Widerspruch gegen Bürgergeld-Bescheid per FAX ausreichend?

Begonnen von rdx, 04. Januar 2025, 19:09:07

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rdx

Hallo Freunde

Wenn man Widerspruch gegen seinen Bürgergeld-Bescheid einlegt, ist es dann ausreichend, wenn man diesen Widerspruch nur per FAX sendet?

Muss auf diesem FAX eine Unterschrift sein?

Danke

jens123

Wenn du einen "altmodischen" Sendebericht als Beleg hast, ja. Bei Internet-Fax würde ich das zumindest nochmal als E-Mail schicken. Dass dann beides nicht angekommen sein soll, wäre kaum glaubhaft.

Widerspruch muss m. W. unterschrieben sein.

begees

Ein Widerspruch ist nur dann rechtswirksam erhoben ("zulässig"), wenn er entweder schriftlich oder in einer die Schriftform ersetzenden Art und Weise erhoben wird. Dazu gilt § 36s SGB I, insbes. Abs. 2a.
Ein Fax gehört nicht dazu. Es ist daher davon abzuraten, einen Widerspruch per Fax einzulegen.

Oberfrank

Gruss aus Oberfranken
Frank

rdx

Aber was stimmt denn nun?

Ist ein Widerspruch per FAX ausreichend?

Dass wird sich doch sicherlich irgendwie klären lassen? Das betrifft ja viele Leute hier.

Sheherazade

Zitat2. Form und Frist des Widerspruchs

Die betroffene Person selbst oder ein von ihr Bevollmächtigter kann den Widerspruch schriftlich (formlos, auch per Fax, nicht per Email) oder zur Niederschrift bei der Behörde einlegen. Der Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Erhalt des Bescheids bei der Behörde eingegangen sein. Das heißt, es reicht nicht aus, wenn er nur innerhalb der Frist losgeschickt wurde. Er muss vor Ablauf des Monats bei der Behörde angekommen sein.

ZitatNotwendige Voraussetzungen für einen wirksamen Widerspruch:

    Der Widerspruch muss den Namen und die Adresse der betroffenen Person enthalten,
    es muss eindeutig erkennbar sein, dass die Behörde den Bescheid noch einmal überprüfen soll (,,hiermit lege ich Widerspruch ein"),
    es muss eindeutig erkennbar sein, um welchen Bescheid es geht (Aktenzeichen und Datum des Bescheids),
    der Widerspruch muss unbedingt unterschrieben sein.

Wird der Widerspruch fälschlicher Weise anders bezeichnet (z.B. als Einspruch oder Beschwerde) ist das nicht schlimm, solange die Behörde erkennen kann, dass die betroffene Person die erneute Überprüfung durch die Behörde wünscht.
Quelle
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

180

Zitat von: begees am 04. Januar 2025, 20:46:12Ein Fax gehört nicht dazu. Es ist daher davon abzuraten, einen Widerspruch per Fax einzulegen.
Wenn man nicht in der Lage ist E-Mails und Faxe zu unterscheiden, sollte man nichts behaupten.
Faxe waren schon immer einem Brief gleichgesetzt.

Rotti

Zitat von: 180 am 22. Februar 2025, 13:33:21Wenn man nicht in der Lage ist E-Mails und Faxe zu unterscheiden, sollte man nichts behaupten. Faxe waren schon immer einem Brief gleichgesetzt.
manchmal reicht schon eine eMail um eine Korrektur zu erreichen wenn innerhalb einer Woche ein Änderungsbescheid kommt.

Zitat von: rdx am 04. Januar 2025, 19:09:07Muss auf diesem FAX eine Unterschrift sein?
ja  das beweist das du das selbst verschickt hast.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

Unwissender

Also ich habe Widerspüche immer per Fax (mit Unterschrift) einegereicht! Selbst die Kommunikation mit dem Gericht geschah per Fax (teilweise in beiden Richtungen) und auch mit dem Anwalt! Vor allem, wenn man irgendwelche Unterlagen einreichen soll!
Das ginge ja sonst ins Geld wenn man jeden Wisch per Post (evtl. per Einschreiben) schicken müsste!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Ottokar

Zitat von: begees am 04. Januar 2025, 20:46:12Ein Fax gehört nicht dazu. Es ist daher davon abzuraten, einen Widerspruch per Fax einzulegen.
Ein per Fax eingereichter Widerspruch mit eigenhändiger Unterschrift ist lt. höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich formwahrend.
Ein per E-Mail eingereichter Widerspruch ist nur dann formwahrend, wenn er per De-E-Mail übermittelt wurde (§ 36a Abs. 2a Nr. 2 lit. d SGB I).
(so u.a. BSG im Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 1/16 R)
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