LSG NRW - Sozialleistungsbetrug durch JC-Mitarbeiter?

Begonnen von UW, 08. Juni 2025, 14:47:36

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UW

Am kommenden Mittwoch, 11.06.2025, 14:15 (Saal 2217) findet vor dem Landessozialgericht NRW in Essen ein Termin wegen überlanger Verfahrensdauer statt.

Nach einer Vielzahl von Klagen geht es erneut um die hartnäckige Weigerung des Jobcenter Märkischer Kreis Zinsen gem § 44 SGB I zu erstatten.

Das LSG NRW hatte mit Urteil LSG NRW, L 12 AS 1872/21, 25.05.2022 über den Rechtsanspruch auf 540,80 € verhandelt.

Erst nach und nach werden Zusammenhänge ersichtlich.

  • Zinsen sind ohne Antrag von Amtswegen zu erstatten
  • Die Auszahlung ist zeitgleich zusammen mit der Erstattungssumme auszukehren
  • Das Gesetz verpflichtet die Leisungsträger zur Erstattung, tun sie es nicht betrügen sie
  • Mit der gesetzlichen Vorgabe ist eine Verjährungsfrist ausgeschlossen
  • Die Forderung einer Antragstellung auf Verzinsung, ist bereits eine Vertuschung des Betrugs durch Unterlassen
  • Der Leistungsträger hat zu keinem Zeitpunkt Ermessen über einen Anspruch auf Verzinsung auszuüben, er hat zu berechnen und auszuzahlen
  • Dutzende von "Einzelfällen" sind wohl als Vorsatz zu bewerten
  • alles andere ist (nach meinem Verständnis) Rechtsverdreherei und Vertuschung von Betrug durch Unterlassen


Sozialleistungsbetrug durch JC-Mitarbeiter? - Unvorstellbar?

peter_m

Zitat von: UW am 08. Juni 2025, 14:47:36Zinsen sind ohne Antrag von Amtswegen zu erstatten
Die Auszahlung ist zeitgleich zusammen mit der Erstattungssumme auszukehren
Das Gesetz verpflichtet die Leisungsträger zur Erstattung, tun sie es nicht betrügen sie
Mit der gesetzlichen Vorgabe ist eine Verjährungsfrist ausgeschlossen
Die Forderung einer Antragstellung auf Verzinsung, ist bereits eine Vertuschung des Betrugs durch Unterlassen
Der Leistungsträger hat zu keinem Zeitpunkt Ermessen über einen Anspruch auf Verzinsung auszuüben, er hat zu berechnen und auszuzahlen
Dutzende von "Einzelfällen" sind wohl als Vorsatz zu bewerten
alles andere ist (nach meinem Verständnis) Rechtsverdreherei und Vertuschung von Betrug durch Unterlassen
Ich glaube, Du solltest das Urteil, das Du verlinkt hast, einmal sorgfältig lesen.
Demnach ist die Verjährung von Verzinsung durchaus nicht ausgeschlossen, sondern ermessensabhängig, sofern die zu verzinsende Forderung ebenfalls von Ermessen abhängt.

Zitat von: UW am 08. Juni 2025, 14:47:36Der Leistungsträger hat zu keinem Zeitpunkt Ermessen über einen Anspruch auf Verzinsung auszuüben, er hat zu berechnen und auszuzahlen
Diese Aussage ergibt sich daher überhaupt nicht aus dem Urteil; vielmehr stellt das Gericht genau das Gegenteil klar.
Hast Du niemanden, der Dir helfen kann, diese juristischen Formulierungen in Urteilen richtig einzuordnen?

So wie jetzt ist ja Dein gutgemeintes Engagement vollkommen für die Tonne.


UW

Manchmal ist es geboten auch Urteile kritisch zu hinterfragen.

peter_m

Zitat von: UW am 08. Juni 2025, 17:05:32Manchmal ist es geboten auch Urteile kritisch zu hinterfragen.

Dann sollte man das aber auch deutlich machen, wenn man ein Urteil verlinkt und in der Folge scheinbare Fakten aufzählt, die aus dem Urteil hervorzugehen scheinen.

UW

Zitat von: peter_m am 08. Juni 2025, 19:28:02
Zitat von: UW am 08. Juni 2025, 17:05:32Manchmal ist es geboten auch Urteile kritisch zu hinterfragen.

Dann sollte man das aber auch deutlich machen, wenn man ein Urteil verlinkt und in der Folge scheinbare Fakten aufzählt, die aus dem Urteil hervorzugehen scheinen.

Die von mir voran gestellte Auflistung skizziert verfälschende Interpretationen der Rechtsprechung, die sowohl die gesetzgeberische Absicht (1973-06-27 Gesetzentwurf zum Sozialrecht 7/868), die Rechtsprechung des BSG B 8 SO 15/19 R als auch die Wissensdatenbank SGB II - Weisungen der BA ins Gesetzwidrige verfremden. 

Kurzes Fazit meiner Recherchen:
Der schnellste Weg ein Jobcenter zur Berechnung und Auszahlung von Verzinsungsansprüchen gem. § 44 SGB I zu zwingen ist die Untätigkeitsklage.

Kein Antrag, kein Erinnern, kein Diskutieren.