Betriebsrente

Begonnen von szaros 25, 26. März 2026, 15:16:45

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

szaros 25



Danke  :danke: Ottokar,

werde mich sofort hinsetzen und beide Schreiben fertig machen.

Die Kreisverwaltung probiert es mit allen Mitteln
szaros25

szaros 25

Hallo Ottokar,

habe die beiden schreiben sofort am 27.07.2026 per Einschreiben abgeschickt. ( war Wochenende)
die Kreisverwaltung hat mir aber trotz allem die Grundsicherung gekürzt.
Laut KV haben wir im März 527,56 € Grundsicherung erhalten,welche uns nicht zugestanden hätte,da die Kleinbetragsrente als Zufluss im März ( da war der Geldeingang) berechnet wurde und sie es mir in zwei Raten, ( Einwilligung vorausgesetzt !) einbehalten würde. Anstatt 468,64 € habe ich 204,28 € erhalten.Das sind ja über 50% weniger Grundsicherung. Dürfen die das, eine so hohe Rate einbehalten? Eine Einwilligung meiner/ unserer Seite gab es ja nicht.
Wir sind ja so unterfinanziert und nächsten Monat wollen sie das gleiche tun.Oder zählen sie das Pflege und Blindengeld meines Mannes dazu?
Die erhaltene Grundsicherung reicht ja nicht aus um alle anfallenden Kosten und Lebensmittel usw.zu begleichen.Muss ich das jetzt so hinnehmen?
szaros25

Ottokar

Die Einbehaltung ohne vorheriges Einverständnis ist natürlich grob rechtswidrig.
Das SGB XII lässt monatlich nur eine Aufrechnung i.H.v. 5% der Regelbedarfsstufe zu, das wären hier 25,30 Euro x 2 Personen = 50,60 Euro.
Du solltest zunächst versuchen, beim Sozialamt persönlich dagegen vorzugehen und unter Hinweis auf diese grobe Rechtsverletzung die Nachzahlung der ohne eure Einwilligung einbehaltenen Leistung fordern.
Weigern die sich, kannst du nur erneut beim SG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen und beantragen, das Sozialamt zu verurteilen, euch die Leistung für August und September ohne Einbehaltung der rechtswidrigen Rückforderung auszuzahlen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


szaros 25

Hallo Ottokar,

habe gestern mit der KV telefoniert, kein Verständnis oder Einsehen des Fehlers.Daswäre die Rechtssprechung und fertig.
Werde gleich an das SG das Schreiben aufsetzen und wieder per Einschreiben absenden.
Danke für deine schnelle Hilfe!
szaros25

szaros 25

Hallo Ottokar,

habe heute dieses Schreiben von der KV und vom SG Mainz erhalten, kommen die damit durch, das sie wirklich das Zuflussprinzip anwenden können? Sorry aber bei der Schwärzung auf der Rückseite ist irgendwie die Tinte durchgekommen.
szaros25

Ottokar

Das ist doch schon Mal ein Teilerfolg.
Die ändern die Rückforderung auf die gesetzlich zulässige monatliche 5% Rate und setzen sie bis zu einer abschließenden Klärung aus.

Grundsätzlich ist das Zuflussprinzip auch für Kleinbetragsrenten anzuwenden, ABER mit der in § 82 Abs. 7 S. 4 SGB XII geregelten Einschränkung, die Berücksichtigung nur dann erfolgt, wenn durch den ausgezahlten Betrag das geschützte Vermögen überschritten wird.
Allerdings darf dabei nur der Teil des ausgezahlten Betrages berücksichtigt werden, welcher das geschützte Vermögen überschreitet, ansonsten würde eine verfassungswidrige Schlechterstellung gegenüber den Personen eintreten, deren Kleinbetragsrente das geschützte Vermögen nicht überschreitet.

Dieser Schutzzweck steht auch in der Gesetzesbegründung zu § 82 Abs. 7 SGB XII, Drucksache 780/16 (Seite 45):
ZitatAbsatz 7 übernimmt den bisherigen Absatz 4, Sätze 1 und 2, unverändert in die Neufassung
des § 82. Satz 3 regelt, dass auch Kleinbetragsrentenabfindungen im Sinne des §
93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes und § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes,
soweit sie nicht von den allgemeinen Vermögensfreibeträgen geschützt sind,
ebenfalls gemäß Satz 1 auf 6 Monate aufzuteilen sind und so ebenfalls der Freibetragsregelung
der Absätze 4 und 5 unterfallen.
Danach sollen Kleinbetragsrentenabfindungen nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie nicht von den allgemeinen Vermögensfreibeträgen geschützt sind.
D.h. das nur der Teil der Kleinbetragsrentenabfindung als Einkommen berücksichtigt werden darf, mit welchem den Vermögensfreibetrag überschritten wird. In deinem Fall überschreitet die Kleinbetragsrentenabfindung deinen Vermögensfreibetrag jedoch nicht (vgl. Beitrag #24), somit ergibt sich auch kein anrechenbares Einkommen.
Dein Sozialamt bezieht sich buchstabengetreu auf den Gesetzestext, ohne diesen Schutz vor Schlechterstellung zu beachten, und interpretiert § 82 Abs. 7 S. 4 SGB XII nicht - wie vom Gesetzgeber gewollt - als Freibetrag, sondern als Freigrenze.

Ich würde hier unverzüglich gg den Widerspruchsbescheid klagen (Hauptsacheklage), die Rechtslage ist eindeutig. Begründung wie oben, siehe dazu auch Beitrag #22 und #24.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


szaros 25

Hallo Ottokar,

ich sende mal als Anlage die Antwort vom SG MAinz.
Wenn ich es richtig verstanden habe,soll ich die Antwort auf meinen Widerspruch abwarten und dann, falls die KV weiterhin bei Ihrer Forderung bleibt, Klage dagegen erheben.Habe ich es richtig verstanden?
szaros25