Sondernewsletter Thome zur Verschärfung zusammenfassung

Begonnen von Bimimaus5421, 25. Oktober 2025, 13:21:05

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2_Gerhaard

Zitat von: Ottokar am 26. Oktober 2025, 14:00:00Die Mitwirkungspflicht bei der diesbezüglichen Untersuchung durch den ärztlichen Dienst oder die DRV ergibt sich auch hier aus § 62 SGB I.

Ja, wir meinen das nicht, wenn der Ärztliche Dienst oder Rentenversicherung eingeschaltet wird, da ist Feststellung der Erwerbsunfähigkeit.
Wir meinen den Zwang sich behandeln zu lassen.

Zitat von: Ottokar am 26. Oktober 2025, 11:43:37Die neuen Mitwirkungspflichten für Vermieter werden zwangsläufig dazu führen, dass Leistungsbezieher noch schwerer Wohnraum finden.
Das wird kein Vermieter mitmachen. Dann müsste man sich in den Wohnheimen für Wohnungslose, die mit Tagessätzen bezahlt werden, bis 1500 Euro pro Monat, bequem machen.

Ottokar

#16
Zitat von: 2_Gerhaard am 26. Oktober 2025, 15:03:13Wir meinen den Zwang sich behandeln zu lassen.

Bereits Gesetz:

§ 63 SGB I "Heilbehandlung"
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.

§ 66 SGB I "Folgen fehlender Mitwirkung"
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Geplant im SGB II:

§ 14 Abs. 2 S. 3 SGB II "Grundsatz des Förderns"
Zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird bei Bedarf insbesondere auch auf die Inanspruchnahme von Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger und auf Leistungen im Sinne von § 5 des Neunten Buches verwiesen.

§ 15 Abs. 2 S. 3 "Potenzialanalyse und Kooperationsplan"
Der Kooperationsplan hält zudem das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung fest.
Insbesondere soll festgelegt werden,
...
5. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden und
6. dass bei Bedarfen an Leistungen im Sinne von § 5 des Neunten Buches auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt wird.

"Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger" sind auch medizinische Leistungen der Krankenversicherung (als anderer Träger), die nicht zur medizinischen Rehabilitation zählen. Dazu gehören dann z.B. auch Psychotherapien und allgemeine med. Therapien.
"Leistungen im Sinne von § 5 des Neunten Buches" sind u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Pflicht zur Inanspruchnahme dieser Leistungen soll (d.h. muss) im Koop geregelt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Koop-Pflichten gibt es einen Verwaltungsakt, der diese Pflichten einfordert, und jede weitere Zuwiderhandlung wird dann sanktioniert. Das ist bereits heute Gesetz.
D.h. der PAP sieht eine med. oder Psychotherapie als erforderlich an, dann kommt die Pflicht dazu in den Koop und die Weigerung wird sanktioniert.
Klar kann man gegen den Verwaltungsakt klagen, der diese Koop-Pflicht einfordert, aber dazu muss man dann auch begründen, warum das JC hier ermessensfehlerhaft handelte.


Eine solche detallierte rechtliche Herleitung zu den Folgen der geplanten Änderungen kann ich für jeden einzelnen Punkt meiner Auswertung vortragen. Nur falls da weiterer Bedarf bestehen sollte. Die ändert aber nichts an den jeweiligen Folgen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


GoetzB

#17
In der u.a. Krankenversicherung.
So ein Drecksvieh hat mir damals auch schon drauf aufmerksam gemacht, das Behandlungen Pflicht sind.
Aber das stimmt nicht, im AlG 2 gibt es eine Pflicht sich untersuchen zu lassen. Aber nicht zur Behandlung.
Zwangsbehandlung würde gegen elementare Rechte verstoßen. Und auch ohne Erfolg das man wieder gesund wird.
(Und die Kosten für so eine Sinnloszwangsbehandlung nicht eingerechnet)


Aber hier ist der Verweis ausschließlich - können anbieten. 
Es kann nicht als Pflicht fest geschrieben werden.
Sonst würden Artikel 1 schnell dagegen sprechen.

<<<
Konsolidierte Tacheles...
Unter Pflichtverletzungen (neu)
Von Zwang zu diesbezüglicher Teilnahme lese ich da nichts.

Zitateine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen
Integratonskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Maßnahme der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes nicht antreten, abbrechen oder Anlass
für den Abbruch gegeben haben

Zitat§ 15b Verpflichtung
(1) Wird eine Einladung zu einem Gespräch durch die leistungsberechtgte Person ohne wichtgen
Grund nicht wahrgenommen, kann die Agentur für Arbeit unter Belehrung über die Rechtsfolgen
1. zur Vornahme von konkreten Eigenbemühungen,
2. zur Aufnahme oder Fortührung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e
geförderten Arbeitsverhältnisses,
3. zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, zur Teilnahme an einem
Integratonskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes verpfichten.
Liegt ein Kooperatonsplan vor, ist dieser bei dem Erlass eines Verwaltungsaktes zu berücksichtgen.
(2) Werden die aus dem Kooperatonsplan folgenden Schrite zur Eingliederung durch die
leistungsberechtgte Person nicht erbracht, soll die Agentur für Arbeit die leistungsberechtgte Person
durch Verwaltungsakte mit Rechtsfolgenbelehrung nach Absatz 1 verpfichten.











