Kindergeld lebenslang aufgrund von Schwerbehindertenstatus - Ist das Einkommen?

Begonnen von FormatMenschExE, 21. April 2026, 13:44:29

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FormatMenschExE

Hallo an die Gemeinschaft hier,

ich habe schon öfters tolle informative Beiträge auf der Website gelesen und nun ein Thema zu dem ich Informationen und Rat suche.

Ich selbst bin 36 Jahre alt, habe einen GdB von 60, lebe alleine und habe eine volle Erwerbsminderungsrente.

Zusätzlich bekam ich schon eine ganze Weile Wohngeld.

Lange Monate haben meine Eltern und ich den nervenaufreibenden Prozess durchlaufen mit der Familienkasse rumzueiern, dass mir lebenslang Kindergeld zusteht. Quasi meinen Eltern.

Ich selbst hatte dann nochmal bei der Wohngeldstelle nachgefragt und online recherchiert - überall hieß es einheitlich, dass das Kindergeld nicht als Einkommen gewertet werden darf.

Nun trat jedoch folgende Situation ein:

Ich habe die Weiterbewilligung des Wohngeldes ein paar Monate verbimmelt und mir fiel es erst verspätet auf, da ich ziemlich schlecht drauf war insgesamt.

Nun habe ich den Antrag gestellt und der Einfachheit halber haben meine Eltern das Kindergeld direkt an mich auszahlen lassen, nachdem es vorher an sie ging.

Jetzt bekam ich Post von der Wohngeldstelle, dass ja seit dem Start der Auszahlung des Kindergeldes mein Einkommen um mehr als 15% erhöht hätte.

Ich bin derzeit im Dialog mit denen um eine "Schadensbegrenzung" hinzubekommen, sodass mein künftiger Anspruch mit der geforderten Rückzahlung verrechnet werden kann.

Jedoch möchte ich gerne wissen:

a.) Ist das so korrekt ?
b.) Wenn das Kindergeld wieder an meine Eltern gehen würde und sie dieses verwalten - wäre es dann kein Einkommen für mich mehr ?

Irgendwie erschließt sich mir das Ganze nicht.

Vielen lieben Dank für eure Ratschläge.

FormatMensch

Dwight Manfredi

a.) Nein, ist das nicht korrekt.

Das Wohngeldgesetz (WoGG) ist hier sehr eindeutig. Kindergeld gehört gemäß § 14 WoGG nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen. Es ist eine staatliche Transferleistung, die zweckgebunden ist und bei der Berechnung des Wohngeldes außen vor bleiben muss.

b.) Nein, das wäre nur "Symptombekämpfung" und löst das eigentliche Problem nicht.

Es spielt für die Wohngeldbehörde rechtlich keine Rolle, auf welches Konto das Geld fließt, sondern was es rechtlich ist. Wenn das Kindergeld dir zusteht (was bei "lebenslangem Kindergeld" aufgrund Ihrer Behinderung der Fall ist), bleibt es rechtlich dein Geld – egal, ob es erst an die Eltern und dann an dich weitergeleitet wird oder direkt an dich geht.

Wenn due das Geld nun über das Konto Ihrer Eltern laufen lasst, könnte das bei der Behörde sogar zu neuen Fragen führen (z.B. "Warum erhältst du finanzielle Zuwendungen von Dritten?"). Das solltest du also nicht tun.

FormatMenschExE

Zitat von: Dwight Manfredi am 21. April 2026, 13:57:20a.) Nein, ist das nicht korrekt.

Das Wohngeldgesetz (WoGG) ist hier sehr eindeutig. Kindergeld gehört gemäß § 14 WoGG nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen. Es ist eine staatliche Transferleistung, die zweckgebunden ist und bei der Berechnung des Wohngeldes außen vor bleiben muss.

b.) Nein, das wäre nur "Symptombekämpfung" und löst das eigentliche Problem nicht.

Es spielt für die Wohngeldbehörde rechtlich keine Rolle, auf welches Konto das Geld fließt, sondern was es rechtlich ist. Wenn das Kindergeld dir zusteht (was bei "lebenslangem Kindergeld" aufgrund Ihrer Behinderung der Fall ist), bleibt es rechtlich dein Geld – egal, ob es erst an die Eltern und dann an dich weitergeleitet wird oder direkt an dich geht.

