Diskussionsthema: Was sich beim Bürgergeld ab 01.07.2026 ändert

Begonnen von Ottokar, 08. März 2026, 12:27:00

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Schnuffel01

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22.04.2026
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/VO.html
"Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt."   Jean-Claude Juncker

Die glücklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit.   Marie von Ebner-Eschenbach

Neta

SGB II Antrag vor Juli 2026 – fällt Leistungsbeginn 13.07. noch unter altes Schonvermögen?

Ich befinde mich aktuell in folgender Situation:

Mein ALG I endet am 12. Juli 2026. Ab dem 13. Juli 2026 habe ich keinen Anspruch mehr auf ALG I und wäre auf Grundsicherung angewiesen.

Ich überlege, den SGB II Antrag bereits jetzt im Juni 2026 zu stellen – also vor dem 1. Juli 2026, dem Inkrafttreten des neuen Grundsicherungsgeldes.

Meine konkrete Frage: Falle ich noch unter das alte Schonvermögen (40.000€ Karenzzeit-Regelung), wenn ich den Antrag im Juni stelle, der tatsächliche Leistungsbeginn aber erst der 13. Juli 2026 wäre?

Oder gilt für mich bereits das neue Recht mit 12.500€ Schonvermögen, weil der Bedarf erst nach dem 1. Juli entsteht?

Ist das Antragsdatum oder der tatsächliche Leistungsbeginn entscheidend für die Frage welches Recht angewendet wird?

Für jeden Hinweis oder Erfahrungsbericht bin ich sehr dankbar.

GoetzB

Das mit der Nennung Behandlungspflicht wurde leider immer noch nicht geändert.
Die gibt es nicht; Utz der Rechtsanwalt hat das ja auch erläutert.



Joschua

Zitat von: GoetzB am 05. Juni 2026, 13:56:49Nennung Behandlungspflicht
Was soll das sein?


und Utz Anhalt ist kein Rechtanwalt!
" Studium der Geschichte und Politik an der Universität Hannover, das er mit einem Magister artium (M.A.) abschloss.[1] In seiner Studienarbeit widmete er sich der historischen Anthropologie, insbesondere dem Verhältnis zwischen Mensch und Wildtier"  Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Utz_Anhalt

Ottokar

Zitat von: Neta am 05. Juni 2026, 11:13:41Mein ALG I endet am 12. Juli 2026. Ab dem 13. Juli 2026 habe ich keinen Anspruch mehr auf ALG I und wäre auf Grundsicherung angewiesen.

Ich überlege, den SGB II Antrag bereits jetzt im Juni 2026 zu stellen – also vor dem 1. Juli 2026, dem Inkrafttreten des neuen Grundsicherungsgeldes.

Meine konkrete Frage: Falle ich noch unter das alte Schonvermögen (40.000€ Karenzzeit-Regelung), wenn ich den Antrag im Juni stelle, der tatsächliche Leistungsbeginn aber erst der 13. Juli 2026 wäre?
Maßgeblich ist hier nicht die Antragstellung, sondern der Bewilligungszeitraum.
Wenn dein Bewilligungszeitraum vor dem 01.07.2026 beginnt, wird für Vermögen noch die alte Regelung angewendet. Die neue Regelung wird dann erst beim nächsten Antrag/Weiterbewillgungsantrag 2027 angewendet.
Der Bezug von ALG I schließt den Anspruch auf Bürgergeld nicht aus. Maßgeblich ist die Einkommenshöhe.
Es kann also gut sein, dass du bereits aktuell Anspruch auf Bürgergeld hast. Der Antrag würde jetzt auf den 01. Juni zurückwirken.
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