Guthaben aus Nebenkostenabr als „Aufstocker“

Begonnen von Riptack450, 12. August 2025, 15:13:10

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Riptack450

Hallo meine Lieben !

Meine Frau und ich befinden uns im Bürgergeld Leistungsbezug.

Meine Frau hat aktuell keine Arbeitsstelle (gesundheitliche Probleme) und das Geld aus meiner Anstellung reicht nicht komplett aus. Daher bekommen wir ,,ein wenig" Bürgergeld.

Das ganze geht seit 2023 so. Jedes Jahr haben wir brav unsere Nebenkostenabrechnung eingereicht und da wir, ebenfalls brav, sparen mit der Heizung, haben wir jedes Jahr ein gutes Guthaben (ca. 800 Euro).
Das JC hat uns daraufhin die Leistung für den Monat gestrichen in denen wir das Guthaben mit der Miete verrechnet haben.

Jetzt hat mir ein Freund diese Video gesendet: 

https://m.youtube.com/watch?v=m155KN0xiDs

Jetzt frage ich mich natürlich, ob bisher alles richtig lief ? Das JC erkennt unsere Miete ,,an". Das heißt unsere Wohnung ist nicht zu teuer.
Aber ein Großteil der Miete wird ja aus eigenfinanzierten Mitten (Lohn meiner Arbeitsstelle) gezahlt. Und dementsprechend, dürften wir das Guthaben doch behalten und nicht angerechnet werden dürfen oder ?

Vielen Dank schon mal im Voraus!

turbulent

Zitat von: Riptack450 am 12. August 2025, 15:13:10Jetzt frage ich mich natürlich, ob bisher alles richtig lief ?
Ja.

Zitat von: Riptack450 am 12. August 2025, 15:13:10Aber ein Großteil der Miete wird ja aus eigenfinanzierten Mitten (Lohn meiner Arbeitsstelle) gezahlt.
Rechne mal: Wenn Ihr weniger Nebenkosten gezählt hättet (habt Ihr ja effektiv, Eure Abschlagszahlungen waren nur höher), hättet Ihr weniger Bürgergeld gekriegt. Richtig?
Bei 66 Euro weniger Nebenkosten (800/12) wären es exakt die 66 Euro weniger gewesen, die das JC überwiesen hätte. Deswegen gehört das Geld jetzt auch dem JC.
(Videos, von denen mir schon vorher gesagt wird, dass sie Falschinformationen verbreiten, klicke ich erst gar nicht an.)

Fettnäpfchen

Riptack450

Zitat von: Riptack450 am 12. August 2025, 15:13:10Das ganze geht seit 2023 so. Jedes Jahr haben wir brav unsere Nebenkostenabrechnung eingereicht und da wir, ebenfalls brav, sparen mit der Heizung, haben wir jedes Jahr ein gutes Guthaben (ca. 800 Euro).
Was hat das JC gezahlt?
sind es NK oder HK oder beides dass dem Guthaben zuzurechnen sind?

MfG FN
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Riptack450

Zitat von: Fettnäpfchen am 12. August 2025, 16:14:44Riptack450

Zitat von: Riptack450 am 12. August 2025, 15:13:10Das ganze geht seit 2023 so. Jedes Jahr haben wir brav unsere Nebenkostenabrechnung eingereicht und da wir, ebenfalls brav, sparen mit der Heizung, haben wir jedes Jahr ein gutes Guthaben (ca. 800 Euro).
Was hat das JC gezahlt?
sind es NK oder HK oder beides dass dem Guthaben zuzurechnen sind?

MfG FN

Danke für die Antworten!

Es ist beides bei der Bewilligung berücksichtigt worden. Sowohl Heizkosten als auch Nebenkosten.

Zusammengefasst wurde es dann als KdU.

Fettnäpfchen

Riptack450

Zitat von: Riptack450 am 13. August 2025, 11:17:29Es ist beides bei der Bewilligung berücksichtigt worden. Sowohl Heizkosten als auch Nebenkosten.
Dann sollte der Prozentuale Anteil den das JC geleistet hat auch dem JC gehören.
Habe da mal was gespeichert gehabt finde es aber nicht mehr.

