Heizkosten von 02/25 erst mit abschließender EKS (ca. 08/2025) ???

Begonnen von PetraL, 13. März 2025, 19:39:01

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PetraL

Guten Abend ihr Lieben.
Ich bräuchte dringend euren guten Rat:
Da mein Energieversorger 2x den Strompreis innerhalb weniger Monate erhöht hat (11/24 und 01/25), habe ich zum 25.01.25 wieder gewechselt. Wir heizen mit Nachtspeicheröfen und mobilen Heizlüftern (Bad und mein Schlafzimmer). Anfang Februar kam die Endabrechnung des alten Stromanbieters mit einer hohen Nachforderung, zahlbar bis 25.02.25 - klar, der Wechsel war ja im Zenit der Heizperiode und noch gar nicht so viel an Vorauszahlung (10/24 - 01/25) geleistet.
Daraufhin habe ich am 11.02.25 (via Online-Veränderungsmeldung KdU) bei meinem JC beantragt, meinen Anteil an der Nachforderung (knapp 500€) zu übernehmen und rechtzeitig vor Fälligkeit an mich zu überweisen.
Am 10.03.25 war immer noch nichts passiert, also habe ich - via Online-Portal - eine Anfrage zum Bearbeitungsstand geschrieben. Und direkt (3/4 h später) schon vom SB Antwort bekommen:
"ich habe Ihre Nachricht erhalten und die Abrechnung gesichtet. Sie
wird wie angekündigt im Rahmen der abschließenden Entscheidung
endgültig bearbeitet. Ich darf hier noch um etwas Geduld bitten."

Darf der die Bearbeitung einfach für fast 1/2 Jahr verschieben, ist das wirklich rechtens????
500 Euro sind ja nicht gerade ein kleines Taschengeld, das jeder mal so einfach aus dem Ärmel schütteln kann - selbst nicht-Bürgergeld-Empfänger ...

Von einer derartigen "Ankündigung" weiß ich übrigens nichts. Die gab's im letzten Jahr, als es um die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung (10/24) ging. War nur ein kleinerer Betrag und die Zeit zur Abschließenden EKS ja auch nicht so lang - allerdings wurden dann in der abschließenden Bewilligung trotzdem nicht die korrekten Heizkosten berücksichtigt und die Nachzahlung komplett "unter den Tisch" fallen gelassen, dagegen werde ich noch Widerspruch einlegen.

500 Euro sind schon eine etwas andere Hausnummer und berechtigterweise muss ich befürchten, dass die dann in der Abschließenden Bewilligung irgendwann im August/September (oder wer weiß wann) auch wieder nicht berücksichtigt werden und ich dann auch wieder Widerspruch einlegen muss - der dann monatelang dauert oder sogar auch wieder wer weiß wie lange "auf Eis" gelegt wird ...
Die 500 Euro musste ich aber jetzt im Februar schon zahlen, nicht erst im August oder September oder irgendwann mal ...  :no:

Muss ich das tatsächlich so hinnehmen? Oder was kann ich diesem Knilch sinnvollerweise antworten?

Ganz herzlichen Dank schon mal im Voraus
Eure Petra

P.S.: Wo ist denn der Button zum Dokument beifügen?
P.P.S.: Habe den Text jetzt so eingefügt - ist ja nur ein Satz.

Ottokar

Ist deine Bewilligung vorläufig?
(Unter dem Textfeld für den Beitrag steht "Ziehen Sie Ihre Dateien hierhin, oder benutzen Sie den Button, um Dateien hinzuzufügen.")
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PetraL

Zitat von: Ottokar am 13. März 2025, 20:03:38Ist deine Bewilligung vorläufig?
(Unter dem Textfeld für den Beitrag steht "Ziehen Sie Ihre Dateien hierhin, oder benutzen Sie den Button, um Dateien hinzuzufügen.")
1. Ja. Immer schon.
2. Ne, bei mir steht da nix und gibt keinen Button

Ottokar

Zitat von: PetraL am 13. März 2025, 20:04:542. Ne, bei mir steht da nix und gibt keinen Button
Das steht immer da. Dazu muss man aber auf "Antworten" klicken und nicht die "Schnellantwort" nutzen.