2_Gerhaard

Tja, das mit Zwangsbehandlung und Vermieter Unterlagen sind große neue Probleme.

red1765

Zitat von: GoetzB am 26. Oktober 2025, 16:12:41Drecksvieh
Ich hoffe damit meinst du dich selber.
Ansonsten wäre ja der allgemeine Ruf von Bürgergeldbeziehern berechtigt.

Zitat von: GoetzB am 26. Oktober 2025, 16:12:41im AlG 2 gibt es eine Pflicht sich untersuchen zu lassen. Aber nicht zur Behandlung.

Es gibt aber eine Pflicht die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden.
Dazu gehören auch ärztliche Behandlungen.

Der Knackpunkt ist dass mein Arzt entscheidet wie ich mich behandeln lassen soll und nicht das JC.
Wenn ich das dann wegen irgendwelchen, eingebildeten Gründen nicht mache soll das JC auch die Möglichkeit haben zu kürzen.
Man kann eben nicht nur verlangen, man muss auch was dafür tun.

2_Gerhaard

Zitat von: red1765 am 26. Oktober 2025, 20:29:16Der Knackpunkt ist dass mein Arzt entscheidet wie ich mich behandeln lassen soll und nicht das JC.
Nein , sie werden dich in med. Anstalten schicken.
das ist im Gesetz fein formuliert .

GoetzB

Zitat von: red1765 am 26. Oktober 2025, 20:29:16
Zitat von: GoetzB am 26. Oktober 2025, 16:12:41Drecksvieh
Ich hoffe damit meinst du dich selber.
Ansonsten wäre ja der allgemeine Ruf von Bürgergeldbeziehern berechtigt.
Wer mich bedroht ist ein Feind !
Ob nun in gesetzlicher Unkenntnis oder aus Machart ist egal.
Dank diesen Müll ging es mir damals psychisch mit Panik Attacken sehr schlecht.

Der Rest ist auch Quark.

Anso
Zitatnsten wäre ja der allgemeine Ruf von Bürgergeldbeziehern berechtigt.
Schon prägnant das die Gegenseiten sich um den Ruf von BGEm. sorgt.
Das Muster ist bekannt.  :teuflisch:

Vollloser

Zitat von: Ottokar am 26. Oktober 2025, 11:43:37Die neuen Mitwirkungspflichten für Vermieter werden zwangsläufig dazu führen, dass Leistungsbezieher noch schwerer Wohnraum finden.

Was ja dann auch solch löbliche Initiativen wie z. B. diese hier u. U. zusätzlich deutlich erschweren müsste: https://www.housingfirst.berlin/ !?!  :no:

"Housing First" ist eine Initiative, die bemüht ist obdachlose Menschen mit Individualwohnraum zu resozialisieren.
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Ottokar

Die Pflichten, sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen (§ 62 SGB I) und Heilbehandlung (§ 63 SGB I) zu unterziehen, sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 64 SGB I) zu beantragen, gibt es schon immer und die gelten für alle Sozialgesetzbücher.

Die Pflicht, sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen ist jedoch gesetzlich beschränkt darauf, dass diese Untersuchungen bzw. deren Ergebnis für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Die Pflicht, sich Heilbehandlungen zu unterziehen ist beschränkt darauf, dass diese eine Besserung des Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern. Und zwar in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit.

Der Vorrang und damit die Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist ist beschränkt darauf, dass
a) der Betroffene wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, sowie
b) dass diese die Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten.

Diese Voraussetzungen und Beschränkungen müssen alle Sozialleistungsbehörden beachten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Chefkoch

"dass diese eine Besserung des Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern"

Wer soll das denn beurteilen? Der Sachbearbeiter? Er ist kein Mediziner. Selbst ein Arzt kann sowas nicht beurteilen oder Versprechen
Man wird nicht besser, wenn man andere schlecht macht ( Konfuzius )

Ottokar

Das werden dann der ärztliche Dienst der AfA machen, das kommunale Gesundheitsamt, oder der MdK.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Katzenfan

Zitat von: Ottokar am 28. Oktober 2025, 09:21:01Das werden dann der ärztliche Dienst der AfA machen, das kommunale Gesundheitsamt, oder der MdK.


Und dies werden sie wie in den meisten Fällen mit Unwissenheit machen.
Wie bitte sehr, soll z.B. ein Orthopäde als Gutachter meine ganzen anderen Krankheiten beurteilen von denen er kein fachliches Wissen besitzt?

Ich habe es jetzt schon mehrmals erlebt, dass Gutachten zu Ungunsten ausfallen, weil eben der Gutachter null Ahnung von allem Erkrankungen haben kann.

Unwissender

Darum werden oft die Fragebögen zum Gesundheitszustand und die Schweigepflichtsentbindung der behandelnden Ärzte angefordert!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Rotti

Zitat von: Ottokar am 28. Oktober 2025, 09:21:01Das werden dann der ärztliche Dienst der AfA machen, das kommunale Gesundheitsamt, oder der MdK.
alles in einer Hand man ist ja auch nicht Privat Versichert.  :scratch:
Alte Wege öffnen keine neuen Türen.

,,Mir ist wichtig, dass politische Entscheidungen nachvollziehbar sind und nicht über die Köpfe der Menschen hinweg getroffen werden."