nach Aktenordnung erledigt

Begonnen von sagmal, 15. März 2025, 14:02:52

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sagmal

Guten Tag,

ich hab ein Schreiben (einen Beschluß ???) vom Sozialgericht mir folgendem Inhalt:

Sehr geehrter Herr xxx,

das Verfahren ist seit mehr als 6 Monaten ausgesetz und gilt deshalb nach der Verfahrensordnung als erledigt. Tatsächlich ist das Verfahren indes weiter hier anhängig und kann auf Antrag eines Beteiligten jederzeit fortgesetzt werden. Nach Fortsetzung erhält das Verfahren ein neues Aktenzeichen.

Was ist das denn ?????



Don't give up
'Cause you have friends.

oldtom

Zitat von: sagmal am 15. März 2025, 14:02:52Guten Tag,

ich hab ein Schreiben (einen Beschluß ???) vom Sozialgericht mir folgendem Inhalt:

Sehr geehrter Herr xxx,

das Verfahren ist seit mehr als 6 Monaten ausgesetz und gilt deshalb nach der Verfahrensordnung als erledigt. Tatsächlich ist das Verfahren indes weiter hier anhängig und kann auf Antrag eines Beteiligten jederzeit fortgesetzt werden. Nach Fortsetzung erhält das Verfahren ein neues Aktenzeichen.

Was ist das denn ?????

Echt gibt's das am Sozialgericht? dachte da gilt amtsermittelungspflicht ..

Im zivielrecht kennt man das, das ein Verfahren von den Parteien betrieben werden muss und "einschlafen" kann. Aber beim SG... würd mich auch mal interessieren. Gibt doch da keinen Beibringungsgrundsatz !?

TripleH

"Ausgesetzt" kann vieles bedeuten. Z. B., dass für den ursprünglichen Kläger der Erbe gesucht wird. Oder, dass es ruhend gestellt wurde, weil das Ergebnis eines anderen Verfahrens abgewartet werden soll. Oder das Ergebnis eines Gutachtens oder, oder, oder. Wieso ausgesetzt wurde, sollte eigentlich der TE beantworten können.

Das Schreiben sagt einfach nur "das Gericht trägt das Verfahren statistisch aus, wir haben es also nicht mehr auf dem Schirm. Wenn du es weiter betreiben willst, dann melde dich, wir machen hier erstmal nichts mehr."

Zitat von: oldtom am 15. März 2025, 14:35:40Aber beim SG... würd mich auch mal interessieren. Gibt doch da keinen Beibringungsgrundsatz !?

Der Amtsermittlungsgrundsatz hat auch seine Grenzen. Und auch das SG kann zum Betreiben auffordern und dann die Klage nach Fristablauf für erledigt erklären (fiktive Klagerücknahme). Schaust du in § 102 Absatz 2 SGG:

Zitat(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.

oldtom

#3
Zitat von: TripleH am 15. März 2025, 16:20:28Der Amtsermittlungsgrundsatz hat auch seine Grenzen. Und auch das SG kann zum Betreiben auffordern und dann die Klage nach Fristablauf für erledigt erklären (fiktive Klagerücknahme). Schaust du in § 102 Absatz 2 SGG:

Zitat(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.

Hatte noch nie etwas mit einem SG.... wie muss ich mir das vorstellen?

Also man reicht eine Klage ein. Gut, ich weiß jetzt nicht  welche Klagearten es da gibt.
Nehmen wir mal eine Untätigkeitsklage. Die ist ja darauf gerichtet, dass ein Bescheid ergehen soll..
(der ggf umgekehrt eine Klage die darauf gerichtet ist einen aufzuheben oder abzuändern...

Ich stelle mir das jetzt vielleicht etwas zu "einfach vor" aber anders als im Zivilrecht, wo im BGB, die Gesetze sehr klar ober die Sachverhalte lustig umstritten sind, sollt der der Sachverhalt vor dem SG doch sehr "aktenlastig" ausfallen - vielleicht muss man bei einer Beweisaufnahme noch mal Parteien hören.. aber was soll da groß hin und her gehen?

...und wo wir schon mal beim Vergleich zum Zivilgericht waren... gibt's beim SG auch Vergleiche? und  wenn ja drängen die auch so sehr darauf??

TripleH

Bei einer U-Klage wirst du selten eine fiktive Klagerücknahme haben. Wesentlicher der Fall einer nur fristwahrend erhobenen Klage, die trotz Aufforderung nicht begründet wurde und bei der das Gericht in der behördlichen Entscheidung auch keine sofort ins Auge springenden Fehler sieht, es also nicht weiß, was genau angegriffen wird, denn auch ein Gericht muss nicht ins Blaue hinein ermitteln:

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001473504

Ein anderer klassischer Fall ist, dass das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlung den Kläger auffordert, etwas einzureichen, was zur Ermittlung notwendig ist und da eben trotz mehrfacher Aufforderung nichts kommt:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170702

Zitat von: oldtom am 15. März 2025, 18:26:19gibt's beim SG auch Vergleiche? und  wenn ja drängen die auch so sehr darauf??

Ja und jein. Letzteres kommt sehr auf den Richter an, ob er Bock hat, ein Urteil zu schreiben oder nicht. Manche haben es quasi schon vorbereitet vor sich liegen und manche (meist die älteren männlichen Richter) eumeln gerne mal rum, dass man sich doch bitte vergleichen soll. Und dann teilweise so unbestimmt, dass es noch nicht mal vollstreckt werden kann, so frei nach dem Motto "Der Beklagte verpflichtet sich, alles neu zu berechnen, wenn der Kläger alle notwendigen Unterlagen abgibt." Man definiere dann mal "alle notwendigen..." haha.

oldtom

Zitat von: TripleH am 15. März 2025, 18:51:51...so frei nach dem Motto "Der Beklagte verpflichtet sich, alles neu zu berechnen, wenn der Kläger alle notwendigen Unterlagen abgibt." Man definiere dann mal "alle notwendigen..." haha.

Ja super. Da ist dann aber schade, dass es keine Parkuhren mehr gibt, denen man es hätte erzählen können...

ZitatMan definiere dann mal "alle notwendigen...

Das ist mir auch schon aufgefallen: Da gibt es vorbereitete Blätter, was an Unterlagen benötigt wird... da steht alles denkbare und undenkbare (also alles außer der Unabhängigkeitserklärung der USA im Original) drauf und jemand kreuzt mal alles an... Wenn man fragt: Was wollt ihr denn Wirklich?, bekommt man das nochmal  :wand: