Chancen auf Bürgergeld-Bedarsgemeinschaft

Begonnen von Tine, 25. September 2025, 21:44:55

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Tine

Frage zur Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld
Situation: Kind 23 jahre alt, schulische Ausbildung Ende Juli 2025 abgeschlossen
- nie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
- kein Anspruch auf Kindergeld mehr
- es besteht keine Familienversicherung mehr da Ausbildung beendet, sondern eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse mon. Beitrag ca. 257 Euro, Anspruch auf Krankengeld besteht nicht,
- aufgrund einer Verletzung Anfang August ist es nicht möglich die geplante selbstständige Tätigkeit als Tanzlehrer aufzunehmen, bis auf weiteres krankgeschrieben (Kreuzband/Innenbandriss), Ausfall mind. 4-5 Monate- deshalb derzeit keinerlei Einkünfte
- auf Grund dieser Umstände wieder wohnhaft bei den Eltern

Wie stehen die Chancen auf Bürgergeld für das Kind?
Besteht jetzt eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern und die Einkommen der Eltern werden mit angerechnet?  Es bestehen keine gemeinsamen Konten, der Krankenkassenbeitrag wird zur Zeit durch die Ersparnisse des Kindes bezahlt
Gibt es hier zumindest die Übernahme der Krankenkassenbeiträge?

Würde mich freuen ein paar Infos zu bekommen.


Fettnäpfchen

Tine

Zitat von: Tine am 25. September 2025, 21:44:55Situation: Kind 23 jahre alt, schulische Ausbildung Ende Juli 2025 abgeschlossen
Also keine abgeschlossene Lehre oder Studium?

Wenn es so ist und das Kind ist wieder bei euch wohnhaft dann seid ihr bis das Kind ü25 ist eine BG.
Das heißt euer Einkommen wird bei der Berechnung mitberechnet und dementsprechend hat er Anspruch auf Bürgergeld oder eben nicht wenn ihr zu viel verdient.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sheherazade

Hiernach zu urteilen
Zitat von: Tine am 25. September 2025, 21:44:55die geplante selbstständige Tätigkeit als Tanzlehrer

wird das
Zitat von: Tine am 25. September 2025, 21:44:55schulische Ausbildung Ende Juli 2025 abgeschlossen

eine Tanzausbildung gewesen sein.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Das Kind kann Bürgergeld für sich selbst beantragen.
Wenn die Eltern kein Bürgergeld wollen, können sie schriftlich der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II widersprechen.
Und an dem Punkt wird es interessant, denn die Eltern trifft hier keine gesetzliche Unterhaltspflicht mehr, womit die §§ 33 und 60 SGB II nicht greifen. Es gibt deshalb hier auch keine Rechtsgrundlage, wonach die Eltern gegenüber dem JC ihr Einkommen und Vermögen offenlegen müssten. Und es gibt auch keine Rechtsgrundlage, den nach SGB II rechnerisch geschuldeten Unterhalt einzuklagen.
Tatsächlich muss das JC in einem solchen Fall dann Bürgergeld ohne Berücksichtigung des Elterneinkommens bewilligen, das ist auch höchstrichterlich geklärt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Tine


Die Tochter hat eine schulische Ausbildung zur Bühnentänzerin und Tanzpädagogin abgeschlossen. Es war eine private Schule die entsprechend monatlich Geld gekostet hat. Dazu kamen noch die Kosten für die auswärtige Unterkunft. Das Ganze ist zu werter wie eine Ausbilung. Deshalb ist sie ja auch aus dem Kindergeld und der Familienversicherung raus.

Den Bürgergeldantrag sollte auch nur für die Tochter sein. Wir als Eltern haben ein festes monatliches Einkommen und benötigen keine Unterstützung. Sie hat den Antrag online gestellt und uns Eltern als Haushaltgemeinschaft angegeben, da sie ja wieder notgedrungen bei uns eingezogen ist. Jetzt kamen Unterlagen vom JC zurück, wo wir verschiedene Unterlagen einreichen sollen. Das JC geht wohl von einer Bedarfsgemeinschaft aus und will von uns Eltern die genauen Einkommensverhältnise wissen. Soweit der aktuelle Stand.
Das Bürgergeld will aber nur die Tochter für sich selbst beantragen.
Wenn ich jetzt Ottokar richtig verstanden habe, müssen wir Eltern dem Bürgergeld Antrag der Tochter ein Schreiben von uns Eltern beifügen in dem wir der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II widersprechen und auch mitteilen, dass wir keine Angagen zu unseren Einkommensverhältnissen machen müssen, da es keine gesestzliche Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen von uns an die Tochter gibt.!?!

