darlehen über 8000€ sich leiht hat 8000€ VM.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu