Wohnkostenuebernahme bernahme

Begonnen von Michael Woellgens, 18. April 2025, 10:28:34

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Michael Woellgens

Guten Morgen ich habe folgendes Problem. Ich wohne seit rund 12 Jahren in einem Haus. Bin da mit Frau und Kind eingezogen damals und ja beide gearbeitet. Dann kam die Trennung usw und ja aus Kostengrunden hab ich dann einen Untermieter gehabt bis Ende letzten Jahres. Mittlerweile bin ich arbeitslos im Bürgergeld bezug. Das Jobcenter hat mir nun ein Kostensenkungsverfahren auferlegt. Ab Juli soll ich dann 300 Euro selber zahlen oder Alternativen suchen.
Mitbewohner findet sich aktuell nicht trotz
zahlreicher Annoncen.
Der Wohnungs Arktis gibt trotz Suche auch nichts her obwohl ich täglich suche inkl wbs und einschreiben bei grossen Wohnung Gesellschaften.
Dürfen die das dann so runterkurzen das man dadurch ja zwangsläufig obdachlos wird bzw alternativ verhungert.
Ich bin da total überfordert wie wo das weitergeht dann.


Sheherazade

Zitat von: Michael Woellgens am 18. April 2025, 10:28:34Ich wohne seit rund 12 Jahren in einem Haus.

Zur Miete? Wann war die Trennung? Seit wann bist du im Bürgerldbezug? Wann kam die Kostensenkungsaufforderung? Man kann besser was antworten, wenn der zeitliche Ablauf genauer bezeichnet wird.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Konstantin

Zitat von: Michael Woellgens am 18. April 2025, 10:28:34Mitbewohner findet sich aktuell nicht trotz
zahlreicher Annoncen.


Wende dich mal an deine Stadt. Die haben genug Asylbewerber die sie dir als Untermieter vermitteln können.

Fettnäpfchen

Michael Woellgens

Das wichtigste zuerst:
Zitat von: Sheherazade am 18. April 2025, 10:41:16Seit wann bist du im Bürgerldbezug? Wann kam die Kostensenkungsaufforderung?

Zitat von: Michael Woellgens am 18. April 2025, 10:28:34Dürfen die das dann so runterkurzen das man dadurch ja zwangsläufig obdachlos wird bzw alternativ verhungert.
Wenn du dich nicht an das hältst was in der KSA (Kostensenkungsaufforderung) steht dann kann es genau darauf hinauslaufen und das liegt in deiner Verantwortung.

Es kann auch sein das die KSA nicht auf alle Möglichkeiten eingeht daher lies dich mal unterhalb ein.
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
ZitatMitteilung über zu hohe Unterkunftskosten/Aufforderung zur Kostensenkung
Maßgeblich ist, dass der Hilfebedürftige im Bedarfszeitraum tatsächlich eine K  (weiterlesen...und das Formblatt auch anklicken (und lesen/ausdrucken))

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Jack Daniel

hi,

Wenn du nachweislich keine Wohnung findest (WBS, tägliche Suche, Bewerbungen etc.), kann das Jobcenter die Kürzung nicht einfach durchziehen – zumindest nicht ohne genaue Einzelfallprüfung. Keine Wohnung = kein Umzug möglich = kein Eigenverschulden. Das musst du schriftlich dokumentieren

Bei Obdachlosigkeit darf das JB nicht Entscheidungen treffen, die dich in Obdachlosigkeit oder absolute Existenznot bringen. Das verstößt gegen Grundrechte (Menschenwürde, Art. 1 GG und Recht auf Wohnen, Art. 20 GG in Verbindung mit Sozialstaatsprinzip)

Ottokar

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Michael Woellgens

Also im Bezug bin ich seit Dezember letzten Jahres und die Ksa hab ich dann direkt bekommen als ich die Wohnanderung mitgeteilt habe das ich halt ab Mitte Dezember meinen Mitbewohner verliere und sich die Kosten dadurch ändern. Aktuell zahlen die noch alles bis Juni. Ab Dato soll ich dann halt die Differenzen von 300 Euro aus dem normalen Bezug selber tragen hmm. Und naja das Jobcenter ist der Meinung wenn man mal Online schaut sind da immer 200 Wohnungen drin. Das ist auch so nur die vergessen leider mal genau hinzuschauen. Wen man die Kriterien eingibt kann man froh sein wenn nicht gleich eine Null da steht.

Osterhase

#7
Zitat von: Michael Woellgens am 18. April 2025, 20:06:29Also im Bezug bin ich seit Dezember letzten Jahres und die Ksa hab ich dann direkt bekommen als ich die Wohnanderung mitgeteilt habe das ich halt ab Mitte Dezember meinen Mitbewohner verliere und sich die Kosten dadurch ändern. Aktuell zahlen die noch alles bis Juni. Ab Dato soll ich dann halt die Differenzen von 300 Euro aus dem normalen Bezug selber tragen hmm. Und naja das Jobcenter ist der Meinung wenn man mal Online schaut sind da immer 200 Wohnungen drin. Das ist auch so nur die vergessen leider mal genau hinzuschauen. Wen man die Kriterien eingibt kann man froh sein wenn nicht gleich eine Null da steht.
Welche Kriterien gibst Du denn ein? Für den Mietpreis eines ganzen Hauses gibt es in der ganzen Stadt keine Wohnung für eine Person, die deutlich darunter liegt? Und obwohl der Markt so leer gefegt ist, sucht wiederum niemand nach einer WG?

Benachbarte Städte?

Fettnäpfchen

Michael Woellgens

Also nicht einmal ein Jahr?
Zitat von: Michael Woellgens am 18. April 2025, 20:06:29Also im Bezug bin ich seit Dezember letzten Jahres und die Ksa hab ich dann direkt bekommen als ich die Wohnanderung mitgeteilt habe das ich halt ab Mitte Dezember meinen Mitbewohner verliere und sich die Kosten dadurch ändern.
Dann hält sich dein JC nicht an die Kulanzfrist die es mit Einführung BG gab.
Evtl meldet sich Ottokar dazu da er so etwas sicher weiß. Aber vllt. liege ich in dem Fall auch falsch.
Inwieweit der Auszug jetzt in der Kostenfrage und Angemessenheit eine Rolle spielt und das JC damit die KSA auf den Monat 06 und nicht Dezember festlegt kann ich dir aus rechtlicher Sicht nicht darlegen da ich es nicht weiß.

Unten was der Gesetzgeber dazu beschlossen hat.:
Quelle im Anhang Seite 39
Zitat§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft
gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach
diesem Buch bezogen werden. 3Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für
Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt.
4Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen,
verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. 5Eine neue Karenzzeit
beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem
Zwölften Buch bezogen worden sind. 6Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug
die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.
7Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des
Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als
Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten
oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken,
in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 8Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte
Frist anzurechnen ist. 9Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und
waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die
Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von
mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.10Eine Absenkung der
nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese
unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen
unwirtschaftlich wäre.

MfG FN
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Ottokar

Noch (CDU/CSU+SPD wollen sie abschaffen) gilt für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdUH) eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden.
Wenn Du erstmals seit Dezember 2024 Leistungen beziehst, muss das JC unangemessene KdUH bis einschl. November 2025 anerkennen. Und darüber hinaus, solange eine Kostensenkung nachweislich nicht möglich ist (siehe Ratgeber in Beitrag #5).
Ich würde das JC mal schriftlich darauf hinweisen und ankündigen, die KdUH einzuklagen, wenn diese vor Dezember 2025 nicht mehr vollständig übernommen werden.
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