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Dokumentation vergangener Bewerbungen/Lebenslauf

Begonnen von Ganesha, 26. Januar 2026, 14:53:41

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Ganesha

Hallo zusammen,  :smile:

habe nächste Woche einen Termin beim JC.
Davor möchte ich mich allerdings etwas vorbereiten und habe ein paar Fragen.

Kurz zum letzten Treffen vor etwa 15 Monaten:

Damals wurde im Anschreiben lediglich gefordert einen ausgedruckten Lebenslauf mitzubringen.
Beim Termin sagte ich der SB dann, dass ich nun schon mehrfach einen eingereicht hatte, worauf sie meinte, der werde in regelmäßigen Abständen vernichtet(?) und ich wäre trotzdem zur Mitwirkung dbzgl. verpflichtet, was ich verneinte.

Daraufhin begann sie meinen Fall im Computer nachzusehen und mir daraus vorzulesen. Ich merkte sofort, dass sie das falsche Kundenprofil geöffnet hatte, nämlich das irgendeiner anderen Kundin. Ich machte sie 2 Mal darauf aufmerksam. was sie einfach ignorierte und fortfuhr mir daraus vorzulesen.

Als ich sie dann auf einen Fehler in einem ihrer letzten Anschreiben aufmerksam machte (es war eine RFB angeheftet, obwohl das in dem Fall unrechtmäßig war, was sie auch überhaupt nicht verneinte, aber herunterspielte), eskalierte die Situation und es wurde die Leiterin des JC herbeigerufen.
Diese sah da auch nichts besonderes dabei und meinte einfach, diese RFBs würden einfach automatisch überall angeheftet.

Dann sah die Leiterin, dass die SB das falsche Profil offen hatte und bat diese es umgehend zu schließen.
Ich sagte darauf, dass ich das alles hier daten- und strafrechtlich überprüfen lassen würde, worauf die SB  völlig die Nerven verlor und laut sagte, sie hätte hier das Hausrecht und ich solle sofort gehen.
Ihre Chefin stand daneben und sagte garnichts dazu.
Also ging ich einfach wieder Heim. Kurzer Besuch letztendlich lol.

Dann kam jetzt über ein Jahr nichts mehr. Und nun dieses Schreiben, und zwar gleich mit Forderung nach einer Transportunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall und den Forderungen nach Kopien der Bewerbungen über die letzten 15(!) Monate und ausgedruckten Lebenslauf.

Es besteht keine Eingliederungsvereinbarung, aus welcher eine derartige Verpflichtung hervorgehen würde.
Genauer gesagt gibt es momentan überhaupt keine Eingliederungsvereinbarung.
Die Sachbearbeiterin ist nach wie vor dieselbe.

Wie verhält sich das?
Meiner Rechtsauffassung nach bin ich weder zudem einen noch zu dem anderen verpflichtet.
Und ist es rechtmäßig, von mir gleich eine Transportunfähigkeitsbescheinigung beim ersten Anschreiben zu fordern?

Anschreiben wurde angehängt.


LG Ganesha  :flag:


Fettnäpfchen

Ganesha

Zitat von: Ganesha am 26. Januar 2026, 14:53:41und zwar gleich mit Forderung nach einer Transportunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall
Das steht da zwar ein bißer'l anders. Aber egal.
Die Wegeunfähigkeitsbescheinung da hefte ich mal was in den Anhang.

Zitat von: Ganesha am 26. Januar 2026, 14:53:41Es besteht keine Eingliederungsvereinbarung, aus welcher eine derartige Verpflichtung hervorgehen würde.
gibt es auch nur wenn du für deine Bewerbungen Kosten erstattet bekommst. Ohne Kostenerstattung auch keine Vorlagepflicht.
Zumindest war es zu Zeiten von Einv's noch so.
Aber auch da setze ich dir was in den Anhang.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ganesha

#2
Hallo Fettnäpchen, Danke!   :smile:

"Das steht da zwar ein bißer'l anders. Aber egal.
Die Wegeunfähigkeitsbescheinung da hefte ich mal was in den Anhang.
"

Stimmt, ich war mir nicht sicher, was da exakt gemeint ist.
SA schreibt explizit weder was von "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" oder "Transportunfähikeitsbescheinigung", nur dass "normales" Attest nicht reicht, was mich etwas verwirrt.


"gibt es auch nur wenn du für deine Bewerbungen Kosten erstattet bekommst. Ohne Kostenerstattung auch keine Vorlagepflicht."

Ah, OK, wunderbar.

Ganz allgemein gefragt, diese RFB bezieht sich immer nur auf das Wahrnehmen des Termins, oder auch auf die Forderungen der SB im Anschreiben(Vorlage Bewerb. und Lebenslauf)?

