Jobcenter kürzt meine Miete – lohnt sich ein Gerichtsverfahren in meinem Fall?

Begonnen von FreshSkullHead, 02. September 2026, 17:15:27

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Sheherazade

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 18:53:45Eine Warteliste von mehreren Jahren hilft mir bei einer aktuellen Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters herzlich wenig.

Von wann ist die Kostensenkungsaufforderung bzw. ab oder seit wann zahlt das Jobcenter nur noch die angemessene KdU?

Im übrigen gibt es prima Listen im Internet bezüglich der KdU-Richtlinien in ganz Deutschland. Das dürfte reichen als Anhaltspunkt für die Mietwohnungssuche. Zum Beispiel hier!
40 Jahre lang hat der Russe Ostdeutschland ausgebeutet und geknechtet, Fortschritt verhindert und das Land in den wirtschaftlichen Ruin getrieben. Und jetzt rennen sie der AfD nach, einer Partei, die den Diktator Putin verehrt. Muss man nicht verstehen ....

Fettnäpfchen

FreshSkullHead

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Da man dort beim anderen JC erst sich anmelden und dort erst alles genehmigen müsste. Wenn die dann dort sagen bei bestimmten Wohnungen "nein ist zu teuer" bringt mir der Umzug ja auch nix.
Wenn du vom JC finanzielle Unterstützung zum Umzug brauchst musst du dir die Angemessenheitskriterien bestätigen lassen
Und das kann auch dein JC selber machen da es ja Deutschlandweit Listen dazu gibt. Machen sie aber selber ungern oder gar nicht, daher liegt es an dir diese schriftlich nachweisbar beim neuen JC anzufordern.

Damit kann man dann den Antrag auf Zusicherung zum Umzug beim alten JC stellen.
Dauer:
Von
Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Weil:
Das JC hat eine Treuepflicht und muss Zeit- Fristgerecht entscheiden.
D.H.
Kommt das JC seiner Treuepflicht nicht nach, kann man die Zustimmung bzw. die eigene Entscheidung vorm SG ersetzen lassen - solange die Angemessenheit klar bzw. unstrittig ist.
Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Und warum soll ich in einer viel kleineren Wohnung ziehen? Dann müsste ich ja die hälfte meiner Möbel wegschmeißen.
https://openjur.de/u/298742.html  Hessisches LSG · Urteil vom 12. März 2007 · Az. L 9 AS 260/06
"Die Untergrenze folgt hingegen daraus, dass nach Einschätzung des Senats eine Wohnung mit einer Wohnfläche von weniger als 35 m² für eine Person nicht zumutbar ist."

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Meine "Heizkosten" belaufen sich bei 25,37€ monatlich laut meiner letzten Nebenkostenabrechnung.
auch nicht schlecht. Da die Gesamtangemessenheit gilt hast du dadurch mehr "Spielraum" was die KM und BK angeht.
Zumindest ist es für die Erstattung der KdUH beim JC und vor dem SG zu berücksichtigen.
Berechnung ist nicht meins aber vllt. macht ja jemand anderes, vllt. sogar du, eine Berechnung der tatsächlichen Kosten und der Differenz zu den gezahlten Leistungen auf.

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Daraufhin bekam ich 2 wichtige Informationen.
Die hättest du schriftlich gebraucht und nichtsdestotrotz auch einen Schein denn das zählt zu deinen Eigenbemühungen und als Nachweis derselben eben unerlässlich.

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Nein, das Jobcenter hat mir nicht belegen können das es passende Wohnraum zu dieser Zeit gab.
Nun das ist ja von Vorteil für dich wie du aus den Urteilen die ich eingestellt habe entnehmen kannst.

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33jedesmal wenn ich einen Termin bei meiner Sachbearbeiterin habe zahl ich für diesen Termin knapp 21€. Ich beantrage natürlich die Fahrkostenerstattung. Ich bekomm das Geld aber erst 4Wochen später auf mein Konto überwiesen.
Dann fordere von deiner SB eine vorherige Erstattung der Fahrtkosten weil diese nicht vom RL abgedeckt werden.