Der Verweis des JC auf die abschließende Entscheidung wegen der 500 Euro Heizkostennachzahlung ist klar rechtswidrig.
§ 41a Abs. 2 SGB II erlaubt bei einer Bedarfserhöhung lediglich ein Abwarten der abschließenden Entscheidung, wenn die Bedarfsänderung den vom Erwerbseinkommen abzusetzenden Freibetrag nicht übersteigt. Und das auch nur dann, wenn der Grund für die Vorläufigkeit das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen ist.
Liegt die Bedarfsänderung darüber, oder ist der Grund für die Vorläufigkeit nicht das Einkommen, wird mit der Bedarfsänderung die vorläufige Entscheidung rechtswidrig und das JC muss die Leistung neu berechnen.
Da dieser Freibetrag maximal 278 Euro betragen kann, muss das JC bei einer bedarfserhöhenden HK Nachzahlung von 500 Euro die Leistung unter Berücksichtigung der Heizkostennachzahlung in jedem Fall sofort neu berechnen.
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PetraL

Vielen lieben Dank, Ottokar, das werde ich dann so 1:1 übernehmen  :danke: GLG Petra

PetraL

So sieht mein Text jetzt aus:
"BG-Nr. xxx, Wohnkosten 02/2025 Abschlusszahlung Heizkosten, mein Antrag vom 11.02.25, Ihr Schreiben vom 10.03.2025
Sehr geehrter Herr X,
die von Ihnen erwähnte ,,Ankündigung" ist mir nicht bekannt – sonst hätte ich mich bereits entsprechend gemeldet.
Ihr Vorhaben, meinen Antrag auf Übernahme der Abschlusszahlung an die xxx vom 11.02.25 erst in ca. ½ Jahr mit der abschließenden EKS bearbeiten zu wollen, ist rechtswidrig.
§ 41a Abs. 2 SGB II erlaubt bei einer Bedarfserhöhung lediglich ein Abwarten der abschließenden Entscheidung, wenn die Bedarfsänderung den vom Erwerbseinkommen abzusetzenden Freibetrag nicht übersteigt.
Liegt die Bedarfserhöhung darüber, wird mit der Bedarfsänderung die vorläufige Entscheidung rechtswidrig und die Leistung ist unter Berücksichtigung des neuen Bedarfs unverzüglich neu zu berechnen. Da dieser Freibetrag aktuell maximal 278 Euro betragen kann, ist dies bei der mit Fälligkeit 25.02.25 zu leistenden Abschlusszahlung i.H.v. 1.034,54 € gesamt = 517,27 € für meine BG eindeutig gegeben.
Abzüglich des am 01.02.25 für Februar zu viel gezahlten Betrages (gezahlte Heizkosten = 166,- €, tatsächliche Heizkosten-Vorauszahlung 147,- €) i.H.v. 19,- € ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag für die KdU im Monat Februar 2025 i.H.v. 498,27 €.
Ich bitte um schnellstmögliche Überweisung.
Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen
xxx
x, 14.03.25
Über Online-Portal"

Ok so?

2. Wegen Dateien anfügen: Jetzt bei "Antworten" sehe ich zwar den Text, aber immer noch keinen Button - dass der Text selbst der "Button" ist, muss man erstmal drauf kommen  :scratch: . Beim Erstellen des Threads war dieser Text aber nicht da. Kann es sein, dass das früher anders war?  :weisnich:

P.S.: Ja, ich weiß, viel zu nett und freundlich - aber, ich kann ja schlecht schreiben, wohin ich diesen Knilch am liebsten schon längst getreten hätte ... :blum:

TripleH

Nutzt dir auch nichts, da du kein mögliches Rechtsmittel, mit dem die die Änderung erzwingen kannst, in der Hand hast.

Ottokar

Das zulässige Rechtsmittel ist eine einstweilige Anordnung, mit welcher das JC zur vorläufigen Anerkennung und Zahlung der Heizkostennachzahlung verurteilt wird.
Dies steht einer vorläufigen Entscheidung nach § 41a SGB II auch nicht entgegen, da das JC nicht nur wegen dem Bedarfsdeckungsprinzip und § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die tatsächlichen Heizkosten anzuerkennen hat, sondern aufgrund § 41a Abs. 2 SGB II gesetzlich verpflichtet ist, diese einmalige Bedarfserhöhung von 500 Euro auch bei einer vorläufigen Entscheidung zu berücksichtigen.
Ansonsten würden sowohl § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als auch Bedarfsdeckungsprinzip ansich ad absurdum geführt und das JC könnte den Gesetzeszweck der Sicherung des verfassungsmäßig garantierten Existenzminimums komplett aushebeln und mit einer vorläufigen Entscheidung umgehen.
Das wird kein Gericht zulassen.
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PetraL