Rotti

ja die HG Anlage vom JC ist ja angegeben das sollte reichen.
Alte Wege öffnen keine neuen Türen.

Ottokar

#6
Zitat von: Tine am 27. September 2025, 15:10:17Wenn ich jetzt Ottokar richtig verstanden habe, müssen wir Eltern dem Bürgergeld Antrag der Tochter ein Schreiben von uns Eltern beifügen in dem wir der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II widersprechen und auch mitteilen, dass wir keine Angagen zu unseren Einkommensverhältnissen machen müssen, da es keine gesestzliche Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen von uns an die Tochter gibt.!?!
Korrekt.
In etwa so:

ZitatWiderspruch zur Vertretungsvermutung des § 38 SGB II

Hiermit widersprechen wir, Name Mutter, Name Vater, der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II hinsichtlich des aktuellen Antrages unserer Tochter auf Bürgergeld, sowie aller folgenden.
Unsere Tochter war bereits ausgezogen und wir haben sie lediglich zur Verhinderung von Obdachlosigkeit in unsere Wohnung aufgenommen. Allein dadurch kommt es nicht zu einem Wiederaufleben von Unterhaltspflichten.
Wir wollen kein Bürgergeld und wir sind auch nicht bereit, unsere Tochter freiwillig finanziell zu unterstützen.
Unsere Tochter ist über 18 und hat eine abgeschlossene Berufsausbildung, damit trifft uns keine gesetzliche Unterhaltspflicht mehr, womit auch die Voraussetzungen des § 33 SGB II und § 60 Abs. 2 SGB II nicht erfüllt sind.
Wir werden ihr auch nicht freiwillig Unterhalt zahlen, womit auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 SGB II nicht erfüllt sind.
Da aus den vorgenannten Gründen die §§ 33 und 60 SGB II nicht greifen, treffen uns hinsichtlich des Antrages unserer Tochter auf Bürgergeld auch keine Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten.
Sollten Sie trotzdem weiterhin derartige Forderungen an uns stellen, werden wir negative Feststellungsklage erheben.

Unterschrift Mutter, Unterschrift Vater

Dazu noch etwas zur weiteren Erklärung.
Von Gesetzeswegen bildet ihr mit eurer Tochter eine BG, auch dann wenn ihr der Vertretungsvermutung widersprecht.
Da euch keine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, kann das JC euch nicht auf Zahlung (§ 33 SGB II) oder Auskunft (§ 60 Abs. 1 und 2 SGB II) in Anspruch nehmen, solange ihr die Zahlung des eurer Tochter rechnerisch zustehenden Anteils eures Einkommens verweigert.
Rechtlich umstritten ist, ob bei fehlendem Leistungsanspruch allein wegen der Zugehörigkeit zur BG eine Auskunftspflicht entsteht, obwohl die Daten wegen Zahlungsverweigerung nicht leistungsrelevant sind.
Sollte das JC hier mit Bußgeld (Verwaltungszwang) drohen, solltet ihr zur Vermeidung desselben euer Einkommen gegenüber dem JC belegen.
Trotzdem würde ich zeitgleich negative Feststellungsklage erheben.
Solange ihr euch weigert, den Teil eures Einkommens, den das JC nach der Bedarfsanteilsmethode rechnerisch bei eurer Tochter berücksichtigt, eurer Tochter auszuzahlen, muss das JC das Bürgergeld eurer Tochter ohne Berücksichtigung eures Einkommens zahlen, da eure Tochter keine Möglichkeit hat diesen Anteil herauszufordern und die Berücksichtigung (dieses damit) fiktiven Einkommens rechtswidrig ist.

Bei der negativen Feststellungsklage beantragt ihr Eltern beim Sozialgericht festzustellen, dass zwischen euch und dem JC aufgrund des Leistungsantrages eurer Tochter kein Sozialrechtsverhältnis entstanden ist, welches bei euch zu Mitwirkungshandlungen und Auskunftspflichten führt, weil ihr der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II widersprochen habt, somit keine Leistungen erhaltet, eurer Tochter keinen Unterhalt zahlt, auch nicht den rechnerisch nach der Bedarfsanteilsmethode errechneten, wegen abgeschlossener Berufsausbildung keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und somit die Voraussetzungen des § 33 SGB II und § 60 Abs. 1 und 2 SGB II nicht erfüllt sind.

Zitat von: Rotti am 27. September 2025, 17:11:12ja die HG Anlage vom JC ist ja angegeben das sollte reichen.
Nein, auch das nicht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.