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33leider kann ich Wohnungen von damals nicht nachweisen da ich keine "Anzeigen" gespeichert habe und es schlichtweg auch keine Wohnungen gab die in dieser Preisklasse frei waren. Mir wurde damals beim ersten Schreiben nicht gesagt das ich alles "dokumentieren" und nachweisen muss. WIE soll ich etwas nachweisen was gar nicht verfügbar war? Vor allem in meinem Umkreis.
Das war nicht gut, selbst unangemessene Whg. belegen ja die Whg.suche.
Und da ja die JC ihre Merkblätter zum SGB 2 einem mitgeben ist dadurch die "Aufklärung" erfolgt.

Nun zumindest solltest du jetzt wissen das es besser ist wirklich alles was mit dem JC zu tun hat zu speichern und auch einen Ordner für die Originale anzulegen, und frühestens nach zehn Jahren zu entsorgen.
Und sich vor dem Kontakt mit dem JC Hilfe zu suchen und sei es hier.

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Miete Stellplatz: 50€
steht der im MV mit dabei und als zur Whg. gehörend und darf nicht weitervermietet werden?

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Außen- Abstellraum (ca 9,2m²): 20€
was soll das sein?
sagt mir so nicht wirklich viel, ausser natürlich dem Begriff. Wozu brauchst du den und muss man das wie mit dem Stellplatz sehen.
Hast du deinen VM gefragt ob du das weitervermieten darfst oder ob man es aus dem MV entfernen kann und der VM das dann anderweitig nutzt/vermietet?
Gleiches gilt natürlich für den Kfz Stellplatz.

Wenn du vor vier Jahren eingezogen bist hat da die Sonderregelung aus Coronazeiten bezüglich der Kulanz der KdUH gegolten und war die Whg damals schon über den normalerweise geltenden Angemessenheitskriterien gelegen?

MfG FN


Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

FreshSkullHead

Zitat von: Fettnäpfchen am 04. September 2026, 13:00:01was soll das sein?
sagt mir so nicht wirklich viel, ausser natürlich dem Begriff. Wozu brauchst du den und muss man das wie mit dem Stellplatz sehen.
Hast du deinen VM gefragt ob du das weitervermieten darfst oder ob man es aus dem MV entfernen kann und der VM das dann anderweitig nutzt/vermietet?
Gleiches gilt natürlich für den Kfz Stellplatz.

Da wir in unserem Haus keinen Keller haben, gibt es stattdessen Außenabstellräume, in denen wir unter anderem unsere Abfalltonnen, Fahrräder usw. abstellen.

Theoretisch könnte ich meinen PKW-Stellplatz zwar separat vermieten. Allerdings gehören sowohl der Abstellraum als auch der Stellplatz fest zum Mietvertrag und können daher nicht einfach herausgenommen werden. Das hatte ich bereits einmal mit meinem Vermieter besprochen.


Zitat von: Fettnäpfchen am 04. September 2026, 13:00:01Das war nicht gut, selbst unangemessene Whg. belegen ja die Whg.suche.
Und da ja die JC ihre Merkblätter zum SGB 2 einem mitgeben ist dadurch die "Aufklärung" erfolgt.

Nun zumindest solltest du jetzt wissen das es besser ist wirklich alles was mit dem JC zu tun hat zu speichern und auch einen Ordner für die Originale anzulegen, und frühestens nach zehn Jahren zu entsorgen.
Und sich vor dem Kontakt mit dem JC Hilfe zu suchen und sei es hier.


Danke für die Info.
Ich werde in der Zukunft nun alles dokumentieren und alles abspeichern.


Zitat von: Fettnäpfchen am 04. September 2026, 13:00:01Dann fordere von deiner SB eine vorherige Erstattung der Fahrtkosten weil diese nicht vom RL abgedeckt werden.

Dies werde ich beim nächsten Termin bei ihr fordern.


Zitat von: Fettnäpfchen am 04. September 2026, 13:00:01Nun das ist ja von Vorteil für dich wie du aus den Urteilen die ich eingestellt habe entnehmen kannst.