Und für den Fall, dass ich zu einer Eingliederungsvereinbarung gedrängt werde: Ohne vorherige gesundheitliche Untersuchung, kann diese nicht abgeschlossen werden, oder, ist das immer noch so?



Werde mir deine Anhänge gleich durchlesen.

LG u. Danke  :flag:

Fettnäpfchen

Ganesha

Zitat von: Ganesha am 26. Januar 2026, 16:31:21Ganz allgemein gefragt, diese RFB bezieht sich immer nur auf das Wahrnehmen des Termins, oder auch auf die Forderungen der SB im Anschreiben(Vorlage Bewerb. und Lebenslauf)?
aus meiner Erfahrung würde ich sagen auf den Termin. Ich hatte auch schon die Forderung nach LL und Bewerbung und habe die nie mitgebracht weil das allein schon nicht rechtmäßig ist und es gab nie Probleme.

Zitat von: Ganesha am 26. Januar 2026, 16:31:21Und für den Fall, dass ich zu einer Eingliederungsvereinbarung gedrängt werde: Ohne vorherige gesundheitliche Untersuchung, kann diese nicht abgeschlossen werden, oder, ist das immer noch so?
EinV kann nicht sein weil das abgeschafft wurde, wenn dann ein Kooperationsplan und dazu lies dir mal unteres durch da deine Frage nicht so einfach zu beantworten ist.
Quelle im Anhang:
Zitat§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan
(1) 1Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen
persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen
erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die
berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse). 2Tatsachen, über die
die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht
erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Umstände, die
für die Eingliederung maßgebend sind, verändert haben.
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der
Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der
Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe
(Kooperationsplan) erstellen.
(2) 1In diesem werden das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung
festgehalten, insbesondere soll festgelegt werden
1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem
Abschnitt in Betracht kommen,
2. welche für eine erfolgreiche Überwindung von Hilfebedürftigkeit, vor allem durch
Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen
erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens unternehmen und nachweisen,
3. eine vorgesehene Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des
Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
4. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen
werden,
5. in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll und
6. ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur beruflichen oder medizinischen
Rehabilitation mit dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung in Betracht
kommt.
2Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden,
25
Tacheles: Konsolidierte Fassung des SGB II zum 01.01.bzw. 01.07.20231. welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf
mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den
Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und welche anderen
Leistungsträger im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen voraussichtlich zu
beteiligen sind und
2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht kommen, die
mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemmnisse der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt
Person zu beseitigen oder zu verringern; diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) 1Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform.
2Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam
aktualisiert und fortgeschrieben werden.
(4) Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des
Kooperationsplans erfolgt ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.
(5) 1Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. 2Aufforderungen hierzu
erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§
16, 16d ist eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen.
(6) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden
kann, erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit
Rechtsfolgenbelehrung.
>>Tritt am 1. Juli 2023 in Kraft<<

MfG FN
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Yasha

Die SB orientiert sich augenscheinlich daran

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__2.html

Alle Möglickeiten meint auch Bewerbungen. Im gesamten Zeitraum.
Da genügt aber eine Auflistung in einer Matrix. Ich mache das mit Nachweis des Sendeprotokolls per Mail. Dafür bekomme ich generell gar keine Erstattung, was mich aber nicht vom Nachweis befreit.

Kooperationspläne nutzen SB für unmotivierte Kunden- ebenso diverse Maßnahmen, insbesondere, wenn da noch der Anschein von fehlenden Kentnissen zur Erstellung von marktüblichen Bewerbungen vorliegt.

Wer da nicht präventiv selbst mit  Bewerbungen tätig wird, der riskiert da eben solche Überraschungen.

Allerdings- nicht jeder verfügt über einen Drucker. Das kann die SB auch nicht verlangen.

Ich sende siwas immer vorab per Mail., welche man ja nun flächendeckend gekappt hat. In meinem JC gibt es allerdings trotzdem noch eine allgemeine Mail , die ich immer noch nutze.

Mal im Impressum des Jobcenters  gucken,vob das bei Dir auch noch der Fall ist.
Das ist die einfachste Form des Nachweises.

Ganesha

Hallo Fettnäpchen und Yasha!  :flag:
Danke für eure Antworten!

@Fettnäpchen
"EinV kann nicht sein weil das abgeschafft wurde, wenn dann ein Kooperationsplan und dazu lies dir mal unteres durch da deine Frage nicht so einfach zu beantworten ist.
Quelle im Anhang:
"
Danke, hab ich mir durchgelesen und im großen und ganzen halbwegs verstanden.

Bis auf "(4) Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des
Kooperationsplans erfolgt ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.
"

Mal vorausgesetzt der Termin dient zur "Potenzialanalyse und Kooperationsplanerstellung", warum hat mir die SB dann trotzdem eine RFB angeheftet? Oder verstehe ich da was falsch?
Dann kann es beim Termin "Berufliche Situation" ja gar nicht um Potenzialanalyse und K-Plan gehen?

