Welche Belege stehen dem JC bei einer Mieterhöhung zu ?

Begonnen von Nim, 01. April 2025, 20:42:49

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Nim

Habe vor kurzem eine Mieterhöhung erhalten und davon die erste Seite mit den neuen Beträgen beim JC eingereicht. Jetzt kam die Antwort:
"Zur Berücksichtigung der geänderten Grundmiete reichen Sie bitte das vollständige Mieterhöhungsverlangen und die von Ihnen unterschriebene Zustimmungserklärung ein."
Geht die das überhaupt was an ? Vor allem die Zustimmungserklärung.

Sheherazade

Zitat von: Nim am 01. April 2025, 20:42:49Geht die das überhaupt was an ? Vor allem die Zustimmungserklärung.

Ja. Und wenn du der Erhöhung nicht zugestimmt hast, gibt es für das Jobcenter auch keine Übernahmeverpflichtung.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Unwissender

Interessant!? Woher kommt dann diese Zustimmungserklärung? (Hab ich noch nie gehört sowas, weis nur das man einer Erhöhung nicht zustimmen muss, sondern nur "widersprechen" kann)  :weisnich:
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Sheherazade

Zitat von: Unwissender am 02. April 2025, 09:48:28Woher kommt dann diese Zustimmungserklärung?

Siehe BGB §558ff.

Zitat§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§558b BGB
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Nim

Zitat von: Sheherazade am 02. April 2025, 09:10:24
Zitat von: Nim am 01. April 2025, 20:42:49Geht die das überhaupt was an ? Vor allem die Zustimmungserklärung.

Ja. Und wenn du der Erhöhung nicht zugestimmt hast, gibt es für das Jobcenter auch keine Übernahmeverpflichtung.
Nur mal so ein Gedanke: Eine Kopie der unterschriebenen Zustimmungserklärung sagt dem JC doch nicht, dass ich das Original auch an den Vermieter gegeben habe. Ich bin mir gerade gar nicht sicher was die damit anfangen können ? Außer Sammelwut halt.


Sheherazade

Zitat von: Nim am 02. April 2025, 16:28:33Ich bin mir gerade gar nicht sicher was die damit anfangen können ?

Du bist Vertragspartner deines Vermieters. Wenn du nach Prüfung mit der Mieterhöhung nicht einverstanden bist, braucht das Jobcenter auch nicht die höhere Miete bezahlen - jedenfalls so lange nicht bis dein Vermieter sein Recht durchgesetzt hat.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Unwissender

Zitat von: Sheherazade am 02. April 2025, 10:27:56
Zitat von: Unwissender am 02. April 2025, 09:48:28Woher kommt dann diese Zustimmungserklärung?

Siehe BGB §558ff.

Zitat§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§558b BGB
 

Bekommt man dann eine Vordruck oder soll man da selber was schreiben? Bei mir war es bislang so, das ich das formlose Schreiben über eine Mieterhöhung beim JC eingereicht habe, und dann wurde die Miete neu berechnet und übernommen!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Sheherazade

Wenn der Vermieter eine schriftliche Zustimmung wünscht (viele legen keinen Wert darauf), muss er das Schriftstück selbst aufsetzen, hier ist das bei Genossenschaftswohnungen immer der Fall.

Ansonsten:
ZitatDer Bundesgerichtshof gab dem Mieter Recht. Richtig ist, dass der Mieter der Mieterhöhung des Vermieters zustimmen muss. Hierzu gibt es aber keine gesetzliche Formvorschrift. Eine schriftliche Erklärung könne der Vermieter daher nicht verlangen. Denn der Mieter könne auch durch schlüssiges (kunkludentes) Verhalten dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen. Dies habe der Mieter durch seine dreimalige, vorbehaltlose Mietzahlung getan. Daraus lasse sich erkennen, dass der Mieter der Mieterhöhung zugestimmt habe.
Quelle

Kann man aber nunmal nicht so machen, wenn das Jobcenter die erhöhte Miete übernehmen soll.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Nim

Letzte Woche habe ich folgenden Text an meine Leistungs SB geschickt.
ZitatGuten Tag xxx,

auf Ihr Schreiben vom xx.yy.2025 antworte ich wie folgt.

Ihre Forderung, das vollständige Mieterhöhungsverlangen und die unterschriebene Zustimmmungserklärung einzureichen, wird verneint.

Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Form der Nachweise, die es Ihnen ermöglicht dies zu prüfen, obliegt dabei allein mir.


Auszug aus dem Rundschreiben Nr. 12 zum Datenschutz in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) des Bundesdatenschutzbeauftragten vom 16.07.2024

2. Vermieterbescheinigung

Aber: Bei einem Antrag auf Leistungen für Unterkunft und Heizung können die tatsächli-
chen Aufwendungen anerkannt werden und zwar soweit sie angemessen sind (§ 22 SGB II).
Hierzu müssen Leistungsbeziehende Ihnen gegenüber Nachweise erbringen, mit denen Sie
diese gesetzliche Vorgabe prüfen können. In welcher Form diese Nachweise erbracht wer-
den, entscheiden die Leistungsbeziehenden selbst.


Die erste Seite des Mieterhöhungsverlangens beinhaltet alle für die Angemessenheitsfeststellung relevanten Daten und ist damit ausreichend. Die unterschriebene Zustimmungserklärung ist meinem Vermieter zugestellt worden, womit die Mieterhöhung ab dem xx.yy.2025 wirksam ist.

Mit freundlichen Grüßen,
Jetzt lag die Antwort im Briefkasten. Die neue Miete ist bewilligt.
ZitatSie haben die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete ab xx.yy.2025 bestätigt. Die Grundmiete in Höhe von xxx Euro wird daher ab yy 2025 bei den Unterhaltskosten nach §22 SGB II berücksichtigt.
Vielleicht hilfts ja noch jemand anders weiter  :smile:

Rotti

Zitat von: Nim am 01. April 2025, 20:42:49Zur Berücksichtigung der geänderten Grundmiete reichen Sie bitte das vollständige Mieterhöhungsverlangen und die von Ihnen unterschriebene Zustimmungserklärung ein." Geht die das überhaupt was an ? Vor allem die Zustimmungserklärung.

ja eben so was hab ich auch noch nie bekommen von einem JC.gut wenn dann einen hier geholfen wird.
»Die Äußerung zu meiner Behinderung führt stets zu einer
Nichteinstellung.«