Gut zu wissen. Ich hatte nämlich selbst schon bei meiner SB nachgefragt, aber selbst von ihr bekomme ich immer wieder die Antwort: ,,Dafür bin ich nicht zuständig." Da fragt man sich irgendwann schon, wofür sie überhaupt zuständig ist bzw. warum man nicht einfach an die richtige Stelle weitergeleitet wird. Es wirkt leider so, als hätte sie keine wirkliche Lust, mir bei meinen Fragen weiterzuhelfen.

Fettnäpfchen

FreshSkullHead

Zitat von: FreshSkullHead am 04. September 2026, 16:10:52Dies werde ich beim nächsten Termin bei ihr fordern.
Da verlierst du an glaubwürdigkeit zumindest aus der (beschränkten) Sicht eines SB.
Das solltest du vorab und zwar mit Erhalt einer Einladung und dann schriftlich nachweislich machen.

Zitat von: FreshSkullHead am 04. September 2026, 16:10:52Allerdings gehören sowohl der Abstellraum als auch der Stellplatz fest zum Mietvertrag und können daher nicht einfach herausgenommen werden. Das hatte ich bereits einmal mit meinem Vermieter besprochen.
Wenn es der VM nicht genehmigt dann ist das so.
Sollte er aber nichts dagegen haben kannst du durch Weitervermietung deine Kosten schon mal um ein gutes Stück nämlich 70.- Euro senken. Dann noch die Dynamisierung durch das 2027 erfolgende anpassen der KdUH könnte es das schon mehr oder weniger einen Hunderter ausmachen.

Dann das
Zitat von: Fettnäpfchen am 04. September 2026, 13:00:01Berechnung ist nicht meins aber vllt. macht ja jemand anderes, vllt. sogar du, eine Berechnung der tatsächlichen Kosten und der Differenz zu den gezahlten Leistungen auf.
noch machen und schauen wie groß die Differenz noch ist.

damit wären handfeste Voraussetzungen geschaffen mit denen man weitere Schritte unternehmen kann/könnte. Wie z.B.: eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, denn kostet der Umzug, den das JC bezahlen muss, mehr als die rechnerischen Mehrkosten der KdUH innerhalb eines Zweijahres Zeitraum kann der Umzug nicht mehr gefordert werden und auch die Übernahme der Mehrkosten muss das JC dann übernehmen. Zur Not muss das SG das JC davon überzeugen.

MfG FN
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UW

Die maximalen Bruttokaltmiete ohne Heizkosten liegt für Reichertshofen bei 599,00 €. Aber.

Einfache Anfragen im Netz zeigen, dass es im gesamten Landkreis Pfaffenhofen nur einen Bestand von knapp unter 300 belegungsgebundenen Mietwohnungen (Sozialwohnungen) gibt. Dieser Bestand ist aufgrund auslaufender Bindungen sogar weiter rückläufig.
Schlimmer noch: Da die Nachfrage das Angebot im Landkreis deutlich übersteigt, müssen Bewerber (auch Singles) mit mehrjährigen Wartezeiten rechnen.

Ein nachgewiesener Mangel an verfügbaren Wohnungen rechtfertigt auch teurere Mieten. Aber Sozialgerichte fordern dafür Nachweise ernsthafter Wohnungssuche. 

Ein Antrag auf Einstweilige Rechtschutz beim zuständigen Sozialgericht München, Richelstraße 11, 80634 München, Telefon: 089/13062-0, Fax: 089/13062-223 oder 259 wäre nach meiner Einschätzung dringend geboten.

Nachweise der Wohnungssuche sollten aber dringend beigebracht werden. Dazu gehören Anfragen an alle Wohnungsbaugesellschaften im Kreis, einen Wohnberechtigungsschein, aber auch Mietgesuche an private Vermieter.

Nichts spricht dagegen, mit der Bewerbung auf eine Wohnung die Mietobergrenzen des Jobcenters mit zu benennen. Teurer darf die Wohnung halt nicht sein. Und alle Rückmeldungen sind Nachweise der Wohnungssuche. Wer keine Rückmeldung bekommt, kann hinterher telefonieren und die Notizen aufschreiben - für das Gericht.
(schriftliche Bewerbungen sind leichter beweisbar.)










