Neue Antragsformulare - Angaben zu Mitbewohnern

Begonnen von talokatel823, 01. Mai 2025, 14:27:43

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

talokatel823

Hallo zusammen,
es gab eine komplette Änderung der Antragsformulare, unter anderem des WBA, wodurch nun neue Verwirrungen entstanden sind, wie einzelne Punkte konkret auszufüllen sind - auch im Zusammenhang einer Wohngemeinschaft.

Mir geht es konkret um Abschnitt B Punkt 10 im neuen WBA, in dem man nun anzugeben hat, mit welchen Personen man zusammenwohnt. Verlangt werden Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis.
Da hier, nicht wie in en alten Formularen, ganz klar die Formulierung zusammenwohnen genutzt wird, muss man die Daten von Mitbewohnern hier angeben.
Doch wie sieht es mit dem Geburtsdatum aus? Ist dies erforderlich oder gehört das zu den Daten Dritter, auf die das JC im Fall einer Wohngemeinschaft kein Recht hat?

MfG
talokatel

Wasgeht1997

Nun das Geburtsdatum ist definitv relevant da es für die Regelsatzberechnung schon einen Unterschied macht ob die Menschen mit denen du zusammenwohnst 2012 oder 2000 geboren sind :)

Was ich jedoch fragwürdig finde ist der Verwandtschaftsgrad, denn der spielt für die Regelsatzberechnung halt eigentlich keine Rolle.

Ottokar

#2
Da steht:
Wohnen Sie allein? (Hinweis 8 Bedarfsgemeinschaft, Hinweis 16 Haushaltsgemeinschaft, Hinweis 17 Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft)

Die Hinweise 8, 16 und 17 sind in den Ausfüllhinweise zur Beantragung von Bürgergeld zu finden.
Da steht unter Hinweis 16:
Die reine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft, daher ist die Anlage HG nicht auszufüllen.

Im Hauptantrag findet sich zusätzlich dazu der Punkt zum ankreuzen:
sonstige Personen (zum Beispiel andere Personen in einer Wohngemeinschaft).
Nach Name und Geburtsdatum wird dort allerdings nicht gefragt und das aus gutem Grund.

Für die Erhebung von Daten - auch denen eines WG-Mitbewohners - gilt § 67a Abs. 1 SGB X, danach darf das JC nur Daten erheben, die es zu seiner Aufgabenerfüllung benötigt.
Genau so wenig wie das JC den Namen des Vermieters benötigt (siehe Rundschreiben Nr. 7 und 8 des BfDI) benötigt es Namen und Geburtsdaten von Mitbewohnern. Selbst bei einem Hausbesuch dürften diese Daten im persönlichen Kontakt mit dem Mitbewohner nicht erfragt werden. Die Forderung dieser Daten ist im Fall einer Wohngemeinschaft ganz klar rechtswidrig.

Das sieht im Übrigen auch die BA so.
Unter https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/wohngemeinschaft steht zu lesen:
Eine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft. Beantragen Bewohner einer Wohngemeinschaft Bürgergeld, müssen sie keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen ihrer Mitbewohnerinnen und Mitbewohner machen. Es reicht aus, wenn sie in der Anlage KDU den Mietanteil der weiteren Bewohnerinnen und Bewohner nennen oder die Untermietzahlung in der Anlage EK angeben.

Auch das BSG (B 4 AS 78/08 R vom 01.07.2009, B 14 AS 87/09 R vom 24.02.2011) hat klargestellt, dass eine Auskunftspflicht über Mitbewohner nicht den Antragsteller sondern über § 60 Abs. 4 SGB II den Mitbewohner trifft und auch erst dann, wenn eine Partnerschaft zwischen ihm und dem Antragsteller zweifelsfrei festgestellt wurde. Ebenso das eine Verweigerung dieser Mitwirkung den Leistungsanspruch des Antragstellers nicht beeinträchtigt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


talokatel823

Zitat von: Wasgeht1997 am 02. Mai 2025, 01:51:43Nun das Geburtsdatum ist definitv relevant da es für die Regelsatzberechnung schon einen Unterschied macht ob die Menschen mit denen du zusammenwohnst 2012 oder 2000 geboren sind :) Was ich jedoch fragwürdig finde ist der Verwandtschaftsgrad, denn der spielt für die Regelsatzberechnung halt eigentlich keine Rolle.
Das stimmt so nicht. Das Geburtsdatum (oder das Geschlecht, usw) eines Mitbewohners ist für die Regelsatzberechnung des Antragstellers absolut irrelevant.
Bei der Verwandtschaft (oder einer Partnerschaft) sieht es schon wieder ganz anders aus.


@Ottokar
Ich verstehe, worauf du hinaus willst und gebe dir Recht. Jedoch geht es hier gezielt um den Abschnitt im WBA, der einen anderen Aufbau und eine andere Formulierung aufweist als der Hauptantrag.

Zitat von: Ottokar am 02. Mai 2025, 08:35:02Wohnen Sie allein? (Hinweis 8 Bedarfsgemeinschaft, Hinweis 16 Haushaltsgemeinschaft, Hinweis 17 Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft)
Warum hier nicht auch die Wohngemeinschaft als zusätzliche Möglichkeit aufgeführt wird (vielleicht auch mit dem Hinweis, dass dann keine Angaben unter 10 zu machen sind), erschließt sich mir sowieso nicht.

