Aufstocken und Guthaben der Betriebskostenabrechnung

Begonnen von Suse, 01. Juni 2025, 13:20:18

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Suse

Hallo liebe Community,

ich wende mich an dieses Forum um eventuell noch mehr Klarheit zu bekommen und vielleicht können meine Fragen beantwortet werden. Auch finde ich, dass mir immer zu wenig Informationen für Personen wie mich, die aufstocken müssen, getätigt werden.

Ich bin eine sogenannte ,,Aufstockerin", das heißt ich gehe 20 Stunden die Woche arbeiten. Von dem Gehalt was ich bekomme, zahle ich die Miete allein und nicht mehr das Jobcenter. Also wird bei mir nur aufgestockt, was der Selbstbehalt per Gesetz vorsieht.

Nun ist es auch mir so passiert, dass ich bereits letztes Jahr 2024 die Betriebskostenabrechnung für 2023 mit einem Guthaben erhalten habe. Dieses wurde per Änderungsbescheid noch im Jahr 2024 des Jobcenters voll angerechnet. Somit wird wohl hier kein Widerspruch mehr möglich sein, oder gibt es doch eine Möglichkeit vielleicht wegen der eventuell fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung?

Ich frage mich auch, muss ich überhaupt noch die Betriebskosten nachweisen, da ich ja meine Miete selber zahle?

Die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden seinerzeit vollumfänglich anerkannt und, bevor ich die Arbeitsstelle bekam, auch gezahlt.

Bin ich per Gesetz nach wie vor dazu verpflichtet jedes Jahr die Betriebskostenabrechnung einzureichen, obwohl das Jobcenter meine Miete nicht zahlt? Stichwort Mitwirkungspflicht, denn letztes Jahr wurde ich auch aufgefordert die Betriebskostenabrechnung einzureichen.

Wie würde sich die Sachlage verhalten, wenn ich eine Nachzahlung erhalten hätte und diese nicht aus eigenen Mitteln zahlen könnte? Müsste da das Jobcenter einspringen oder nicht und in welcher Form (Darlehen)?

Vielen Dank schon jetzt für weitere Informationen.

Ja ich weiß, viel Fragen, aber vielleicht weiß jemand mehr.

Sensoriker

Ich glaube du hast einen Denkfehler was die Anrechnung angeht.
Stell mal deinen Aktuellen Bescheid (Berechnungsbogen) hier anonymisiert rein. Dann kann man das besser sehen und erklären.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

JensM1

ZitatBin ich per Gesetz nach wie vor dazu verpflichtet jedes Jahr die Betriebskostenabrechnung einzureichen, obwohl das Jobcenter meine Miete nicht zahlt?

Ja.

Deine Kosten der Unterkunft sollten in voller Höhe in die Berechnung deines Leistungsanspruches einfließen. Schau dir dazu mal den Berechnungsbogen deines letzten Bescheides an. Guthaben aus Abrechnungen mindern deinen Anspruch, Nachzahlungen müssen zu deinen Gunsten berücksichtigt werden.

Sollte deine Miete auf Angemessenheit festgesetzt worden sein, ändert sich der Sachverhalt, berührt aber nicht deine Mitwirkungspflichten.

DerGreif

Nur weil du die Miete überweist zahlst du sie nicht selber, so wie du meinst.

Hättest du kein Einkommen und das Jobcenter überweist dir den vollen Anspruch, würdest du ja auch selber an den Vermieter zahlen.


Solange in deinem Berechnungsbogen die KDU in voller Höhe anerkannt wird, darf das Jobcenter auch das ganze Guthaben bedarfsmindernd auf die KDU anrechnen.

Fettnäpfchen

Suse

(* auch anklicken und lesen)

Quelle Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- BSG-Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R:
Bei einer Betriebskostenerstattung handelt es sich um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Danach stellt die Vorschrift in § 22 Abs. 3 SGB II einen von § 11 SGB II abweichenden Sonderfall der Einkommensanrechnung nur auf die Kosten der Unterkunft und Heizung dar, wobei ebenfalls das Kopfteilprinzip anzuwenden ist und zwar entsprechend den Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt, an dem nach § 22 Abs. 3 SGB II die Gutschrift bzw. das Guthaben zu berücksichtigen ist.
Unerheblich ist hingegen lt. BSG, wer die Zahlungen getätigt hat, ob das Guthaben aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultiert, die er selbst getätigt hat, oder aus Zeiten stammt, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand.
(Anm.Ottokar: Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung in B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 15/07 R. Siehe dazu auch hier*.)

Zitat von: Suse am 01. Juni 2025, 13:20:18Wie würde sich die Sachlage verhalten, wenn ich eine Nachzahlung erhalten hätte und diese nicht aus eigenen Mitteln zahlen könnte? Müsste da das Jobcenter einspringen oder nicht und in welcher Form (Darlehen)?
Das würde deine Hilfsbedürftigkeit erhöhen und das JC müsste dies auf einen Antrag deinerseits hin übernehmen. Als Leistung nicht als Darlehen.

