Zustimmung Ortsabwesenheit

Begonnen von Peperoni23, 11. Mai 2025, 08:18:19

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Peperoni23

Hallo zusammen,

Ich habe in der ,,Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" vom 7.8.2023 gelesen, dass bei Erhalt von ALG1 und Bürgergeld zugleich (zum Aufstocken) nur die Arbeitsagentur einer Ortsabwesenheit zustimmen muss (Paragraph 8).

Habe ich das richtig verstanden, dass ich für eine Ortsabwesenheit also nur die Zustimmung der Arbeitsagentur benötige? Muss dann beim Jobcenter gar kein Antrag mehr gestellt werden?

Viele Grüße
P.

Ottokar

Zitat von: Peperoni23 am 11. Mai 2025, 08:18:19Habe ich das richtig verstanden, dass ich für eine Ortsabwesenheit also nur die Zustimmung der Arbeitsagentur benötige? Muss dann beim Jobcenter gar kein Antrag mehr gestellt werden?
Korrekt.
Du solltest dem JC aber die Entscheidung der AfA mitteilen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Peperoni23

Danke für die Rückmeldung.
Ich hätte noch eine weitere Frage dazu.
Für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft muss dann aber ein Antrag gestellt werden, richtig?
Bei einer Partnerin in Elternzeit und einem Kind U3 kann der aber nicht abgelehnt werden oder? Auch gilt dabei nicht die Regelung, dass in den ersten 3 Monaten regulär keine Zustimmung erteilt wird?r

Ottokar

Die Zustimmung muss für jede erwerbsfähige Person separat erteilt werden.
Bezieht die Partnerin auch ALG 1? Dann ist hier auch die AfA zuständig, die Ortsabwesenheit ist damit nach Maßgabe des SGB III zu erteilen.
Wenn die Partnerin kein ALG 1 bezieht, ist das JC zuständig.
§ 4 Abs. 4 S. 2 ErrV regelt dazu wie folgt:
"Bei erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die nicht arbeitslos sind, insbesondere bei Personen, die sich in Mutterschutz oder Elternzeit befinden und bei Schülerinnen oder Schülern gilt die Zustimmung mit der Antragstellung als erteilt."

Eine Person, die ihr Kind bis zum 3. Lebensjahr betreut, gilt lt. § 53a SGB II i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht als arbeitslos i.S.d. Gesetzes, da sie der Vermittlung nicht zur Verfügung steht.
Der Antrag ist hier nur eine Formsache. D.h. es reicht die Antragstellung als solche aus, da die Verordnung die Zustimmung fingiert. Das JC muss also weder zustimmen, noch muss eine solche abgewartet werden.
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Peperoni23

Nochmals vielen Dank.
Sie bekommt kein ALG1, aber das sollte dann ja kein Problem sein.

Ein Kind U3 wird dann wohl auch keine Zustimmung brauchen, auch wenn im Text Schülerinnen steht?

turbulent

Zitat von: Peperoni23 am 11. Mai 2025, 11:39:18Ein Kind U3 wird dann wohl auch keine Zustimmung brauchen, auch wenn im Text Schülerinnen steht?
Wow. Ja, wenn sie schon zur Schule geht, gilt natürlich das, was für alle Schülerinnen gilt.

Peperoni23

Nein sie geht natürlich noch nicht zur Schule. Meine Frage bezog sich darauf, ob das dann gleichermaßen für Kinder U3 gilt oder explizit nur für Schülerinnen.

Ottokar

Kinder unter 15 Jahren sind lt. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II nicht selbst leistungsberechtigt und können damit auch nicht arbeitslos i.S.d. § 53a SGB II sein.
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Clyder Kommode

Zitat von: Peperoni23 am 11. Mai 2025, 11:39:18Ein Kind U3 wird dann wohl auch keine Zustimmung brauchen, auch wenn im Text Schülerinnen steht?
Das Kind wird kaum Schülerin sein, noch weniger erwerbsfähig und damit weder der Pflicht unterliegen, täglich per Post erreichbar zu sein oder zu Hause zu bleiben, während die Eltern mit OA sich anderswo aufhalten.