kosten für atest vom arzt

Begonnen von bigschlunz, 20. Dezember 2024, 12:49:09

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bigschlunz

hallo, ich bin neu hier im forum und habe da eine frage, ich bin gehbehindert und kann mich überwiegend nur im rollstuhl vortbewegen, ich habe eine behinderung von 70% und das merkzeichen G auch dem behindertenausweis was dem hobcenter auch bekannt ist, ich habe die erlaubniss bekommen von einer normalen wohnung in eine barrierefrei wohnung umzuziehen, da die alte wohnung ja reoviert dem vermieter übergeben werden muss und ich dieses nicht kann habe ich einen antrag auf renovierung durch eine malerfirma beantragt, daraufhin hat mir das jobcenter geschrieben das sie unter anderem ein atest vom arzt haben möchte die besagt das ich nicht in der lage bin selber zu renovieren. mein arzt verlangt aber für so eine bescheinigung 20€, ich habe das geld aber nicht übrig, muss das jobcenter die gebür übernehmen?

ich danke schonmal für euro antworten

Sheherazade

Wenn explizit ein Attest gefordert wird ohne Alternative, dann muss das Jobcenter auch die Kosten dafür tragen. Das sollte aber schon in diesem Schreiben stehen, das du bekommen hast.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

 :flag:

Zu deutsch
Du stellst einen Antrag auf Übernahme der Kosten für ein vom JC gefordertes Attest
und das mit Fristsetzung von max. 14 Tagen zur Beantwortung und Bescheidung. Als Grund die Eilbedürftigkeit wegen dem Umzug.


MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

begees

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii_ba147565.pdf

S. 17 Nr. 60.36:
Als angemessener Umfang für die Kosten der vorgesehenen Bescheinigung sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung anzusehen, und zwar in Höhe des bei Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes, das sind derzeit 5,36 EUR. Höhere Kosten werden nicht übernommen.