Unfallversicherung mit Beitragsrückgewinnung

Begonnen von tiny_dancer, 07. Mai 2025, 19:49:26

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tiny_dancer

Hallo,

ich bekomme am 1.August 2025 meine Unfallversicherung mit Beitragsrückgewinnung ausgezahlt. Das sind 6,600 Euro. Ich bin dann 60 Jahre alt und noch Aufstocker. Bekomme im Sommer 2025 meine Kündigung von meinem Arbeitgeber. 
Wird das Geld aus der Unfallversicherung voll angerechnet ? Wird einen da mitgeteilt wie lange das Geld reichen muss ?
Und gibt es eine Möglichkeit das Geld zu retten ?

LG Tiny

Fettnäpfchen

tiny_dancer

Zitat von: tiny_dancer am 07. Mai 2025, 19:49:26Wird das Geld aus der Unfallversicherung voll angerechnet ?
Ich befürchte da es sich ja nicht um Kapital für die Altersvorsorge handelt.
Kannst du das nicht verlängern oder umwandeln.
Ich gebe immer den Tip mit der Rechtsabteilung des Versicherers zu telefonieren. Diese haben in der Regel Ahnung und helfen sogar gerne weiter und sie unterliegen nicht dem Zwang dir etwas verkaufen zu müssen wie es bei einem Vers.Vertreter der Fall ist.

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11a.html
Der 11er selber enthält zu berücksichtigendes EK

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

tiny_dancer

Hallo,  danke für deine Antwort.

Ich habe die Versicherung damals abgeschlossen da war ich 35 Jahre, im Juli werde ich 60 Jahre. Und die Kombi mit der Unfallversicherung hatte mir halt zugesagt. Damals war noch keine Rede von h4 oder Bürgergeld.
Hätte ich eine kapitallebensversicherung abgeschlossen, hätte ich diese im Bezug von h4 kündigen müssen, da es verwertbaren Vermögen ist.
Aber die unfallverdicherung brauchte ich nicht kündigen.nun kommt das Geld Anfang August und ich muss davon leben und ich habe noch 7 Jahre bis zur Rente.
Es gibt eine Verjährungsfrist, die beträgt 3 Jahre, aber ob ich das Geld jetzt verbrauchen muss oder in 3 Jahren bleibt gleich.

Ich bin ratlos.

Fettnäpfchen

tiny_dancer

Hab gerade Besuch bekommen melde mich morgen nochmal.

Zitat von: tiny_dancer am 14. Mai 2025, 13:05:30Es gibt eine Verjährungsfrist, die beträgt 3 Jahre, aber ob ich das Geld jetzt verbrauchen muss oder in 3 Jahren bleibt gleich.
Was ist damit gemeint und hast du schon mit der Rechtsabteilung der Vers. Kontakt aufgenommen um nach Lösungen zu fragen.

MfG FN
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Sheherazade

Zitat von: tiny_dancer am 14. Mai 2025, 13:05:30Es gibt eine Verjährungsfrist, die beträgt 3 Jahre, aber ob ich das Geld jetzt verbrauchen muss oder in 3 Jahren bleibt gleich.
Ich nehme an, mit Verjährungsfrist ist der Zeitraum gemeint, in dem du dir das Geld auszahlen lassen musst?

Zudem kenne ich weder die zu erwartende Summe der Auszahlung noch kenne ich deinen Rentenversicherungsverlauf. Aber vielleicht würde es sich ja rechnen, wenn du in die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen gehst. Wäre mir zumindest mal 1-2 Stunden Rumrechnerei wert.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Zitat von: Fettnäpfchen am 14. Mai 2025, 17:51:52melde mich morgen nochmal.
Beziehungsweise wenn du dich dann wieder gemeldet hast ...

MfG FN
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tiny_dancer

Zitat von: Sheherazade am 14. Mai 2025, 17:56:33
Zitat von: tiny_dancer am 14. Mai 2025, 13:05:30Es gibt eine Verjährungsfrist, die beträgt 3 Jahre, aber ob ich das Geld jetzt verbrauchen muss oder in 3 Jahren bleibt gleich.
Ich nehme an, mit Verjährungsfrist ist der Zeitraum gemeint, in dem du dir das Geld auszahlen lassen musst?

