Streichung der Miete bei Untervermietung

Begonnen von smash, 27. März 2025, 17:14:17

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smash

- Ich schrieb ja, das wir die Erlaubnis vom Vermieter haben.
- Das Wohngeldamt hat alle Infos - auch die, das ich bei meinen Eltern wohne und auch anteilig vom JobCenter
Miete erhalte, alles beigelegt. Nehme doch an, das das entsprechend berücksichtigt wurde.
- Wieso soll ich dann wieder das JobCenter darüber informieren?
- Ich habe nichts falsch gemacht, kann doch nicht sein, das ich hier lesen muss, das mir aus dem Nichts Dinge unterstellt werden, wenn ich nicht sofort dies oder das mache. Wo sind wir denn angekommen?

Wohnraum kostet Geld, das weiß jedes Kind. Jemand muss das bezahlen und warum meine Eltern, weils meine Eltern sind? Da wird man noch bestraft, wenn man Zuhause bei den Eltern wohnt mit Pflegestufe,
verzichtet auf ein eigenes Leben, wie es sein sollte mit eigener Wohnung und spart dem Staat damit noch Geld weils günstiger ist als wenn ich mein eigenes Heim hätte. Oder wie? Verstehe die Welt nicht ehrlich..
.. die habe nicht mehr alle.

Fettnäpfchen

smash

Wolltest du nur Luft ablassen. Kann ich verstehen, ging mir auch öfters so.
Oder hast du eine Frage gehabt die ich nicht erkenne ?

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

smash

@Fettnäpfchen

Jetzt bin ich irritiert.. wurde ein Beitrag gelöscht?
Es hatte einer einen längeren Beitrag erstellt und ich habe auf diesen geantwortet.
Jetzt ist er weg?


Fettnäpfchen

 :weisnich:

Solange eine Frage deinerseits nicht untergeht solange ist es gut oder so ähnlich.....

MfG FN
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Sheherazade

Zitat von: smash am 09. April 2025, 14:06:27Jetzt bin ich irritiert.. wurde ein Beitrag gelöscht?

Ja, der Beitrag eines bestimmten Users wurde in den Papierkorb verschoben, nicht nur aus diesem Thread.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

smash

Wurde abgelehnt, wenn ich das richtig verstehe oder? Kann mir das einer genauer erklären bitte?

"Entscheidung
Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen.
Die im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen werden nicht
erstattet."

Dann steht noch:

"Begründung
Mit dem genannten Schreiben vom 27. März 2025 wurde der Widerspruchsführer bzgl. dem
Grund der im Bewilligungsbescheid vom 11.03.2025 nicht berücksichtigten Kosten der Unterkunft
informiert.
Der Widerspruch ist unzulässig.
Nach § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) ist der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X
zulässig. Das Widerspruchsverfahren wird danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt
rechtswirksam ergangen ist. Ein Verwaltungsakt ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung
in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft
und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung in diesem
Sinne liegt nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund
eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder
festgestellt werden. Ein Verwaltungsakt ist zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er
einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthält.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)."

Ottokar

Was konkret steht denn in deinem Widerspruch?
Hast du darin den Bewilligungsbescheid vom 11.03.2025 genannt, oder das Schreiben vom 27.03.2025?
Und wann genau hast du den Bewilligungsbescheid vom 11.03.2025 erhalten und kannst du das nachweisen?
Hast du den Briefumschlag vom Bewilligungsbescheid vom 11.03.2025 noch und wenn ja, was steht auf dem Poststempel für ein Datum?
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smash

Zitat von: Ottokar am 13. April 2025, 09:11:27Was konkret steht denn in deinem Widerspruch?
Zitat von: Ottokar am 13. April 2025, 09:11:27Hast du darin den Bewilligungsbescheid vom 11.03.2025 genannt, oder das Schreiben vom 27.03.2025?

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 11.03.2025 bzw. 27.03.2025.
Ihre Begründung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtswidrig.
Als bei den Eltern in Untermiete wohnhafter Leistungsbezieher, habe ich in der Regel Anspruch auf die Übernahme der Wohnkosten, welche im Übrigen, bisher über Jahre hinweg bewilligt wurden.
Meine Eltern sind auch selbst auf Hilfen wie Wohngeld angewiesen und haben beide eine Pflegestufe,
mitunter ein Grund warum ich zur Untermiete wohne (um meinen Eltern im Alltag zu helfen).
Bei alleiniger Wohnlage würde sich alles deutlich schwieriger gestalten und auch die dann vom Grundsicherungsträger zu übernehmende Miete würde, im Gegensatz zur Untervermietung,
erheblich höher ausfallen.
Über die Paragrafen und Urteile brauche ich Sie nicht zu belehren, gebe Ihnen aber ein Beispiel:
- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten,
wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen.
In Frage zu stellen ist, das in Deutschland geltende Gesetze, im LK BB eine andere Geltung haben.
Ich erbitte umgehend einen korrekt erstellten Bescheid sowie die komplette Zahlung meiner mir zustehenden Leistungen auf mein Ihnen bekanntes Konto.

