Autobesitz bei Bezug von Leistungen nach SGB XII

Begonnen von Isabellakatze, 28. Dezember 2025, 20:37:09

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Isabellakatze

Hallo, mein Sohn bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die nach SGB XII aufgestockt wird. Nun ist sein 20 Jahre altes Auto nicht mehr durch den TÜV gekommen. Mein Auto ist auch nicht mehr das Jüngste, deshalb wollen wir ein anderes Auto kaufen, das wir dann gemeinsam nützen. Da er über kein Vermögen verfügt, würde ich das Auto kaufen und er wäre dann der Nutzer. Da er bessere Konditionen bei der Versicherung hat und aufgrund seines GdBs Steuerermäßigung bekommt, sollte das Fahrzeug auf seinen Namen versteuert und versichert werden. Wie sieht das dann das Sozialamt? Ist das eine Zuwendung, die zur Kürzung von Leistungen führen kann? Ich würde mich freuen, wenn mir jemand diesbezüglich eine Auskunft geben könnte.

Fettnäpfchen

Isabellakatze

Zitat von: Isabellakatze am 28. Dezember 2025, 20:37:09Wie sieht das dann das Sozialamt? Ist das eine Zuwendung, die zur Kürzung von Leistungen führen kann?
Sehr wahrscheinlich würden die Probleme machen.

Allerdings bin ich nicht ganz sicher da es beim Sozialamt Unterschiede zum SGB 2 gibt. Warte da mal noch auf andere Meinungen.


Dafür schließt man einen
Nutzungsvertrag und Kostenbeteiligungsvereinbarung für ein KFZ ab. Da steht ja dann drinnen das das Kfz. nicht ihm gehört und damit kann auch nichts angerechnet werden.
Der Vertrag muss dahingehend
1. Der Fahrzeugnutzer darf das KFZ auf unbestimmte Zeit zum Erreichen seines Arbeitsplatzes nutzen.
vllt. geändert werden.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sheherazade

Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Dezember 2025, 15:58:55Allerdings bin ich nicht ganz sicher da es beim Sozialamt Unterschiede zum SGB 2 gibt.

Ein angemessenes Kraftfahrzeug gilt seit 2023 im SGB XII (Sozialhilfe) als geschütztes Vermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII), ähnlich wie beim Bürgergeld und ich meine auch mit dem gleichen Betrag (€7500).

Der Zusatz ist an sich nicht erforderlich, da der Sohn der TE als Halter und Versicherungsnehmer des Fahrzeuges beabsichtigt, eine Kfz-Steuerermäßigung aufgrund einer Schwerbehinderung zu beantragen. In diesem Fall darf das Fahrzeug ohnehin nur von ihm bzw. für seine Belange genutzt werden.
"Die, die zu feige waren in der Diktatur, rebellieren jetzt ohne Risiko gegen die Demokratie. Den Bequemlichkeiten der Diktatur jammern sie nach, und die Mühen der Demokratie sind ihnen fremd."  Wolf Biedermann

,,Solange es Leute gibt, die nichts können, nichts wissen und nichts geleistet haben, wird es auch Rassismus geben. Denn auch diese Leute wollen sich gut fühlen und auf irgendetwas stolz sein. Also suchen sie sich jemanden aus, der anders ist als sie und halten sich für besser."
Farin Urlaub

Fettnäpfchen

Zitat von: Sheherazade am 29. Dezember 2025, 16:12:57Ein angemessenes Kraftfahrzeug gilt seit 2023 im SGB XII (Sozialhilfe) als geschütztes Vermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII), ähnlich wie beim Bürgergeld und ich meine auch mit dem gleichen Betrag (€7500).
Da war ich mir nicht sicher, früher gab es beim SGB 12 Probleme deswegen mein
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Dezember 2025, 15:58:55Allerdings bin ich nicht ganz sicher da es beim Sozialamt Unterschiede zum SGB 2 gibt. Warte da mal noch auf andere Meinungen.
:danke: Sheherazade

Zur Zeit gilt beim SGB 2 15 000.- wer weiß wie lange noch wird ja alles auf den Stand von vor Corona zurückgefahren.

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Sheherazade

Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Dezember 2025, 16:33:33Zur Zeit gilt beim SGB 2 15 000

Ja, stimmt, da ist das Fahrzeug jetzt auch mit drin, oder? Im SGB12 sind es derzeit 10.000€ Schonvermögen p.P.

Ist hier aber auch egal, der Sohn der TE soll ja nur der Halter und Versicherungsnehmer sein.
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Isabellakatze

Vielen Dank euch allen. Das hat mir schon geholfen. Muss mich noch weiter informieren. Das KfZ wird wahrscheinlich den Wert von 7500 € übersteigen und dass bei Steuerermäßigung nur mein Sohn damit fahren darf und ich nicht, wusste ich auch nicht. Bis jetzt hatten wir jeder ein eigenes Auto.

Birgit63

Ja, dass nur dein Sohn damit fahren darf oder du, wenn dein Sohn mit im Auto sitzt, kann ich nur bestätigen. Mein Vater hatte auch die KFZ-Steuer-Befreiung aufgrund der Behinderung meiner Mutter (sie war Halter). Sie hatte zwar keinen Führerschein, aber mein Vater durfte alleine ohne sie nicht fahren (wobei das in den über 20 Jahren nicht einmal überprüft wurde). Steht ja auch nirgends. Ich weiß auch nicht, wie das ist, wenn man in eine Fahrzeugkontrolle kommt. Ist bei meinem Vater nie passiert. Ich habe meinen Führerschein fast 42 Jahre und war bislang 1 x in einer Fahrzeugkontrolle.

Sheherazade

Zitat von: Isabellakatze am 29. Dezember 2025, 19:39:03und dass bei Steuerermäßigung nur mein Sohn damit fahren darf und ich nicht, wusste ich auch nicht.

Richtig lautet es
ZitatHinweis

Die Steuervergünstigung steht nur dem schwerbehinderten Menschen selbst zu. Führt der schwerbehinderte Mensch das Fahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten zur Fortbewegung oder Haushaltsführung des schwerbehinderten Menschen dienen.
Quelle und mehr Infos

Lies dich mal da genauer ein.
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Fettnäpfchen

Sheherazade

Zitat von: Sheherazade am 29. Dezember 2025, 16:54:47Ja, stimmt, da ist das Fahrzeug jetzt auch mit drin, oder?
Nein ein Kfz/Motorad etc fällt unter das privilegierte Schonvermögen und zählt nicht zum normalen Schonvermögen.

MfG FN
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