FreshSkullHead

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. September 2026, 13:35:43Wenn es der VM nicht genehmigt dann ist das so.
Sollte er aber nichts dagegen haben kannst du durch Weitervermietung deine Kosten schon mal um ein gutes Stück nämlich 70.- Euro senken. Dann noch die Dynamisierung durch das 2027 erfolgende anpassen der KdUH könnte es das schon mehr oder weniger einen Hunderter ausmachen.

Ich muss mich zu diesen beiden Kosten korrigieren.
Der Stellplatz für PKW kostet 20€ monatlich, und "mein" Abstellraum (monatlich 50€) brauche ich selber, da meine Abfalltonnen, Werkzeuge usw. stehen. Da wir keinen Kellerabtreil haben, ist das unser Abstellraum. Diesen kann ich nicht weitervermieten.




Wie ich bereits mehrfach erwähnt habe, konnte ich zu diesem Zeitpunkt keine entsprechenden ,,Nachweise" vorlegen, da schlichtweg keine geeignete Wohnung für die vom Jobcenter berücksichtigten Kosten in Höhe von 599 € verfügbar war.

Mir wurde lediglich mitgeteilt, dass ich ,,geeignete Unterlagen" als Nachweis vorlegen solle. Welche konkreten Unterlagen damit gemeint waren bzw. in welcher Form dieser Nachweis erfolgen sollte, wurde mir jedoch weder mitgeteilt noch war dies dem entsprechenden Schreiben des Jobcenters zu entnehmen.

Die derzeitige Rückmeldung hilft mir daher leider nicht weiter. Ich habe vielmehr den Eindruck, dass einige der von mir bereits ausführlich geschilderten Punkte nicht ausreichend berücksichtigt bzw. übergangen wurden.

Auch die Möglichkeit einer Sozialwohnung ist mir durchaus bekannt. Wie ich bereits erläutert habe, habe ich mich hierzu bei der zuständigen Behörde über die aktuelle Situation informiert. Mir wurde mitgeteilt, dass zunächst ein Wohnberechtigungsschein erforderlich sei und die anschließende Warteliste sehr lang sei. Da kurzfristig keine entsprechende Wohnung zur Verfügung stand und ich dadurch meine Unterkunftskosten nicht zeitnah hätte senken können, habe ich mich zunächst per E-Mail nach der aktuellen Situation und den vorhandenen Möglichkeiten erkundigt. Aus diesem Grund habe ich zu diesem Zeitpunkt keinen Wohnberechtigungsschein beantragt weil die Warteliste zu lang war.

Da mir die bisherige Unterstützung bei meinem Anliegen leider nicht ausreichend weiterhilft und mir zudem nicht mehr viel Zeit zur Verfügung steht, werde ich mich voraussichtlich anderweitig, insbesondere an einen Rechtsanwalt, wenden.

Trotzdem vielen Dank an diejenigen, die sich die Zeit genommen und versucht haben, mir bei meinem Anliegen zu helfen.

Sheherazade

Zitat von: FreshSkullHead am 08. September 2026, 05:01:43Da mir die bisherige Unterstützung bei meinem Anliegen leider nicht ausreichend weiterhilft und mir zudem nicht mehr viel Zeit zur Verfügung steht, werde ich mich voraussichtlich anderweitig, insbesondere an einen Rechtsanwalt, wenden.

Viel Erfolg. Dem Rechtsanwalt solltest du dann diese Frage beantworten können.
Zitat von: Sheherazade am 03. September 2026, 19:10:56Von wann ist die Kostensenkungsaufforderung bzw. ab oder seit wann zahlt das Jobcenter nur noch die angemessene KdU?
40 Jahre lang hat der Russe Ostdeutschland ausgebeutet und geknechtet, Fortschritt verhindert und das Land in den wirtschaftlichen Ruin getrieben. Und jetzt rennen sie der AfD nach, einer Partei, die den Diktator Putin verehrt. Muss man nicht verstehen ....

