Freibetrag

Begonnen von TK200780, Heute um 17:21:24

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TK200780

Hallo Leute

Ich habe mal eine Frage bzw. zwei, drei.

1. Folgende Situation:
Meine Tochter hat ihre Ausbildung beendet und möchte ab Oktober ein Studium beginnen.
Bis dahin steht ihr ja ALG I zu. Der Sachbearbeiter hatte uns auch gesagt, meine Tochter müsste einen Antrag beim Arbeitsamt stellen um ALG I zu bekommen.
Den Bescheid vom Arbeitsamt haben wir mit einiger Verzögerung inzwischen auch erhalten.
Soweit alles im grünen Bereich.
Ich selbst bin derzeit beim JC mit Bürgergeld gemeldet.

Als Azubi hatte meine Tochter ja einen Freibetrag (zuletzt glaube 556,- Euro und bis 1000 Euro dann noch 30%).
Das Azuigehalt wurde also nur teilweise angerechnet.
Nun rechnet das Jobcenter bei mir, aber das ALG I meiner Tochter voll an und zieht das bei mir praktisch komplett ab. Gibt es da nicht auch einen Freibetrag wie es beim Azubigehalt war?
Ist das so korrekt, dass das JC das ALG I komplett anrechnet?
Ich hätte jetzt gedacht, das es dabei dann trotzdem wenigstens 100 Euro Freibetrag wie bei nem Minijob gibt, oder sowas.
Denn ehrlich gesagt, verstehe ich dann überhaupt nicht wozu sich meine Tochter arbeitslos melden sollte, bzw. einen Antrag auf ALG I stellen sollte. Das ist doch nur sinnloses Geld hin und her geschoben.

2. Und dann noch gleich eine weitere Frage:
Das Jobcenter hat mir im Nachhinein das Geld vom Arbeitsamt einkassiert.
Ich will das mal genauer erläutern:
Meine Tochter hätte im Juli Anspruch auf 692,70 Euro ALG I.
Da das Arbeitsamt bis letzte Woche jedoch gebraucht hat, den Antrag für ALG I zu bearbeiten, hat das JC Ende Juni die Zahlung für Juli vollständig übernommen (also für meine Tochter den normalen Anteil an Miete und Bürgergeld überwiesen ohne das Gehalt anzurechnen).
Soweit so gut.
Nun bekamen wir den Bescheid des Arbeitsamt mit der Berechnung.
Das Arbeitsamt hat dabei mitgeteilt, das die Zahlung für ALG I zunächst ausgesetzt wird, da das JC Anspruch auf die Leistungen erhebt. Sprich wenn das Arbeitsamt die Zahlung tätigen würde, müssten wir diese ja an das JC zurück zahlen.
Das Jobcenter hat also Anspruch auf diese Zahlung gestellt und sich diese vom Arbeitsamt überweisen lassen.
Das Argument war - Ich hätte dadurch den Vorteil, das ich keine Rückzahlung leisten müsse.
Das ist einerseits ja sinnvoll aber andererseits stellt das folgendes Problem dar:
Das JC zahlt im Voraus, das Arbeitsamt erst im Folgemonat.
Das führt nun zu folgendem Szenario:
Das Geld vom Arbeitsamt (also ALG I) wird also erst zum Folgemonat hin überwiesen.
Sprich wir erhalten ja das Geld für August, erst im September.
Das JC zieht uns aber jetzt für August wie oben erwähnt den vollen Betrag als Gehalt/Einkommen ab.
Gilt hier nicht auch das Zuflussprinzip wie beim Azubigehalt auch?
Denn während der Ausbildung hat meine Tochter auch das Gehalt erst im Folgemonat erhalten. Sprich das Gehalt vom Mai, kam Mitte Juni. Und das wurde auch erst im Juni dann angerechnet.
Das sollte doch auch im Fall von ALG I so sein, oder?
Sprich, das JC dürfte uns diesen Monat das Geld gar nicht anrechnen sondern erst ab September, oder?

3. Dann wäre noch die Frage, ob die das so überhaupt dürfen?
Denn ehrlich gesagt, wäre es mir definitiv lieber gewesen, das Arbeitsamt hätte das ALG I an uns überwiesen und das JC hätte eine Nachberechnung und Rückzahlung vorgenommen.
So hätten wir dieses Durcheinander nicht, denn mir dreht sich inzwischen alles und ich komme bei diesem Verrechnen und Gegenrechnung und hin und her überhaupt nicht mehr mit.
Zahlungen werden einbehalten bzw. ans JC überwiesen und ich weiß überhaupt nicht, was da hinter den Kulissen passiert um es mal so zu sagen.

Gruß Timo

Dwight Manfredi

Kurzform:
1. Nein, es gibt beim Arbeitslosengeld I (ALG I) leider keinen Freibetrag. Das Jobcenter darf und muss das ALG I der Tochter vollständig als Einkommen anrechnen.

2. Erstattungsanspruch des Jobcenters (Nachzahlung einbehalten) Auch dieses Vorgehen ist ein Standardprozess und gesetzlich in den §§ 102 ff. SGB X geregelt. Man nennt dies einen Erstattungsanspruch unter Leistungsträgern.

3. Ja, die Behörden dürfen das nicht nur, sie müssen es sogar so machen. Das Gesetz schreibt in den §§ 102 bis 105 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) diesen sogenannten Erstattungsanspruch zwingend vor.

Sheherazade

1.
Zitat von: TK200780 am Heute um 17:21:24Ist das so korrekt, dass das JC das ALG I komplett anrechnet?
Ja, das ist so korrekt. Das ALGI wird auf den Bedarf deiner Tochter als Einkommen angerechnet.

2. ALGI wird zum Monatsende gezahlt, nicht erst im Folgemonat. Demzufolge erfolgt auch die Anrechnung als Einkommen im gleichen Monat.

3.
Zitat von: TK200780 am Heute um 17:21:24Dann wäre noch die Frage, ob die das so überhaupt dürfen?

Ja,
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