Zitat von: TripleH am 14. März 2025, 21:38:34Nutzt dir auch nichts, da du kein mögliches Rechtsmittel, mit dem die die Änderung erzwingen kannst, in der Hand hast.
Mir ist zwar auch schon längst klar, dass die Jobcenter davon überzeugt sind, über jedem Gesetz zu stehen, aber es darf doch wohl nicht sein, dass Leistungs-Berechtigte und -Empfänger der selbstherrlichen Willkür irgendwelcher schlechtgelaunten Sachbearbeiter völlig hilflos ausgeliefert sind !!??!!  :teuflisch:
Was ist denn mit Bedarfsdeckung und Existenzminimum etc. - alles nur Blabla???
Wofür gibt es denn gefühlt Millionen von Gesetzen und Vorschriften, wenn sich Jobcenter an nichts halten müssen?
Ja, ich weiß, hat bei mir in der Vergangenheit auch noch niemanden interessiert - aber, irgendwann muss doch mit diesem Missbrauch/diesen Schikanen/dieser Diskriminierung mal Schluss sein???
Zitat von: Ottokar am 15. März 2025, 09:15:07Das zulässige Rechtsmittel ist eine einstweilige Anordnung, mit welcher das JC zur vorläufigen Anerkennung und Zahlung der Heizkostennachzahlung verurteilt wird.
Damit dürfte es in meinem Fall nichts werden, da ich ja durch die Abschlusszahlung nicht in "existenzielle Not" geraten bin - hatte das Geld auf der "hohen Kante", weil ich auf einen neuen Wäschetrockner spare ...  :weisnich:

Ich schicke das dann jetzt trotzdem mal so ab. Mehr als ein blöder Spruch kann da ja nicht zurück kommen. "Schlimmer geht immer" stimmt zwar beim Jobcenter auf jeden Fall, aber einen Versuch ist es mir wert.

Es will mir einfach nicht in den Kopf, dass die glauben, sie könnten einfach machen was sie wollen und damit auch noch durchkommen ...  :teuflisch:

P.S.: Soll ich das mit dem Bedarfsdeckungsprinzip da noch irgendwie mit einbauen?

TripleH

Zitat von: Ottokar am 15. März 2025, 09:15:07Das zulässige Rechtsmittel ist eine einstweilige Anordnung, mit welcher das JC zur vorläufigen Anerkennung und Zahlung der Heizkostennachzahlung verurteilt wird.

Für die Vergangenheit? Die Fälligkeit war im Februar. Und wenn ich es richtig verstanden habe, hat die TE bereits an den Versorger gezahlt. Außerdem ist es der alte Stromanbieter, es droht also keine Sperre. Wo soll da der Anordungsgrund sein?

Zitat von: Ottokar am 15. März 2025, 09:15:07Das wird kein Gericht zulassen.

Wenn keine Eilbedürftigkeit vorliegt, dann schon.

Zitat von: PetraL am 15. März 2025, 13:19:18Ich schicke das dann jetzt trotzdem mal so ab.

Mach das. Ich drücke dir die Daumen, dass jemand ein Einsehen hat und trotz, dass es erstmal kein Rechtsmittel gibt, den Februar neu rechnet. Schreib es doch einfach als Widerspruch gegen die "mündliche Ablehnung der Übernahme der Heizkostennachzahlung durch den SB XYZ vom xx.xx.2025".Ist zwar weit hergeholt (er hat es ja nicht abgelehnt zu übernehmen, sondern nur, es gleich zu bearbeiten) und als Widerspruch daher unzulässig, aber vielleicht liest es ja trotzdem jemand (von der Rechtsbehelfsstelle oder der Teamleiter des SB), der Ahnung hat und versteht, dass man 500 Euro zusätzlichen Bedarf nicht erst in der endgültigen Festsetzung machen sollte.