Zitat von: Ottokar am 13. April 2025, 09:11:27Hast du den Briefumschlag vom Bewilligungsbescheid vom 11.03.2025 noch und wenn ja, was steht auf dem Poststempel für ein Datum?

Nein habe den Umschlag nicht mehr.

Rotti

Zitat von: smash am 13. April 2025, 01:11:39Dann steht noch: "Begründung Mit dem genannten Schreiben vom 27. März 2025 wurde der Widerspruchsführer bzgl. dem Grund der im Bewilligungsbescheid vom 11.03.2025 nicht berücksichtigten Kosten der Unterkunft informiert. Der Widerspruch ist unzulässig.
ottokar meint wohl dein Widerspruch kam zu spät. Auch der Poststempel wird nach 7 Tagen +3 überschritten sein
»Die Äußerung zu meiner Behinderung führt stets zu einer
Nichteinstellung.«

smash

Zu spät kann doch eigentlich nicht sein oder? Hab doch einen Monat Zeit?

Es sind zwei Schreiben:

1.)

- Bewilligunsbescheid über die Bewilligung des normalen Bürgergelds für mich. Das ist an sich ja ok.
- Auf diesem Schreiben steht das Datum vom 11.03.2025 (also wurde ja wohl da erstellt).
- Da steht nichts über die Kosten der Unterkunft (obwohl im Antrag von mir angegeben).

Dann war ich zu einem Termin im JC bei meiner Beraterin und habe nachgerfragt. Sie rief bei dem Fuzzi an.
Er entschuldigte sich und sagte er mache das gleich noch. Dann bekam ich das zweite Schreiben.

2.)

- In dem Stand dann das, was ich im Einganspost schrieb - also keine Bewilligung von den KdU.
- Da ist das Datum vom 27.03.2025 (also wurde auch hier an dem Tag erstellt).

Zum zweiten Schreiben kann es doch nicht zu spät sein und zum ersten doch auch nicht.
Habe das vorgestern 11.04.2025 bei mir im Postfach erhalten.

Hier noch aus dem Schreiben:


Ottokar

Zitat von: smash am 13. April 2025, 12:58:27hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 11.03.2025 bzw. 27.03.2025.
Dann hast du also gg beide Schreiben Widerspruch eingelegt.
Da das Schreiben vom 27.03.2025 kein VA war, ist ein Widerspruch dagegen unzulässig.
Der Widerspruch gegen den VA vom 11.03.2025 ist hingegen zulässig und muss vom JC bearbeitet werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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smash

Ja, weil im ersten Schreiben hat der "Kollege" ja das Thema KdU völlig außen vor gelassen
und erst in dem nächsten Schreiben vom 27.03. dazu Stellung genommen, gegen das man ja
wohl nicht widersprechen kann. Vielleicht denke ich zu kompliziert.

Gilt der Widerspruch jetzt komplett nicht oder wie soll ich das nun verstehen bzw.
was muss ich dann jetzt machen?

Ottokar

Das habe ich doch schon geschrieben.
Du hast in deinem Schreiben zwei separate Widersprüche erhoben, gg das Schreiben vom 11.03. und 27.03., das sind getrennte Verfahren.
Der Widerspruchsbescheid wurde nur zum Widerspruch gg das Schreiben vom 27.03. erlassen, steht dort eindeutig drin.
Der Widerspruch gg das Schreiben (VA) vom 11.03. ist somit noch offen, das Verfahren läuft also noch.
Ob das JC versehentlich, oder absichtlich, Mist gebaut und ignoriert hat, dass du auch gg den VA vom 11.03. Widerspruch eingelegt hattest, kann dir nur das JC beantworten. Fakt ist, dass du nachweislich Widerspruch gg das Schreiben (VA) vom 11.03. eingelegt hast. Das JC muss hierzu also in jedem Fall tätig werden und auch darüber entscheiden.
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smash

Ok, also warte ich ab udn berichte wieder. Merci.

smash

Gute Nachrichten und ich möchte mich bei allen wirklich sehr bedanken für eure Hilfe - vielen Dannk!

ZitatBegründung:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Die Internen Regelungen zu § 22 SGB II des Landkreises Böblingen werden nicht angewendet, da die aktuelle Rechtsprechung und die Richtlinien des Städte- und Landkreistages Baden- Württemberg zu § 22 SGB II eine andere Auslegung vorsehen.

Die Unterkunftskosten werden nach Kopfanteilen auf die Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft anerkannt.
Wie sich die Leistungen im Einzelnen zusammensetzen, können Sie dem Berechnungsbogen entnehmen.

Grundlage für die Abänderung

Die Entscheidung zur Aufhebung beruht auf § 44 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X in Verbin-dung mit § 40 Absatz 1 SGB II. Danach ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Bescheides das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Für den Zeitraum
- vom 01.04.2025 bis 31.03.2026
erfolgt eine Änderung zu Ihren Gunsten.

Der Nachzahlungsbetrag wird Ihnen in den nächsten Tagen ausgezahlt.