@Yasha

"Da genügt aber eine Auflistung in einer Matrix. Ich mache das mit Nachweis des Sendeprotokolls per Mail. Dafür bekomme ich generell gar keine Erstattung, was mich aber nicht vom Nachweis befreit."

Dann besteht bei dir allerdings ein K-Plan, schließe ich das richtig?
Ich ohne K-Plan bin ja dazu nicht verpflichtet, zudem ohne Kostenerstattung der Bewerbungen?


Habe mich jetzt ein paar Stunden schlau gemacht zum K-Plan. Scheint mir so ne Art Vorstufe zur guten alten EGV zu sein.
Ich denke, ich werde die SB zuerst einmal auf meinen schlechten Gesundheitszustand hinweisen.
Ich habe seit etwa einem 3/4 Jahr extreme, chronische Rückenschmerzen, oft ausstrahlend bis in den Genitalbereich.
Ohne tägliche Opiatschmerzmittel kaum zu ertragen, hab auch zig Fachärzte nun hinter mir ohne wirklichen Erfolg.
Nächste/Letzte Station wird vermutlich bald ein Neurologe sein.


Ich werde der SB sagen, dass mein momentaner Fokus auf der vollständigen Gesundung liegt, um dem Arbeitsmarkt überhaupt wieder zur Verfügung stehen zu können.
Momentan kann ich unter diesen Schmerzen ohnehin nicht Vollzeit arbeiten.
Auf eine gesundheitliche Begutachtung beim "JC-Arzt" habe ich ja nach wie vor Anspruch, wenn sich meine gesundheitliche Situation derart verschlechtert hat, oder?

Falls mir ein K-Plan aufs Auge gedrückt werden sollte, werde ich ihr sagen, dass ich mir das in Ruhe durchlesen und rechtlich prüfen will und werde dafür 4 Wochen Zeit erbitten. Unterschreiben werde ich vor Ort gar nichts.

Den Schrieb nach Hause mitnehmen muss ich ja wohl, wenn er mir im JC vorgelegt wird, oder?  :smile:
Oder kann ich sagen, nehme ich nicht mit, mir bitte postalisch zukommen lassen?


LG Ganesha  :flag:



Yasha

Wozu ein Kooperationsplan. Ich bin doch nachweislich motiviert, wenn ich aus eigenem Antrieb Bewerbungen versende.

Kostenerstattung ist zudem imme eine Frage des Ermessens des Jobcenters bzw. Der SB.. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Auch ein Kooperationsplan sieht keinen Anspruch und kein Recht am Inhalt für den Kunden vor. Und eine Unterschrift  ist bei jenem ohnehin rechtlich nicht vorgesehen.

Das Erstellen dessen im gegenseitigen Einvernehmen wird ohnehin fast nie beachtet  Die meisten werden einseitig hoheitlich festgelegt und dem Kunden aufs Auge gedrückt. Was dann meist auch am Inhalt klar ersichtlich ist.

Trotzdem ist das kein Argument für die Umgehung des Paragraphen 2 SGB 2.


Bundspecht

Zitat von: Yasha am 27. Januar 2026, 21:39:20Kostenerstattung ist zudem imme eine Frage des Ermessens des Jobcenters bzw. Der SB.. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.

Seid wann das denn ????? Ich war der Meinung, wenn das JC verlangt, dass ich X Bewerbungen /Monat schreiben soll, diese dann auch die Kosten dafür zu tragen haben ....

Oder hat sich da was geändert ????
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Ganesha

Hallo Bundspecht  :smile:

"Seid wann das denn ????? Ich war der Meinung, wenn das JC verlangt, dass ich X Bewerbungen /Monat schreiben soll, diese dann auch die Kosten dafür zu tragen haben ...."

Das scheint auch die vorherrschende Meinung des Forums zu sein.
Zudem scheint es mir nicht logisch, Dinge vom Kunden zu fordern, die überhaupt im Nachhinein nicht leistbar sind, Paragraph 2 hin oder her.
Aus §2 geht meines Erachtens keine Pflicht zur Archivierung von Bewerbungen per se hervor und einen K-Plan, wo dies vorher festgeschrieben wurde, gibt es nicht.

Die SB "bittet" zwar nur darum im Anschreiben, aber ich überlege mir schon, sollte das keine Rechtsgrundlage haben, mich über die SB schriftlich bei übergeordneter Stelle zu beschweren.

Witzigerweise erzählte mir die SB damals sofort ungefragt, sie sei auch noch Richterin am Amtsgericht, was mir bis heute extrem seltsam vorkommt.

Als ich damals keinen Lebenslauf dabei hatte, fiel ihr außer §2 "Mitwirkung" auch nicht mehr ein.
Ich negierte das einfach, sie guckte sauer und das war´s.