Zudem kenne ich weder die zu erwartende Summe der Auszahlung noch kenne ich deinen Rentenversicherungsverlauf. Aber vielleicht würde es sich ja rechnen, wenn du in die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen gehst. Wäre mir zumindest mal 1-2 Stunden Rumrechnerei wert.
 


Hallo,

sorry das ich jetzt erst antworten kann.

Die Summe beträgt 6,700 Euro, habe 23 Jahre eingezahlt. Das Geld sollte meine Rente absichern.
Vorzeitig in Rente gehe ich nicht. Ich werde zwar im Sommer meine Kündigung erhalten, aber werde weiterhin arbeiten. Ich suche mir neue Arbeit.

lg

Sheherazade

Zitat von: tiny_dancer am 23. Mai 2025, 22:13:39Die Summe beträgt 6,700 Euro

Ich dachte, wir reden hier von mehreren 10K €......

Vielleicht irre ich mich (dann werde ich hoffentlich schnell korrigiert), aber der Betrag dürfte nur im Monat des Zuflusses angerechnet werden, ab dem Folgemonat zählt der Rest zu deinem Vermögen, das dann hoffentlich nicht damit den Freibetrag übersteigt.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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Ottokar

Rückkaufswerte aus Versicherungen gehören zum Vermögen (vgl. BSG in B 4 AS 70/09 R vom 30.08.2010).
Sofern also dein nach § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes Gesamtvermögen einschl. des Rückkaufswertes der Unfallversicherung von 6.600 Euro deinen Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro nicht übersteigt, passiert nichts.
Übersteigt dein Gesamtvermögen deinen Vermögensfreibetrag, kommt es zu einer vorrangigen Vermögensverwertung. Diesen Fall kann man u.U. vermeiden, indem man das Zuviel im Rahmen zulässiger Neu- oder Ersatzanschaffungen vorher ausgibt (Waschmaschiene, TV, KFZ, Urlaubsreise etc.).
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tiny_dancer

Zitat von: Ottokar am 24. Mai 2025, 09:40:23Rückkaufswerte aus Versicherungen gehören zum Vermögen (vgl. BSG in B 4 AS 70/09 R vom 30.08.2010).
Sofern also dein nach § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes Gesamtvermögen einschl. des Rückkaufswertes der Unfallversicherung von 6.600 Euro deinen Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro nicht übersteigt, passiert nichts.
Übersteigt dein Gesamtvermögen deinen Vermögensfreibetrag, kommt es zu einer vorrangigen Vermögensverwertung. Diesen Fall kann man u.U. vermeiden, indem man das Zuviel im Rahmen zulässiger Neu- oder Ersatzanschaffungen vorher ausgibt (Waschmaschiene, TV, KFZ, Urlaubsreise etc.).




Hallo Ottokar, bist du dir da sicher das es zum Vermögen zählt ? Das Internet sagt da was anderes.

" Auszahlungen aus einer privaten Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr werden beim Bürgergeld (früher Hartz IV) als Einkommen angerechnet. Das bedeutet, dass das Jobcenter diese Zahlung bei der Berechnung Ihres Bürgergelds berücksichtigt und Ihre Leistungen möglicherweise reduziert werden "

Was ist denn nun richtig ?

Wenn es Vermögen ist und das Geld kommt im August, habe ich noch lange nicht die 15.000 Euro erreicht.

LG

Ottokar

Ich vermute du stellst auf dieses Urteil ab:
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/einmalzahlung-der-privaten-unfallversicherung-anrechnung-sgb-ii_238_479302.html

Dort handelte es sich um die Auszahlung einer Versicherungsleistung wegen einem Unfallschaden, nicht um die Rückerstattung eingezahlter Beiträge.
Was die Rückerstattung eingezahlter Beiträge bei Versicherungen mit garantierter Beitragsrückgewähr betrifft, hat das BSG entschieden, dass diese zum Vermögen gehören (vgl. BSG in B 4 AS 70/09 R vom 30.08.2010).
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tiny_dancer

#11
Ich habe jetzt mal Rückkaufwert und Bürgergeld gesucht und da wurde mir angezeigt das es Vermögen ist.
Vielen Dank, jetzt bin ich beruhigt.