Ablehnung Zusicherung neue Unterkunft

Begonnen von Bernd76, 15. Oktober 2025, 22:51:42

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Bernd76

Einen schönen guten Abend :)

Ich habe eine Frage bzgl. einer Ablehnung zur Zusicherung einer neuen Unterkunft.

Szenario:
Ich hatte einen befristeten Mietvertrag, der am 30.09.2025 endete.
3 Monate vorher habe ich bereits nach neuen Wohnung geschaut, aber nichts gefunden.
Am 30.09.2025 hatte ich eine Besichtigung und am 01.10.2025 hatte ich den Mietvertrag vorliegen. (Allerdings in einem neuen Zuständigkeitsbereich, also nicht mehr dort, wo ich bis zum 30.09.2025 Bürgergeld erhalten habe).

Am 02.10.2025 habe ich also eine email geschickt mit der Anfrage auf Zusicherung der neuen Unterkunft.

Hier anbei die Schreiben, die ich bekommen habe:
email1:
Sehr geehrter Herr xxx,

entschuldigen Sie bitte die verzögerte Antwort. Aufgrund unserer sehr hohen Belastung durch Anträge, Post,...bleibt dies leider nicht aus.
Das 'Mietangebot' in Form des (noch nicht unterzeichneten?) Mietvertrags ging am 09.10.25 ein.
Ich beziehe mich auf die dort genannte Warmmiete in Höhe von 800,00 Euro.

Ist es Ihren vermutlich künftigen Vermietern möglich, die Nebenkostenpauschale zu beziffern? Ein Internetzugang sowie Haushaltsstrom ist normalerweise im Regelbedarf enthalten und sollte betragsmäßig - bestenfalls, sofern möglich, - auch rausgerechnet werden können.

Um eine Zusicherung zu prüfen und ggf. zu erteilen, ist die Kaltmiete unter anderem hierfür maßgebend.

Da es sich um eine kleine Wohnung handelt, gehe ich nicht von höheren Pauschalkosten als ca. 200 Euro monatlich aus.

Ist es Ihnen möglich, von dem Ehepaar xxx eine schriftliche Bezifferung der Nebenkostenpauschale zu erhalten? Alternativ können Sie - müssen Sie aber nicht (keine Verpflichtung) - auch angehängte Mietbescheinigung verwenden und um das Ausfüllen bitten.

Wenn ich von rund 200 Euro Pauschale ausgehe bei 800 Euro Warmmiete, wäre die Wohnung für 1 Person in Markelfingen leider nicht angemessen. Ich müsste die Zusicherung daher ablehnen.
Wichtig vorab: Eine Anmietung an sich kann Ihnen niemand verwehren. Im Rahmen eines möglichen Leistungsbezugs könnte in der Berechnung allerdings nur die angemessene Kaltmiete Berücksichtigung finden. Der Rest wäre über den Regelbedarf selbst zu tragen.

email 2:
Sehr geehrter Herr xxx,

also handelt es sich bei der Wohnung um eine Ferienwohnung?
Sie haben Recht: Es gibt bei den Kosten der Unterkunft (KdU) das Mittel der (1-jährigen) Karenz. Dies betrifft aber nur bestehende Mietverhältnisse, die bei erstmaliger Antragstellung bereits bestehen.
Bei der Prüfung einer Zusicherung ( § 22 Abs. 4 SGB II) bei Zuzug in den Landkreis vor/bei Antragstellung gibt es leider keine Karenz. Man prüft ja dann bereits die Notwendigkeit des Umzugs sowie Angemessenheit der Unterkunft und trifft eine Entscheidung zur Zusicherung.

Selbst wenn ich von einer Pauschale für die Neben- und Heizkosten in Höhe von 300,00 Euro ausgehen würde, wäre die hieraus errechnete Kaltmiete auch nicht angemessen.
Eine noch viel höhere Pauschale wäre wiederum für so eine kleine 1-Zimmer-Wohnung ebenfalls nicht mehr angemessen.

Nochmal: Sie können die Wohnung selbstverständlich anmieten und dort einziehen. Allerdings werden die KdU voraussichtlich dann gedeckelt und nicht alles kann übernommen werden.
Möglicherweise finden Sie in nächster Zeit ja auch eine Arbeitsstelle, dann wäre unsere Nicht-Zusicherung sowieso nicht mehr maßgebend für Sie.

Sollten Sie das Mietverhältnis eingehen, reichen Sie bitte den von allen Personen unterzeichneten Vertrag ein.
Die Ablehnung zur Zusicherung erhalten Sie dann in Kürze.

email3:
Sehr geehrter Herr xxx,

ich wollte Ihnen noch den Antrag auf Zusicherung (blanko) zusenden sowie den Flyer mit den Angemessenheitsgrenzen.
Übrigens ist von Ihnen auch nicht mitgeteilt worden, aus welchem Grund Sie hier in den Landkreis ziehen möchten bzw. sich aufhalten. Ich habe mich sehr auf den Betrag konzentriert, aber es muss ja im Grunde auch ein (wichtiger) Grund vorhanden sein. Dieser erschließt sich mir aus dem Antrag bislang nicht.
Bislang waren Sie nachweislich beim Bodenseekreis im Bezug, bevor Sie sich hier her begeben haben.

Da also weder ein (wichtiger) Grund nachgewiesen wurde, aber vor allem die Kosten für die kleine (Ferien-)Wohnung nicht angemessen sind, wird die Zusicherung nicht erteilt.

Vorab erhalten Sie mein Schreiben hierzu; das Original ist auf dem Postweg. Sollten Sie aufgrund fehlender Anmietung der Wohnung postalisch dann dort nicht mehr erreichbar sein - was zu erwarten wäre - müssten Sie sich erst um eine postalische Erreichbarkeit und deren Mitteilung ans Jobcenter kümmern (z.B. über die AGJ Fachberatung in Singen - siehe angehängtes Schreiben).

Stand heute, habe ich keinerlei Hin- oder Nachweis, dass Sie sich tatsächlich auch in meinem Jobcenter-Landkreis aufhalten. Über den Antrag kann ich daher aktuell noch nicht entscheiden.
Bitte reichen Sie ggf. trotzdem den von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag (Beginn 15.10.?) oder die Postadresse über die AGJ ein.