Privatdarlehen zur Schuldentilgung als Einkommen bei Sozialhilfe anrechenbar?

Begonnen von Manfredo, 08. April 2025, 21:05:17

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Manfredo

Moin alle zusammen,


Sozialhilfeempfänger A hat über 3000€ Schulden bei einer Krankenkasse. Ein Gerichtsvollzieher war vor kurzem deswegen in seiner Wohnung, hat jedoch nichts pfänden können. Nun soll A die Vermögensauskunft abgeben. Eigentlich wäre dies kein Problem, da A kein Vermögen hat, doch er muss bald umziehen und würde daher nur ungern die VA in seiner Schufa stehen haben, und überhaupt will er die Forderung endlich aus der Welt schaffen. Er hat sich deshalb in seinem Bekannschaftskreis etwas umgehört und tatsächlich jemanden gefunden, der ihm den Betrag in bar leihen würde. Leider will dieser Bekannte jedoch keinen Rückzahlungsvertrag vereinbaren, da dieser mit der Sache nicht namentlich in Verbindung gebracht werden will. Da fragt sich A natürlich, ob ihm das Tigen der Schulden nicht noch mehr Ärger einbringen könnten, als er durch diese bereits hat...

Wäre in diesem Fall das Privatdarlehen in bar durch das Sozialamt als Einkommen zu werten und die Leistungen des A entsprechend zu kürzen, auch wenn diesem der Betrag durch eine Schuldentilgung nicht mehr zur Verfügung stehen würde?


Dankeschön und gehabt euch wohl.

Manfredo

Sensoriker

Solange du nicht nachweisen kannst, dass es sich um ein Darlehen handelt, wird dir das Geld voll angerechnet.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Manfredo

Zitat von: Sensoriker am 08. April 2025, 21:31:51Solange du nicht nachweisen kannst, dass es sich um ein Darlehen handelt, wird dir das Geld voll angerechnet.

Sei gegrüßt!


Bedeutet das also, dass das Sozialamt automatisch über die Schuldentilgung durch den GV oder Gläubiger informiert werden würde, selbst wenn diese persönlich beim GV in bar erfolgte, statt per Banküberweisung?

Wenn das der Fall wäre, und das Sozialamt tatsächlich die 3000 Piepen voll anrechnen würde, hätte A dann für die nächsten 6 Monate 500 € weniger im Monat für seinen Lebensunterhalt übrig, korrekt?


Habt Dank und schlaft gut.

Manfredo

Sensoriker

Warum vereinbart man nicht mit der KK eine Ratenzahlung?
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

TripleH

Warum überweist der Schenker nicht direkt an die Krankenkasse? Kein Zufluss beim Leistungsempfänger = kein Einkommen.

Manfredo

Zitat von: TripleH am 09. April 2025, 12:58:08Warum überweist der Schenker nicht direkt an die Krankenkasse? Kein Zufluss beim Leistungsempfänger = kein Einkommen.

Ich grüße dich.

Wie bereits im Eingangsbeitrag erwähnt, will der potenzielle Darlehensgeber nicht namentlich genannt werden bzw. überhaupt mit der Sache in Verbindung gebracht werden. Sonst wäre natürlich eine Überweisung für A der bevorzugte Zahlungsweg. Eine Ratenzahlung hat die KK übrigens von einer monatlichen Zahlung von midnestens 100€ abhängig gemacht, was bei 568€ einfach nicht drin ist. Außerdem sind Transferleistungen weder dafür vorgesehen, noch besteht eine Pflicht seitens Gläubiger, sich darauf einzulassen.

Nach umfangreicher Recherche sieht es jedenfalls so aus, als wäre das mit dem Privatendarlehen zu diesem Zeitpunkt keine gute Idee, ohne entsprechende Rückzahlungsvereinbarungen.

@Ottokar: Wenn du hier noch abschließend Klarheit in die Sache bringen könntest, wäre ich dir sehr dankbar, lieber Forenadmin.

Bis dann und gehabt euch wohl.

Ottokar

Ohne schr. Darlehensvertrag geht der Darlehensgeber das Risiko ein, das Darlehen mangels Beweis nicht zurückfordern zu können. Es liegt also generell im Interesse des Gläubigers, einen schr. Darlehensvertrag zu schließen.

Das BSG setzt in seiner Rechtsprechung voraus, dass das Darlehen mit einer rechtlich wirksamen Pflicht zur Rückzahlung verbunden sein muss, damit es sozialrechtlich nicht als Einkommen berückichtigt werden darf. Ohne einen schr. Darlehensvertrag, der diese Pflicht regelt, besteht eine solche nicht.