Fettnäpfchen

FreshSkullHead

Zitat von: FreshSkullHead am 08. September 2026, 05:01:43Trotzdem vielen Dank an diejenigen, die sich die Zeit genommen und versucht haben, mir bei meinem Anliegen zu helfen.
Hat ja zu nichts geführt trotzdem gern geschehen,
aber vllt. klappt es dann ja mit einem RA eine Klage vor dem SG einzureichen.
Der sollte aber ein spezialisierter SGB 2 Anwalt sein. Das würde ich auf jeden Fall abchecken bevor du ein Mandat vergibst.

Zitat von: Sheherazade am 08. September 2026, 12:03:36Viel Erfolg. Dem Rechtsanwalt solltest du dann diese Frage beantworten können.
und alle anderen speziellen zum Themea gehörenden Nachfragen die gestellt wurden.
und sicherheitshalber würde ich mir mindestens den Beitrag von UW kopieren und mitnehmen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

FreshSkullHead

Zitat von: Sheherazade am 08. September 2026, 12:03:36
Zitat von: FreshSkullHead am 08. September 2026, 05:01:43Da mir die bisherige Unterstützung bei meinem Anliegen leider nicht ausreichend weiterhilft und mir zudem nicht mehr viel Zeit zur Verfügung steht, werde ich mich voraussichtlich anderweitig, insbesondere an einen Rechtsanwalt, wenden.

Viel Erfolg. Dem Rechtsanwalt solltest du dann diese Frage beantworten können.
Zitat von: Sheherazade am 03. September 2026, 19:10:56Von wann ist die Kostensenkungsaufforderung bzw. ab oder seit wann zahlt das Jobcenter nur noch die angemessene KdU?



Die Kostensenkungsaufforderung ist vom 02.04.2025
Am 01.10.2025 bekam ich dann den Änderungsbescheid und da habe ich natürlich sofort gleich Widerspruch eingelegt.

Sheherazade

Zitat von: FreshSkullHead am 09. September 2026, 15:17:29Die Kostensenkungsaufforderung ist vom 02.04.2025
Am 01.10.2025 bekam ich dann den Änderungsbescheid und da habe ich natürlich sofort gleich Widerspruch eingelegt.

Also ein Jahr und 5 Monate, in denen du es nicht geschafft hast, Absagen zu einigermaßen passenden Mietangeboten zu sammeln und mit einem Wohnberechtigungsschein (der immerhin 1 Jahr gültig ist) eine Sozialwohnung zu finden und deine Suche auf einen etwas größeren Radius als nur deine derzeitige Gemeinde zu erweitern.

Aber vielleicht sieht dein Anwalt ja eine Lücke im SGB2 zu den KdU, die dir vor dem Sozialgericht helfen könnte.  :weisnich:
40 Jahre lang hat der Russe Ostdeutschland ausgebeutet und geknechtet, Fortschritt verhindert und das Land in den wirtschaftlichen Ruin getrieben. Und jetzt rennen sie der AfD nach, einer Partei, die den Diktator Putin verehrt. Muss man nicht verstehen ....

FreshSkullHead

Zitat von: Sheherazade am 09. September 2026, 17:17:25Also ein Jahr und 5 Monate, in denen du es nicht geschafft hast, Absagen zu einigermaßen passenden Mietangeboten zu sammeln und mit einem Wohnberechtigungsschein (der immerhin 1 Jahr gültig ist) eine Sozialwohnung zu finden und deine Suche auf einen etwas größeren Radius als nur deine derzeitige Gemeinde zu erweitern.

Aber vielleicht sieht dein Anwalt ja eine Lücke im SGB2 zu den KdU, die dir vor dem Sozialgericht helfen könnte. 


Ich glaube, hier wird meine Situation etwas zu stark vereinfacht dargestellt.

Es geht nicht darum, dass ich ,,ein Jahr und fünf Monate lang keine Lust hatte", mich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Das Problem war vielmehr, dass zu den vom Jobcenter angesetzten Kosten schlicht kein entsprechender Wohnraum verfügbar war bzw. die angebotenen Wohnungen nicht den erforderlichen Voraussetzungen entsprachen.