Wenn due das Geld nun über das Konto Ihrer Eltern laufen lasst, könnte das bei der Behörde sogar zu neuen Fragen führen (z.B. "Warum erhältst du finanzielle Zuwendungen von Dritten?"). Das solltest du also nicht tun.

Bedeutet - Widerspruch auf das Schreiben verfassen mit der Begründung - dass sich für mich nicht erschließt, wieso bei meinem Kindergeld aufgrund von Schwerbehinderung die Einkategorisierung als Einkommen greifen sollte ?


Dwight Manfredi

Die Behörde sieht bei einer Einkommensprüfung durch den Datenabgleich (oder deine Kontoauszüge), dass regelmäßig ein Betrag X auf dein Konto fließt. Wenn dort nur "Geldeingang" oder "Überweisung" steht und die Behörde diesen Posten nicht korrekt zuordnet, wird er oft pauschal als "sonstiges Einkommen" gewertet.

Verwechslung mit anderen Sozialleistungen: Manchmal werden bei der Sachbearbeitung Leistungen vermischt. Es ist wichtig, dass Sie explizit darauf hinweisen, dass es sich um Kindergeld handelt, das nach § 14 WoGG von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

Formeller Widerspruch / Korrekturschreiben: Sende der Wohngeldstelle ein Schreiben. Du müsst keinen "Schadensbegrenzungs-Antrag" stellen, sondern eine Korrektur des Bewilligungsbescheides fordern.

Argumentation: "Bei der Berechnung meines Einkommens wurde fälschlicherweise das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt. Gemäß § 14 WoGG ist Kindergeld nicht als Einkommen anzurechnen. Ich lege Ihnen hiermit den Nachweis bei, dass es sich bei den regelmäßigen Zahlungen ausschließlich um Kindergeld handelt."

Anhang: Füge den Bescheid der Familienkasse bei, aus dem hervorgeht, dass es sich um Kindergeld handelt.

Kontoauszüge kennzeichnen: Wenn du Kontoauszüge einreichen mussten, schwärze bei allen anderen Posten den Verwendungszweck, aber lasse ihn bei der Kindergeld-Überweisung stehen, oder markiere ihn deutlich mit: "Kindergeld – gemäß § 14 WoGG nicht anrechenbar".

Sheherazade

Zitat von: Dwight Manfredi am 21. April 2026, 13:57:20Das Wohngeldgesetz (WoGG) ist hier sehr eindeutig. Kindergeld gehört gemäß § 14 WoGG nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen. Es ist eine staatliche Transferleistung, die zweckgebunden ist und bei der Berechnung des Wohngeldes außen vor bleiben muss.

Wo genau steht das?

Ich bin da anderer Meinung. Das erwachsene Kind mit Behinderung ist nicht kindergeldberechtigt. Eltern (oder Erziehungsberechtigte) sind für erwachsene Kinder mit Behinderung über das 18. Lebensjahr hinaus kindergeldberechtigt, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt ohne altersmäßige Begrenzung, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten.

Wenn ein erwachsenes, schwerbehindertes Kind (das nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt) Wohngeld beantragt, wird das weitergeleitete Kindergeld als dessen Einkommen angerechnet, was die Höhe des Wohngelds mindern kann.

Zitat von: FormatMenschExE am 21. April 2026, 13:44:29Nun habe ich den Antrag gestellt und der Einfachheit halber haben meine Eltern das Kindergeld direkt an mich auszahlen lassen, nachdem es vorher an sie ging.

Ihr hättet es besser so gelassen wie es war.

Zitat von: FormatMenschExE am 21. April 2026, 13:44:29Wenn das Kindergeld wieder an meine Eltern gehen würde und sie dieses verwalten - wäre es dann kein Einkommen für mich mehr ?

Ja.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Dwight Manfredi

Zitat von: Sheherazade am 21. April 2026, 14:14:59Wo genau steht das?

Die rechtliche Grundlage: § 14 Abs. 2 Nr. 1 WoGG
§ 14 WoGG - Gesamteinkommen
[...]
(2) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:

das Kindergeld, [...]

Das bedeutet, Kindergeld ist per Gesetz kein anrechenbares Einkommen für den Wohngeldempfänger, völlig unabhängig davon, ob das Kind minderjährig oder erwachsen ist und ob es bei den Eltern oder in einem eigenen Haushalt lebt. Es ist eine zweckgebundene staatliche Sozialleistung.