Die beste Lösung wäre hier tatsächlich, dass der Darlehensgeber die Schulden direkt an die KK zahlt.
Vom welchem Konto die Zahlung kommt, ist der KK herzlich egal und darf sie aus Datenschutzgründen auch niemandem offenbaren.
Die zweitbeste Lösung wäre ein schr. Darlehensvertrag.
Sofern die KK eine Filiale hat, die du und der Darlehensgeber aufsuchen könnten, müsste es auch möglich sein, die Schulden dort in Bar zu begleichen. Die KK kann keine bargeldlose Zahlung vorschreiben.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Manfredo

Zitat von: Ottokar am 10. April 2025, 10:54:24Ohne schr. Darlehensvertrag geht der Darlehensgeber das Risiko ein, das Darlehen mangels Beweis nicht zurückfordern zu können. Es liegt also generell im Interesse des Gläubigers, einen schr. Darlehensvertrag zu schließen.

Das BSG setzt in seiner Rechtsprechung voraus, dass das Darlehen mit einer rechtlich wirksamen Pflicht zur Rückzahlung verbunden sein muss, damit es sozialrechtlich nicht als Einkommen berückichtigt werden darf. Ohne einen schr. Darlehensvertrag, der diese Pflicht regelt, besteht eine solche nicht.

Die beste Lösung wäre hier tatsächlich, dass der Darlehensgeber die Schulden direkt an die KK zahlt.
Vom welchem Konto die Zahlung kommt, ist der KK herzlich egal und darf sie aus Datenschutzgründen auch niemandem offenbaren.
Die zweitbeste Lösung wäre ein schr. Darlehensvertrag.
Sofern die KK eine Filiale hat, die du und der Darlehensgeber aufsuchen könnten, müsste es auch möglich sein, die Schulden dort in Bar zu begleichen. Die KK kann keine bargeldlose Zahlung vorschreiben.

Ich grüße dich und danke dir für deine Mühe, lieber Ottokar.

Die Forderung direkt bei einer der Filialen der KK, die leider nicht sehr zahlreich sind, in bar zu begleichen, ist eine interessante Idee. Allerdings könnte es hier eventuell zu Problemen mit dem GV kommen, da die Zwangsvollstreckung bereits in vollem Gang ist und daher sämtliche Zahlungen auf sein Konto zu überweisen sind. Selbst wenn die KK sich darauf einlassen sollte, würde ja ohnehin an den GV weitergeleitet werden müssen, dass die Forderung begliechen und die Zwangsvollstreckung somit einzustellen ist. Vorausgesetzt natürlich, dass die KK dies überhaupt erst ordnungsgemäß einleiten würde und nicht erstmal einfach die Zwangsvollstreckung weiter laufen lässt. Wirklich knifflig das Ganze...

Ottokar

Wenn die Vollstreckung bereits aktiv betrieben wird, geht man ins Büro des GV und bezahlt dort in Bar.
Wer dem GV das Geld rüberreicht, ist dem GV vollkommen egal. Und wenn dein Darlehensgeber unsichtbar bleiben will und dir das Geld vor dem Büro gibt mit der Auflage, es sofort dem GV zu geben und es andernfalls sofort an ihn zurückzugeben, ist das auch rechtlich einwandfrei.
Hinterher zeigst du dem Darlehensgeber noch die Quittung des GV als Beweis und das wars.
Noch einfacher gehts dann nicht und das JC kann dabei ganz legal außen vor bleiben.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Manfredo

Zitat von: Ottokar am 11. April 2025, 10:00:47Wenn die Vollstreckung bereits aktiv betrieben wird, geht man ins Büro des GV und bezahlt dort in Bar.
Wer dem GV das Geld rüberreicht, ist dem GV vollkommen egal. Und wenn dein Darlehensgeber unsichtbar bleiben will und dir das Geld vor dem Büro gibt mit der Auflage, es sofort dem GV zu geben und es andernfalls sofort an ihn zurückzugeben, ist das auch rechtlich einwandfrei.
Hinterher zeigst du dem Darlehensgeber noch die Quittung des GV als Beweis und das wars.
Noch einfacher gehts dann nicht und das JC kann dabei ganz legal außen vor bleiben.


Danke nochmal!


Nach Durchsicht der Einladung zur Abgabe der VA ist aufgefallen, dass die 14-tägige Frist, die zur letztmaligen Zahlung der Forderung eingeräumt wurde, bereits abgelaufen ist. Da besteht nun die Sorge, dass A trotz Zahlung doch noch die VA abgeben müsste bzw. Gefahr läuft, bei Nichtwahrnehmung des Termins mit Haftbefehl dazu gezwungen zu werden.

Wäre es daher möglich, dass sich die Abgabe der VA trotz einer "Last-Minute-Zahlung" aufgrund des Fristversäumnisses nicht mehr abwenden lässt?

Schönen Sonntag noch!

Ottokar

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