Stand heute werde ich weder Bewerbungskopien noch Lebenslauf zum Termin mitnehmen.

LG  :flag:



Bundspecht

Zitat von: Ganesha am 28. Januar 2026, 11:00:19Hallo Bundspecht  :smile:

"Seid wann das denn ????? Ich war der Meinung, wenn das JC verlangt, dass ich X Bewerbungen /Monat schreiben soll, diese dann auch die Kosten dafür zu tragen haben ...."

Das scheint auch die vorherrschende Meinung des Forums zu sein.

Das WAR auch so .... Wenn ich eine EGV bekommen habe, wo drin stand, dass ich z.B. 10 Bewerbungen /Monat zu schreiben habe, gab es da natürlich auch die Kosten erstattet.

Allerdings kenne ich das so, dass das eine JC eine Pauschale pro Bewerbung erstattet hat, bei anderen musste man Belege sammeln und dann einreichen.

Aber man hat die Kosten wieder bekommen.

Es heißt ja nicht umsonst, wer die Musik bestellt , muss diese auch bezahlen....

Daher ja die Frage, ob und wann sich das geändert hat !
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Sheherazade

Zitat von: Bundspecht am 28. Januar 2026, 11:17:48Daher ja die Frage, ob und wann sich das geändert hat !

Vermutlich mit der Umstellung von Eingliederungsvereinbarung auf Kooperationsplan.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Yasha

Ein genereller Rechtsanspruch auf Kostenerstattung besteht nicht.

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/arbeit-finden/foerderung-aus-dem-vermittlungsbudget-jobcenter

Im Detail:

https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-diese-bewerbungskosten-zahlt-das-jobcenter

Wenn in der EGV noch so manche Zusicherung im Einzelfall möglich war. Im Kooperationsplan ist das so nicht mehr möglich.

Bundspecht

Zitat von: Yasha am 28. Januar 2026, 15:34:33Ein genereller Rechtsanspruch auf Kostenerstattung besteht nicht.

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/arbeit-finden/foerderung-aus-dem-vermittlungsbudget-jobcenter

Ganz ehrlich, dann würde ich aber auch nicht nur eine Bewerbung schreiben, sollte das JC dies von mir verlangen !
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Yasha

#13
Solche Aussagen bei einer SB können nach hinten losgehen.
Wer sowas meint, der darf die kostenlos schreiben- in einer Maßnahme. Bewerbungscoaching, Bewerbungsmanagement etc.

Denn damit hat er einen Bedarf danach formuliert, in der Logik vieler SB.Bei manchen Maßnahmen kommunaler Jobcenter wird  zudem das Bewerben per  " Klinkenputzen" im Wohnumfeld forciert.

Das ist kein Witz . Sondern leider Bestandteil einer Maßnahme des Jobcenters Offenbach, wo ich mal die Leistungsbeschreibung gespeichert hatte.

Allerdings- Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen werden dagegen meistens ersetzt, sofern der AG die nicht ersetzt. Und man sich vorher das entsprechende Blanko Formular  dafür von der oder dem SB besorgt hat.

Anmerkung. Wenn die Sb keine Beamtin ist, dann kann jene selbstverständlich  zum Ehrenamt als ehrenamtliche Richterin ( Schöffin ) eingesetzt sein .

Ich selbst bekleide auch ein solches Ehrenamt seit 2014. In Berlin beim Amtsgericht. Bin aber keine SB und war auch nie eine. Das Fortwirken des Amtes als ehrenamtliche Richterin wird jedes Jahr neu ausgelost .Ob oder nicht. Und wenn, wo dann in welcher Abteilung  der Strafgerichtsbarkeit und welchem Richter als Beigeordnete.

malsumis

Zitat von: Ganesha am 28. Januar 2026, 11:00:19und einen K-Plan, wo dies vorher festgeschrieben wurde, gibt es nicht
Dann bekommst du halt einen, wenn du es dir so stark wünschst.
Zitat von: Ganesha am 28. Januar 2026, 11:00:19Die SB "bittet" zwar nur darum im Anschreiben, aber ich überlege mir schon, sollte das keine Rechtsgrundlage haben, mich über die SB schriftlich bei übergeordneter Stelle zu beschweren.
Zitat von: Ganesha am 28. Januar 2026, 11:00:19Stand heute werde ich weder Bewerbungskopien noch Lebenslauf zum Termin mitnehmen.
Na dann pass mal auf, dass du mit deinem Querulantentum den Bogen nicht überspannst, wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Das JC sitzt immer am längeren Hebel und kann dir das Leben zu Hölle machen, insbesondere mit den anstehenden Verschärfungen der "neuen" Grundsicherung. Wundere dich dann nicht, wenn in irgendeine Maßnahme gesteckt wirst.