Getrennt lebend – warum verlangt das Jobcenter Unterlagen vom Vater?

Begonnen von Mauli, 05. Mai 2026, 18:13:13

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Mauli

Hallo ihr Lieben,

ich beziehe seit November 2025 Bürgergeld und habe zwei Kinder (3 Jahre und fast 1 Jahr alt).

Der Kindesvater lebt nicht bei uns. Er ist psychisch krank und bezieht selbst seit vielen Jahren Bürgergeld. Der Kontakt zu den Kindern findet nur regelmäßig und unter meiner Aufsicht statt. Er ist liebevoll zu den Kindern, sie sollen ihren Vater Haben.
So habe ich es auch dem Jugendamt und Vorschussstelle mitgeteilt.

Heute habe ich ein Schreiben vom Jobcenter erhalten. Darin steht, dass geprüft wird, ob und in welcher Höhe mir Leistungen zustehen. Ich soll unter anderem folgende Unterlagen einreichen:

- Anlage VE ausfüllen 
- Arbeitsvertrag des Kindesvaters (falls er arbeitet) 
- Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate 
- Anlagen EK, WEP, SV, VM ausgefüllt und unterschrieben 
- Kontoauszüge des Kindesvaters ab dem 01.01.2026 bis heute 

Das stimmt so nicht. Der Vater lebt nicht bei uns, und es gibt keine gemeinsame Haushaltsführung.

Ich habe keinen Zugriff auf seine Unterlagen und kann diese auch nicht beschaffen.

Nun habe ich Angst, dass mir die Leistungen gestrichen werden, wenn ich die geforderten Unterlagen nicht einreiche.

Hat jemand Erfahrung mit so einer Situation oder weiß, wie ich am besten reagieren sollte?

Ganz liebe Grüße 
Mauli

Dwight Manfredi

Das Jobcenter darf die Leistung nicht einfach streichen, nur weil du keine Unterlagen von Personen vorlegst, die nicht zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehören.

Da du getrennt lebst, bildest du keine Bedarfsgemeinschaft und auch nicht rechtlich verpflichtet Unterlagen eines Dritten beizubringen. Um den Vorwurf der fehlenden Mitwirkung zu entkräften, einfach folgendes erklären.

Keine gemeinsame Haushaltsführung und betonen das du und der Kindesvater dauernd getrennt leben und er eine eigene Meldeadresse sowie einen eigenen Haushalt hat.
Anlage VE dieses Formular dient dazu, eine ,,Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" zu prüfen. Da ihr nicht zusammenlebt, nicht ausfüllen bzw. ankreuzen das kein gemeinsamer Haushalt besteht.
Darauf hinweisen das du keinen Zugriff auf die privaten Dokumente (Kontoauszüge, Arbeitsvertrag) des Vaters hast und er rechtlich ein ,,Dritter" ist.
Eine aktuelle Meldebescheinigung für die Wohnung vorlegen, dass nur du und Ihre Kinder dort gemeldet sind.
Ein Mietvertrag, in dem nur du als Mieterin drinsteht, untermauert deine Aussage.
Bestätigung vom Jugendamt Da du dort bereits Angaben zum getrennten Wohnsitz gemacht hast (wegen Unterhaltsvorschuss), kannst du auf diese Akten verweisen oder eine kurze Bestätigung anfordern.

Wenn das Jobcenter tatsächlich Informationen vom Vater benötigt (z. B. zur Prüfung seiner Leistungsfähigkeit für Unterhalt), muss es sich direkt an ihn wenden.
Da er selbst Bürgergeld bezieht, ist er dem Jobcenter ohnehin bekannt. Seine Daten liegen der Behörde also bereits vor.


Mauli

Dankeschön

Ist das ok so ?

,, Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrem Schreiben teile ich Ihnen Folgendes mit:
Der Kindesvater lebt nicht in meinem Haushalt. Es besteht keine Bedarfsgemeinschaft und keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft Der Kontakt zu den Kindern findet regelmäßig im Rahmen und unter meiner
Aufsicht statt.
Eine gemeinsame Betreuung im Sinne eines gemeinsamen Haushalts liegt nicht
VOr.
Ich erhalte keinerlei finanzielle Unterstützung vom Kindesvater. Es besteht keine gemeinsame Haushaltsführung und keine gemeinsame Wirtschaftsweise.
Daher können die Anlagen nicht ausgefüllt werden.
Ich habe keinen Zugriff auf Unterlagen des Kindesvaters und bin auch nicht in der Lage, diese zu beschaffen, Ich bitte um Verständnis, dass ich meiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des mir Möglichen nachkommen kann.
Sollten weitere Unterlagen meinerseits erforderlich sein, bitte ich um entsprechende Mitteilung.