Vllt. hilft ja ein anderer User mit dem nachliefern der rechtl. Infos dazu.
Gefunden:
(* auch anklicken und lesen) wichtig!
Quelle Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- BSG-Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R:
Bei einer Betriebskostenerstattung handelt es sich um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Danach stellt die Vorschrift in § 22 Abs. 3 SGB II einen von § 11 SGB II abweichenden Sonderfall der Einkommensanrechnung nur auf die Kosten der Unterkunft und Heizung dar, wobei ebenfalls das Kopfteilprinzip anzuwenden ist und zwar entsprechend den Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt, an dem nach § 22 Abs. 3 SGB II die Gutschrift bzw. das Guthaben zu berücksichtigen ist.
Unerheblich ist hingegen lt. BSG, wer die Zahlungen getätigt hat, ob das Guthaben aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultiert, die er selbst getätigt hat, oder aus Zeiten stammt, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand.
(Anm.Ottokar: Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung in B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 15/07 R. Siehe dazu auch hier*.)

MfG FN
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Riptack450

Und wie mache ich das Jobcenter am besten darauf aufmerksam, dass es eventuell anders berechnet werden sollte?

Rotti

#6
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. August 2025, 12:59:10Quelle Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- BSG-Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R:

Falsche Quelle
Spiegelbildlich ist für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich. Daher ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, dass die Tochter des Klägers, ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, sich im Abrechnungszeitraum an den Aufwendungen beteiligt hat.
 dass es nicht darauf ankommt, ob die Rückzahlung bzw Gutschrift ggf mit einer Forderung eines Dritten belastet war. Einkommen ist vorrangig zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung.
Maßgeblicher Berücksichtigungszeitraum ist vorliegend demnach - wie vom Beklagten richtigerweise angenommen - der Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt lebte die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau nicht mehr in der Wohnung der Eltern. Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung folgt auch die Berücksichtigung der Gutschrift daher den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig, also hier je zur Hälfte beim Kläger und seiner Ehefrau.

Welche Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung bei der Rückerstattung von Kosten für die Warmwassererzeugung zu ziehen sind, war vorliegend jedoch nicht zu entscheiden. Unabhängig davon, ob ein Betrag für die Kosten der Warmwasserbereitung von der Berücksichtigung der Betriebs- und Heizkostengutschrift als Einkommen auszunehmen war, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung von weniger als 174,96 Euro.
Alte Wege öffnen keine neuen Türen.

,,Mir ist wichtig, dass politische Entscheidungen nachvollziehbar sind und nicht über die Köpfe der Menschen hinweg getroffen werden."

Ottokar

Die Forderung einer derart überhöhten Betriebskostenvorauszahlung ist rechtswidrig.
Nach § 556 Abs. 2 S 2 BGB darf der Vermieter nur eine angemessene Vorauszahlung fordern, lt. BGH 1/12 der Gesamtkosten der letzten Betriebskostenabrechung.
Die Vorauszahlung ist hier also um 800€/12 Monate = 66€ pro Monat zu verringern.
Damit sinkt auch euer Bedarf und damit Anspruch auf Bürgergeld.

Ihr habt nur Anspruch auf euren tatsächliche Bedarf. Deshalb regelt § 22 Abs. 3 SGB II, dass diese vom JC für KdUH zuviel gezahlten und vom Vermieter erstatteten 800€ dem JC zustehen. Ihr könnt nicht erwarten, dass man euch den zuviel gezahlten Betrag schenkt.
Die Höhe der Rückzahlung, die das JC danach berücksichtigen darf, ist allerdings auf die Höhe des in diesem Zeitraum gezahlten Bürgergeldes begrenzt. Das JC kann grundsätzlich nicht mehr zurück verlangen, als es gezahlt hat.

Etwas Anderes wird auch nicht in dem o.g. Video erklärt.
Darin geht es zudem um einen anderen Fall und zwar den, dass das JC nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt hat, sondern nur die geringeren angemessenen.
Dieser Fall ist in § 22 Abs. 3 SGB II als Ausnahme geregelt. Danach sind Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, nicht zu berücksichtigen.
Dieser Fall liegt lt. deiner Aussage bei dir aber nicht vor.
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Fettnäpfchen

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