Zitat von: Ottokar am 02. Mai 2025, 08:35:02Die Hinweise 8, 16 und 17 sind in den Ausfüllhinweise zur Beantragung von Bürgergeld zu finden. Da steht unter Hinweis 16: Die reine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft, daher ist die Anlage HG nicht auszufüllen.
Das stimmt, jedoch geht es hier nicht um die Anlage HG, sondern um einen Abschnitt innerhalb des WBA.
Bei einer Wohngemeinschaft ist Punkt 9 "Wohnen Sie allein?" mit "Nein" anzukreuzen - denn man wohnt nicht allein. Dies führt automatisch zu Punkt 10 "Bitte geben Sie an, mit welchen Personen Sie zusammenwohnen", wo man nun die Mitbewohner einzutragen hätte.
Wie also soll man das aber richtig ausfüllen, wenn man diese Daten gar nicht angeben muss?
Und wie soll man sich verhalten, wenn...
1. das JC ohne diese Daten den Antrag partout nicht weiterbearbeiten will?
2. das JC diese Daten bereits über die Mitbewohner hat?

Zitat von: Ottokar am 02. Mai 2025, 08:35:02Beantragen Bewohner einer Wohngemeinschaft Bürgergeld, müssen sie keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen ihrer Mitbewohnerinnen und Mitbewohner machen. Es reicht aus, wenn sie in der Anlage KDU den Mietanteil der weiteren Bewohnerinnen und Bewohner nennen oder die Untermietzahlung in der Anlage EK angeben.
Sind Angaben zu den persönlicher Verhältnisse nicht etwas anderes als der Vor- und Nachname und das Geburtsdatum?



Fettnäpfchen

talokatel823

Zitat von: talokatel823 am 02. Mai 2025, 16:29:06Jedoch geht es hier gezielt um den Abschnitt im WBA, der einen anderen Aufbau und eine andere Formulierung aufweist als der Hauptantrag.
Und Ottokar hat auch auf den WBA bezogen beantwortet.
Und Ottokar wird dir das wahrscheinlich auch noch mal beantworten/erklären außer er ist der Meinung das meine Antwort reicht. In der Regel lässt er sich es aber nicht nehmen wenn er namentlich angesprochen bzw angeschrieben wird.

Bei B unter 9 steht ein NEIN und ein JA
wennn ja dann weiter mit Punkt 11

Aber wenn du Dir schon damit schwer tust dann seid ihr vllt. keine WG und du keine Single BG.

Zitat von: talokatel823 am 02. Mai 2025, 16:29:06und eine andere Formulierung aufweist als der Hauptantrag.
Das braucht dich ja nicht zu interessieren.

Zitat von: talokatel823 am 02. Mai 2025, 16:29:06Warum hier nicht auch die Wohngemeinschaft als zusätzliche Möglichkeit aufgeführt wird (vielleicht auch mit dem Hinweis, dass dann keine Angaben unter 10 zu machen sind), erschließt sich mir sowieso nicht.
Weil es bei einer WG nicht nötig und rechtlich auch nicht erlaubt ist.

Zitat von: talokatel823 am 02. Mai 2025, 16:29:06Bei einer Wohngemeinschaft ist Punkt 9 "Wohnen Sie allein?" mit "Nein" anzukreuzen - denn man wohnt nicht allein.
Du musst bei einer WG auch JA ankreuzen
und nicht NEIN.
Du wohnst in deinem Bereich und die anderen WG Mitglieder in Ihrem Bereich und rechtlich wohnt Ihr damit nicht zusammen.*

MfG FN

* Hier noch eine etwas ältere Erklärung von Ottokar zum Thema HG/BG/WG:
Zitat"* Bei einer WG wird jedes WG-Mitglied so angesehen, als wäre derjenige eine Single-BG. Es wird also so getan, als würde er alleine in einer eigenen Wohnung leben.
* Es ist somit erst mal völlig egal, wie viele WG-Mitglieder in der Wohnung leben.
* Bei ALG II ist es nun so, dass das JobCenter sich das nicht einfach "schönrechnen" darf, indem sie die KdU durch die Anzahl der Personen teilt. Hier hat das BSG festgelegt, dass einem WG-Mitglied die angemessenen KdU für eine Single-BG zustehen. Der Hintergrund ist der, dass ja nicht alle WG-Mitglieder auch ALG II beziehen, sondern einen Job haben, aber z. B. die Wohnung so groß ist, dass sie gern die Mietaufwendungen durch Gründung einer WG mindern wollen. Da wohnen also dann praktisch 2 oder mehr "Fremde" in einer Wohnung. Daher steht es dem JobCenter also nicht zu, die Miete einfach zu teilen, wie es ihm beliebt.
* Wird allerdings eine WG gegründet, wo alle WG-Mitglieder den Mietvertrag unterschreiben, dann gibt es ja logischerweise keinen Untermietvertrag, an den sich das JobCenter halten muß. Hier gilt dann der Hauptmietvertrag. Aus dem kann man dann ja ersehen, wie viele Leute die Wohnung gemietet haben, also zur WG gehören.
* Es ist also letztendlich egal, wie viele Mitglieder die WG hat, da hier der Mietvertrag bzw. der Untermietvertrag gilt. Deshalb würde die Angabe der Anzahl der Personen in der Anlage KdU keinen Sinn machen."
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Kurzform: Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach das JC Daten über einen WG Mitbewohner bei dir erheben darf.
Jetzt verstanden?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.