Mit freundlichen Grüßen
MAULI

Sheherazade

Zitat von: Mauli am 05. Mai 2026, 20:30:55Ich erhalte keinerlei finanzielle Unterstützung vom Kindesvater

Das heißt, du verlangst keinen Unterhalt für die Kinder und hast auch keinen Unterhaltsvorschuss beantragt?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Mauli

Da der Papa sich aktiv an der Kindererziehung beteiligt - regelmäßig hat es die Vorschussstelle abgelehnt.

Sheherazade

Dann giltst du für die Unterhaltsvorschusskasse nicht mehr als alleinerziehend, wenn der Kindesvater bei gemeinsamen Sorgerecht die Betreuung zu mindestens 40% übernimmt. Da musst du dich auch nicht über das Schreiben vom Jobcenter wundern.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Mauli

Ok danke,
aber wie gesagt ich möchte das die Kinder mit dem Vater Umgang haben.

Macht meine Antwort mit dem Bezug auf deinem Post denn Sinn ?
Was soll ich deiner Meinung machen ?

Sheherazade

Zitat von: Mauli am 05. Mai 2026, 20:48:37aber wie gesagt ich möchte das die Kinder mit dem Vater Umgang haben.

Es gibt einen Unterschied zwischen Umgang und Betreuung. Vermutlich hast du beim Antrag auf UVG was falsches angegeben.

Zitat von: Mauli am 05. Mai 2026, 20:48:37Macht meine Antwort mit dem Bezug auf deinem Post denn Sinn ?
Keine Ahnung, aber irgendwas musst du antworten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Mauli

Hallo ihr lieben,
habe heute folgenden Brief erhalten:

 ,, Guten Tag Mauli,
Bezug nehmend auf die Leistungsgewährung nach dem SGB II hier:

- Klärung der Wohnsituation

setze ich Sie davon in Kenntnis, dass weiterer Aufklärungsbedarf bezüglich der an Sie gezahlten Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht.
Hierzu möchte ich, gemeinsam mit einer/einem weiteren Mitarbeiter/-in des Jobcenters Region Hannover, bei Ihnen einen Hausbesuch zur Feststellung des notwendigen Bedarfs vor-nehmen.

Als Zeitpunkt hierfür ist folgender Termin vorgesehen:
Mittwoch , den 27.05.2026
zwischen
09:00- 13:00
Uhr..."


Ist das rechtens.
Es lebt niemand außer meiner Kinder und mir bei mir.

Aus meinem letzten Schreiben ging dies doch auch hervor.
Was soll ich machen ?
Bitte um Hilfe


Liebe Grüße
Mauli

Sheherazade

Zitat von: Mauli am 18. Mai 2026, 15:03:17Es lebt niemand außer meiner Kinder und mir bei mir.

Dann lass sie sich einfach davon überzeugen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Mauli

Guten Abend,
Sheherazade das ist keine hilfe.
Was willst du ?