MfG FN
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Sensoriker

Fettnäpfchen du bist auf den komplett falschen Dampfer.
Die TE ist der Meinung, dass ihr Einkommen nur auf die KDU angerechnet wird. Das dürfte, aber falsch sein.
Es wird eine Gesamtsumme KDU+RS+... gebildet und dann darauf das Einkommen gegengerechnet.
Wenn man den Bescheid sehen würde, wäre es leichter ihr zu erklären.
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Suse

Zitat von: Sensoriker am 01. Juni 2025, 18:05:39Fettnäpfchen du bist auf den komplett falschen Dampfer.
Die TE ist der Meinung, dass ihr Einkommen nur auf die KDU angerechnet wird. Das dürfte, aber falsch sein.
Es wird eine Gesamtsumme KDU+RS+... gebildet und dann darauf das Einkommen gegengerechnet.
Wenn man den Bescheid sehen würde, wäre es leichter ihr zu erklären.

Vielen Dank für eure Antworten.

Vielleicht unterliege ich da tatsächlich einem Denkfehler, weil ich das jetzt so verstanden habe, dass es einen Unterschied zwischen anerkannten KDU-Kosten und nicht anerkannten KDU-Kosten zu geben scheint.

Und ich habe mich etwas von dem Video von Dr. Utz Anhalt, von vor zwei Wochen, wo es um Heizkosten geht, aber im Beitrag auch um die Betriebskosten ging und die Aussage war, dass nicht automatisch Guthaben der Betriebskosten dem Jobcenter gehört. Deshalb habe ich ja auch nachgefragt, weil ich komplett verwirrt war, wie das nun gemeint sein soll.

Denn, mir ist schon klar, dass die Kosten für die KDU auch als Grundlage für die Berechnung der ,,Aufstockung" zugrunde gelegt werden muss.

Oh je, da ich ganz neu hier bin und mich erst zurecht finden muss, habe ich nicht gleich gefunden wie man hier ein Bild hochläd, ich hoffe es klappt nun.

Sensoriker

Steht eigentlich alles wichtige im letzten Satz auf der Seite.

Da du, aber einen Teil der KDU selber bezahlst, sollte (wenn ich nicht komplett falsch liege) aber diese Summe bei einem Guthaben dir gehören.
Als Beispiel: du zahlst monatlich 10,- selber zur KDU- Macht 120,- im Jahr. Guthaben aus der BK/NK Abrechnung beträgt 150,-. Dürften nur 30,- angerechnet werden.

Falls ich doch falsch liege oder sich dahingehend was geändert hat bitte um Korrektur.

Da du weiterhin Geld vom JC bekommst sind auch weiterhin die Abrechnungen einzureichen.

off Topic. Auf die Aussagen und Videos von Dr. UA würde ich persönlich nicht viel geben.
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Sheherazade

Zitat von: Sensoriker am 01. Juni 2025, 19:45:08Da du, aber einen Teil der KDU selber bezahlst, sollte (wenn ich nicht komplett falsch liege) aber diese Summe bei einem Guthaben dir gehören.

Doch, du liegst falsch. Es geht um die anerkannten KdU. Nur, wenn die Miete der TE nicht vollständig anerkannt worden wäre (was offensichtlich nicht so ist nach dem eingestellten Bescheid) hätte sie Anspruch auf den Teil der Betriebskostenrückzahlung, der auf den vom Jobcenter nicht übernommenen Anteil entfällt.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Suse

Vielen lieben Dank für eure schnellen Antworten, damit komme ich weiter und weiß jetzt mehr und was ich zu tun habe.

Gut das ich euch fragen konnte.

:danke:

Sensoriker

Dankeschön Sheherazade.
Das hatte ich tatsächlich nicht mit auf den Schirm.
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Ottokar

Zitat von: Sheherazade am 02. Juni 2025, 08:42:39Doch, du liegst falsch. Es geht um die anerkannten KdU. Nur, wenn die Miete der TE nicht vollständig anerkannt worden wäre (was offensichtlich nicht so ist nach dem eingestellten Bescheid) hätte sie Anspruch auf den Teil der Betriebskostenrückzahlung, der auf den vom Jobcenter nicht übernommenen Anteil entfällt.
Das ist so nicht ganz korrekt.

Das JC hat nur Anspruch auf die Erstattung von Kosten für Unterkunft und Heizung, die es im Abrechnungszeitraum selbst gezahlt hat.
Das wird aber hier bei 388,47 Euro pro Monat an vom JC gezahlter Miete vermutlich nicht zutreffen, da müsste bei 12 Monaten der Erstattungsbetrag ja über 4661,64 Euro liegen.
Aber ist der vom JC gezahlte Betrag entsprechend gering und die Erstattung entsprechend hoch, kann das passieren.
Allerdings würde in dem Fall wegen § 22 Abs. 3 SGB II ohnehin der Leistungsanspruch für mindestens 12 Folgemonat entfallen, und aufgrund der vom Vermieter herabzusetzenden Vorauszahlung ebenfalls der Leistungsanspruch entfallen.
Ein solcher Fall hat also für die Praxis i.d.R. keine Relevanz.
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