Wenn Behörden das Kindergeld dennoch als Einkommen des erwachsenen, behinderten Kindes werten, liegt das meist an einer der folgenden zwei Ursachen
Verwechslung mit ,,Unterhalt". Wenn die Eltern das Kindergeld an ihr erwachsenes Kind weiterleiten, werten manche Sachbearbeiter dies nicht als ,,Kindergeld", sondern als ,,freiwillige Unterhaltsleistung" der Eltern an das Kind. Unterhaltszahlungen können – je nach Konstruktion – unter bestimmten Umständen als Einnahmen des Kindes gewertet werden, die den Wohngeldanspruch mindern.

Fehlerhafte Verwaltungspraxis. Leider kommt es vor, dass in Wohngeldbescheiden pauschal alle ,,Eingänge" auf dem Konto als Einkommen gewertet werden, sofern sie nicht explizit als ,,Kindergeld" deklariert oder vom Sachbearbeiter in der Prüfung korrekt zugeordnet wurden.

Sheherazade

Ja, das Kindergeld für das eigene im Haushalt lebende Kind ist beim Wohngeldantrag der Eltern kein Einkommen des Kindes, das ist richtig.

Zitat von: Dwight Manfredi am 21. April 2026, 14:23:16Wenn die Eltern das Kindergeld an ihr erwachsenes Kind weiterleiten, werten manche Sachbearbeiter dies nicht als ,,Kindergeld", sondern als ,,freiwillige Unterhaltsleistung" der Eltern an das Kind. Unterhaltszahlungen können – je nach Konstruktion – unter bestimmten Umständen als Einnahmen des Kindes gewertet werden, die den Wohngeldanspruch mindern.

Richtig und das ist keine "Wertung" der Sachbearbeiter sondern ein Fakt. Denn nur die Eltern sind kindergeldberechtigt, nicht das erwachsene Kind (Wohngeldbezieher) selbst, auch wenn das Kindergeld an das volljährige nicht mehr im Haushalt lebende Kind abgezweigt wird.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Else Kling

Schau mal in der Wohngeldverwaltungsvorschrift unter 14.21.19 Abs. 2. Weitergeleitetes Kindergeld ist Einkommen. Wird das Kindergeld nach einem Abzweigungsantrag an dich gezahlt, ist es kein (wohngeldrechtliches) Einkommen.

Dwight Manfredi

ZitatDie Regelung im Detail (WoGVwV 14.21.19 Abs. 2)
Weitergeleitetes Kindergeld: Wenn die Eltern das Kindergeld an ihr Kind weitergeben, wertet das Wohngeldrecht dies als Unterhalt. Dieser Unterhalt ist als "wiederkehrende Leistung" grundsätzlich als Einkommen des Kindes anzurechnen.

Abgezweigtes Kindergeld (Direktzahlung): Wenn die Familienkasse das Kindergeld auf Antrag nach § 74 EStG direkt an das Kind auszahlt (weil beispielsweise die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen oder das Kind in einem eigenen Haushalt lebt), greift die Ausnahme der Verwaltungsvorschrift. In diesem Fall wird das Kindergeld nicht als Einnahme des Kindes beim Wohngeld erfasst.

Das ist doch total hirnrissig. Das ist Kindergeld und zweckbestimmt. Das ist es doch völlig Wurscht auf wessen Konto das landet, das ist fürs Kind gedacht und nicht als Unterhalt.

Am besten den Bescheid der Familienkasse über die Abzweigung (§ 74 EStG) als Nachweis vorlegen. Das stellt sicher, dass das Wohngeldamt diese Beträge korrekt als nicht einkommenswirksam einstuft und nicht versehentlich als "Unterhalt" oder "sonstige Einnahme" beim Kind anrechnet.

FormatMenschExE

Hallo,

erstmal danke für die zahlreichen Ansätze und Deutungsversuche. Meine Verwirrung ist aktuell jedoch noch größer und einmal mehr spüre ich so ein  :help:   :wand:  im Bezug auf Bürokratie und "accessibility" von Hilfen.

Meine Mutter hat bei der Dame, die unseren Fall bei der Familienkasse bearbeitet hat angerufen. Mir gings drum, dass sie dort erklärt bekommt was eine "Abzweigung" von unserer Lösung, die wir aktuell haben unterscheiden soll.