Ottokar

Zitat von: PetraL am 15. März 2025, 13:19:18Damit dürfte es in meinem Fall nichts werden, da ich ja durch die Abschlusszahlung nicht in "existenzielle Not" geraten bin - hatte das Geld auf der "hohen Kante", weil ich auf einen neuen Wäschetrockner spare ...
Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach das JC auf den Einsatz von geschütztem Vermögen verweisen kann.
Im Gegensatz zu Schulden beim Stromversorger für Haushaltsenergie muss bei den Heizkosten auch keine Versorgungssperre drohen, denn auf HK besteht ein Rechtsanspruch.
Solltest du den Betrag allerdings bereits bezahlt haben, was aus deinen Angaben leider nicht klar hervor geht, besteht für das SG kein Anordnungsgrund mehr. Dann macht eine Klage auch keinen Sinn.
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PetraL

Sorry, wenn ich mich da nicht klar genug ausgedrückt hatte. Da ich das Geld gottseidank hatte und meine Tochter ihren Anteil auch zusammenkratzen konnte, habe ich (aus meiner Sicht selbstverständlich) auch fristgerecht gezahlt - sonst hätte ich ja noch ein Batzen an Mahngebühren und Säumniszuschlägen an der Backe, auf denen ich zusätzlich auch noch sitzen bleiben würde. (Ich bin ja kein JC, das ohne irgendwelche Konsequenzen alle Zeit der Welt hat um zu bezahlen oder auch nicht.)
Zitat von: TripleH am 15. März 2025, 16:12:52Ich drücke dir die Daumen, dass jemand ein Einsehen hat und trotz, dass es erstmal kein Rechtsmittel gibt, den Februar neu rechnet.
Zitat von: Ottokar am 15. März 2025, 22:13:06auf HK besteht ein Rechtsanspruch.
Genau das ist ja die - grundsätzliche - Frage: Darf ein SB einfach die Bearbeitung eines (zusätzlichen) Bedarfs (vor allem in dieser Höhe) einfach für ein halbes Jahr "vertagen"?
Wenn ich @TripleH richtig verstehe, dann ja - "Rechtsanspruch" hin oder her, ist ja nur ein (für JC völlig bedeutungsloses) Wort.
Und der Bedürftige ist wieder einmal der ruchlosen Willkür dieser Leute hilflos ausgeliefert, die auf "Bedarfsdeckung" und Gesetze einfach sch...en. Sehe ich das richtig?  :heul:

Ottokar

#12
Zitat von: PetraL am 16. März 2025, 12:55:01Frage: Darf ein SB einfach die Bearbeitung eines (zusätzlichen) Bedarfs (vor allem in dieser Höhe) einfach für ein halbes Jahr "vertagen"?
Nein, darf er nicht.
§ 41a Abs. 2 S. 2 SGB II regelt die Pflicht des JC, bei vorläufigen Entscheidungen das Existenzminimum sicherzustellen.
Wesentliche Änderungen zuungunsten von Berechtigten nach Erlass des vorläufigen Bescheids sind nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen.
Das JC muss somit auch bei einer vorläufigen Entscheidungen eine Heizkostennachforderung im Fälligkeitsmonat bedarfserhöhend berücksichtigen.
So auch die Fachlichen Weisungen der BA zu § 41a SGB II.
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PetraL

#13
Zitat von: Ottokar am 16. März 2025, 14:11:28Wesentliche Änderungen zuungunsten von Berechtigten nach Erlass des vorläufigen Bescheids sind nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen.
Nun, dann bin ich mal gespannt, was dieser Mister auf mein Schreiben antwortet. Das ist leider schon raus, sonst hätte ich diesen wunderschönen Satz noch eingebaut ...
 :danke:
Was mich bei der Sache noch zusätzlich anpisst, ist die Frechheit, mit der die von mir Geld haben wollen: Mit Erstattungsbescheid Datum 19.02.25 (Eingang 22.02.25) fordern die nämlich Geld von mir (obwohl sie mir noch tausende von Euro an Wohnkosten schulden) für den vergangenen Bewilligungszeitraum "Diesen Gesamtbetrag müssen Sie grundsätzlich in einer Summe erstatten (§ 41a Absatz 6 SGB II)." und "...ist wie folgt bis zum 08.03.2025 ... zu überweisen:" - dabei ist so ein Bescheid doch eigentlich erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig, oder hab ich das völlig falsch verstanden?

Ottokar

Zitat von: PetraL am 16. März 2025, 16:33:24dabei ist so ein Bescheid doch eigentlich erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig, oder hab ich das völlig falsch verstanden?
Da ich nicht erkennen kann worum es da geht, kann ich dazu leider nichts sagen.
Solltest du gegen einen Rückforderungsbescheid Widerspruch eingelegt haben, so entfaltet dieser aufschiebende Wirkung, d.h. das JC darf die Rückforderung nicht weiter betreiben.
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