querkopf

Zum Hausbesuch mal reingereicht :
Ein Hausbesuch ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig. Immer dann, wenn sich die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bezogen auf den einzelnen Sachverhalt nicht anderweitig
(Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) ermitteln lassen.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf der Leistungsträger daher nur geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zur Zielerreichung einsetzen. Daher ist ein ,,Hausbesuch"
weder erforderlich noch angemessen sein, wenn nicht zunächst weniger belastende Mittel zumindest versucht wurden.
Sollte aus Sicht des Leistungsträgers ein - wie auch immer gearteter - Klärungsbedarf bestehen, hat dieser diesen dem Leistungsempfänger konkret darzulegen und im Einklang mit § 67a Abs. 2 S.
1 SGB X zunächst persönlich zu befragen, bevor ein Hausbesuch zulässig ist.
Die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3a SGB II beruft sich auf § 20 SGB X, den Untersuchungsgrundsatz. Nach diesen Abs. 2 hat der Leistungsträger auch die für die Beteiligten günstigen
Umstände zu berücksichtigen; nach der Gesetzesbegründung dort [BT-Dr. 8/2034, 32] bedeutet der Untersuchungsgrundsatz nicht, jede Behauptung des Betroffenen müsste bezweifelt werden
und könne erst dann zugrunde gelegt werden, wenn sie bewiesen ist.
Dazu auch auch Auszug vom : SG Lübeck vom 14.02.2008 - S 27 AS 106/08 ER-
Durch einen Hausbesuch werden grundrechtlich geschützte Positionen des Bürgers mehr als nur unerheblich berührt, nämlich zum einen die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1
Grundgesetz (GG) und zum anderen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des so genannten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.
1 GG).
In diese Positionen darf nur auf Grund einer gesetzlich normierten Grundlage eingegriffen werden, wenn der Betroffene dem Verwaltungshandeln nicht von sich aus zustimmt (vgl. Art. 13 Abs. 7, 2
Abs. 1 GG). Verweigert der Grundrechtsbetroffene die Zustimmung zur Durchführung eines (unangekündigten) Hausbesuchs, so kann hieran für den Hilfebedürftigen nur dann eine negative
Rechtsfolge geknüpft werden, wenn und soweit eine Rechtsgrundlage hierfür ersichtlich wäre.
Eine Rechtsgrundlage im Sinne einer Befugnisnorm für die Durchführung eines (unangekündigten) Hausbesuches durch die Antragsgegnerin existiert nach geltender Gesetzeslage jedoch nicht.
Im SGB II selbst fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, Hausbesuche vornehmen zu können.
Eine solche ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II.
Nach dieser Vorschrift soll ein Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch eingerichtet werden. Eine Befugnis zur Durchführung eines (unangekündigten) Hausbesuchs kann hieraus indes
nicht abgeleitet werden, denn es handelt sich nicht um eine Eingriffsermächtigung, sondern lediglich um eine Kompetenz- bzw. Organisationsnorm. Diese Art der Norm lässt bereits ihrem Wortlaut
nach keine Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen eines Bürgers zu. Auch aus ihrer Existenz kann ein Recht der Behörde zum Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung oder aber das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht hergeleitet werden, denn der Schluss von einer Kompetenznorm auf eine behördliche Befugnis verletzt den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes
als besondere Ausprägung des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) in eklatanter Art und Weise. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26.02.2002 – 1 BvR
558/91 u. a.,
BVerfGE 105, 252 ff. = NJW 2002, 2621 ff. "Glykolwein") hat Ausnahmen von diesem Grundsatz nur insoweit gebilligt, als es um das nicht wahrheitswidrige Informationshandeln der
Bundesregierung in der Öffentlichkeit als verfassungsimmanente Aufgabe der Staatsleitung (vgl. Art. 65 GG) geht. Ein solcher Fall ist hier jedoch offensichtlich nicht gegeben.
Auch eine systematische Auslegung ergibt, dass der Antragsgegnerin als Leistungsträger nicht über eine Befugnis zur Durchführung eines Hausbesuchs verfügt. Eine solche Befugnis ist in anderen
Bereichen des Sozialgesetzbuchs durchaus bekannt. So findet sich eine spezielle Regelung in § 18 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
Aus dem aktuellen Münder LPK-SGB II; hier Bearbeiter Armborst im Anhang Verfahren Randnummer 17, hier kursiv:
Insbesondere gehört die Zustimmung zum Hausbesuch NICHT zu den in den §§ 60 bis 65a SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten, weshalb auch eine Leistungsverweigerung nach Maßgabe des §
66 SGB I NICHT zulässig ist.
SG Lübeck vom 14.02.2008 - S 27 AS 106/08 ER- >>>
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=78018

Mauli

Danke Querkopf.

Mein Schreiben war ja eindeutig, ich weiß nicht welcher weiter Klärungsbedarf besteht.

Wie läuft ein Hausbesuch ab, muss ich Fragen beantworten.
Ich würde maximal Zutritt zu meinen Räumen gewähren.
Ich lasse nicht in meinen Unterlagen oder Schränken wühlen.
Bei Fragen würd ich auf mein Schreiben verweisen.

Was würdet ihr machen ?

Dwight Manfredi

Ein Hausbesuch des Jobcenters dient der Überprüfung von Angaben vor Ort und läuft nach strengen rechtlichen Regeln ab, da Ihre Wohnung durch das Grundgesetz geschützt ist. Sie müssen die Prüfer nicht in die Wohnung lassen, allerdings kann eine Verweigerung dazu führen, dass Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung versagt werden.

 Die Mitarbeiter des Jobcenter-Außendienstes erscheinen zu Ihrer Sicherheit immer zu zweit. Die Prüfer müssen sich sofort unaufgefordert mit einem Dienstausweis legitimieren. Verlangen Sie diesen direkt an der Tür. Die Prüfer müssen Ihnen sofort den konkreten Grund für den Besuch nennen. Sie müssen darüber aufgefordert werden, dass der Einlass freiwillig ist.  Sie können den Zutritt verweigern. Sie können auch einen Beistand (z. B. einen Nachbarn oder Freund) dazuholen, bevor Sie die Mitarbeiter hereinlassen.

Die Mitarbeiter dürfen sich nicht frei bewegen oder eigenständig Schränke öffnen. Es darf nur das geprüft werden, was für den Grund des Besuchs relevant ist. Bei Verdacht auf eine Partnerschaft wird nach gemeinsamen Gegenständen im Kleiderschrank oder Badezimmer geschaut.

Zitat von: Mauli am 19. Mai 2026, 08:36:38Was würdet ihr machen ?

Wenn du Interesse an einer schnellen Aufklärung hast und nichts zu verbergen, lass sie den Hausbesuch machen.

Mauli

Dankeschön,
in meinen Kleiderschrank schauen lassen finde ich sehr übergriffig.
Das möchte ich nicht

Aber ansonsten wäre ich einer Besichtigung offen.
Ich möchte aber keine Fragen mündlich beantworten.