Laut meiner Mutter meinte die Dame wohl: Kindergeld sei immerEinkommen, egal wohin es gezahlt wird.

Allein die Aussage wage ich sehr stark zu bezweifeln, sonst gäbe es nicht so viele konträre Aussagen.

Mal sehen, ich habe in meiner Ratlosigkeit mal Ottokar vom Forum angeschrieben, in der Hoffnung - er nimmt es mir nicht krumm.


Sheherazade

Der Hinweis in #7 ist kein Deutungsversuch. Hier der Unterschied in der genannten Verwaltungsvorschrift:
Zitat(2) Wird Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG oder nach dem BKGG an die Eltern gezahlt und leiten diese es an das Kind weiter, handelt es sich um eine Unterhaltsleistung. Das weitergeleitete Kindergeld ist eine Einnahme des Kindes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG (vgl. Nummer 18.08 Absatz 3 mit Beispielen).


Zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG unmittelbar an das Kind aus, weil die kindergeldberechtigte Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist das Kindergeld keine Einnahme des Kindes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG (vgl. Nummer 18.09 zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsanweisung der Eltern gegenüber der Familienkasse).

Quelle
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Ob unsinnig oder nicht, Rechtsgrundlage dafür, unter welchen Voraussetzungen Kindergeld beim Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift, Teil A, Zitat:

14.21.19 Wiederkehrende Bezüge

(2) Wird Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG oder nach dem BKGG an die Eltern gezahlt und leiten diese es an das Kind weiter, handelt es sich um eine Unterhaltsleistung. Das weitergeleitete Kindergeld ist eine Einnahme des Kindes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG (vgl. Nummer 18.08 Absatz 3 mit Beispielen).


Zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG unmittelbar an das Kind aus, weil die kindergeldberechtigte Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist das Kindergeld keine Einnahme des Kindes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG (vgl. Nummer 18.09 zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsanweisung der Eltern gegenüber der Familienkasse).

...

18.09
Berücksichtigung des Kindergeldes im Fall der Auszahlung an das Kind

(1) Wenn die Familienkasse das Kindergeld unmittelbar an das Kind auszahlt, ist zwischen der Abzweigung des Kindergeldes (vgl. Absatz 2) und der Zahlungsanweisung (vgl. Absatz 3) zu unterscheiden.

(2) Zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG unmittelbar an das Kind aus (Abzweigung des Kindergeldes), weil die kindergeldberechtigte Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist insoweit ein Abzug nach § 18 WoGG bei den kindergeldberechtigten Eltern nicht möglich. Beim Kind wird das Kindergeld nicht als Einnahme erfasst (vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 2 Satz 2). Eine Abzweigung nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG setzt einen Verwaltungsakt der Familienkasse voraus.


Kindergeld ist somit beim Wohngeld des Kindes dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen wenn:
a) die Eltern das Kindergeld erhalten und nicht nachweislich (i.d.R. per Banküberweisung) an das Kind weiterleiten, sowie
b) wenn das Kindergeld infolge eines Abzweigungsantrages des Kindes direkt an das Kind ausgezahlt wird.

Wird das Kindergeld jedoch von den Eltern an das Kind weitergeleitet, wie hier zunächst geschehen, oder wird das Kindergeld auf Veranlassung der Eltern direkt an das Kind gezahlt, wie hier aktuell, ist das Kindergeld beim Wohngeld als Einkommen aus Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen.

Die Eltern sollten hier unverzüglich veranlassen, dass das Kindergeld wieder an sie selbst gezahlt wird und dieses auch nicht an das Kind weiter überweisen, sondern davon z.B. Lebensmittel für das Kind kaufen, denn diese wären nicht anrechenbar.
Sollte die Direktzahlung nur kurzfristig erfolgt sein, kann es sein, dass sich dadurch das Jahreseinkommen nicht um 15% erhöht hat.
Eine Erhöhung des Jahreseinkommens um 15% würde zu einer Neuberechnung des Wohngeldanspruches für die Dauer der Kindergeld-Direktzahlung führen. Der Wegfall der Kindergeld-Direktzahlung würde dann auf Antrag des Kindes ebenfalls zu einer Neuberechnung des Wohngeldanspruches führen, wobei das Kindergeld nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden darf - sofern die Eltern es nicht auf das Konto des Kindes weiter überweisen.
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