Auch den Wohnberechtigungsschein habe ich nicht einfach grundlos ignoriert. Ich hatte mich bei der zuständigen Stelle erkundigt und ausdrücklich nach dem Stand der verfügbaren Wohnungen bzw. der Warteliste gefragt. Mir wurde daraufhin mitgeteilt, dass ich zunächst einen WBS benötige und mich anschließend auf die Warteliste setzen lassen könne – gleichzeitig wurde mir aber auch mitgeteilt, dass diese sehr lang sei. Vor diesem Hintergrund habe ich davon abgesehen, einen WBS zu beantragen, weil mir dadurch nicht ersichtlich war, dass ich dadurch zeitnah eine passende Wohnung hätte bekommen können.

Und was die ,,Absagen" betrifft: Genau hier liegt ein wesentlicher Punkt. Wenn es keine passenden Wohnungen innerhalb der vom Jobcenter angesetzten Mietobergrenze gibt, kann ich auch nicht einfach dutzende Absagen von Wohnungen vorlegen, die überhaupt nicht existieren bzw. nicht zu den vorgegebenen Bedingungen angeboten werden.

Dass ich meinen Suchradius nicht beliebig erweitert habe, hat ebenfalls konkrete Gründe. Ich habe kein Auto und bin auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Ein Umzug in eine andere Gegend muss für mich daher auch tatsächlich erreichbar und zumutbar sein und darf nicht nur auf dem Papier günstiger sein.

Letztlich geht es genau um die Frage, ob das Jobcenter von mir eine Kostensenkung verlangen durfte, obwohl entsprechender angemessener Wohnraum tatsächlich nicht verfügbar bzw. für mich nicht zumutbar erreichbar war. Ob mein Anwalt darin eine rechtlich relevante Problematik sieht, werde ich entsprechend prüfen lassen.

Rotti

Zitat von: FreshSkullHead am 09. September 2026, 18:28:58Auch den Wohnberechtigungsschein habe ich nicht einfach grundlos ignoriert. Ich hatte mich bei der zuständigen Stelle erkundigt und ausdrücklich nach dem Stand der verfügbaren Wohnungen bzw. der Warteliste gefragt.
das die dir das überhaupt anbieten unter 10 Kinder oder als Ukrainer/Syrer keine Chance. Alleinerziehende, sehr kinderreiche Familien oder schwangere Frauen in Notlagen.
"Den Nutzen unseres Volkes mehren, Schaden von ihm wenden und für Freiheit und Gerechtigkeit sorgen - Dafür arbeiten wir weiter - Helmut Schmidt"
Art 1 2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Sheherazade

Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 18:53:45Und was den WBS betrifft: Mir ist durchaus bewusst, dass dieser grundsätzlich landesweit gilt. Das Problem ist nicht, dass ich nicht weiß, was ein WBS ist, sondern dass eine Wohnung mit WBS trotzdem erst einmal verfügbar sein muss. Eine Warteliste von mehreren Jahren hilft mir bei einer aktuellen Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters herzlich wenig.

Wo wäre denn das Problem gewesen, sofort einen WBS zu beantragen und dich nach Erhalt auf die Warteliste setzen zu lassen? Damit hättest du zumindest schon mal Bemühungen nachweisen können. Und du würdest jetzt schon über ein Jahr auf der Warteliste stehen.
40 Jahre lang hat der Russe Ostdeutschland ausgebeutet und geknechtet, Fortschritt verhindert und das Land in den wirtschaftlichen Ruin getrieben. Und jetzt rennen sie der AfD nach, einer Partei, die den Diktator Putin verehrt. Muss man nicht verstehen ....

FreshSkullHead

Zitat von: Sheherazade am Heute um 11:14:37Wo wäre denn das Problem gewesen, sofort einen WBS zu beantragen und dich nach Erhalt auf die Warteliste setzen zu lassen? Damit hättest du zumindest schon mal Bemühungen nachweisen können. Und du würdest jetzt schon über ein Jahr auf der Warteliste stehen.

Wie @Rotti bereits erwähnt hat, haben bei der Vergabe von Sozialwohnungen andere Menschen eine höhere Priorität als jemand, der bereits über eine Wohnung verfügt. ;)

Ich kannte beispielsweise eine Person, die über drei Jahre auf eine Sozialwohnung warten musste. Die Person hätte zwischenzeitlich theoretisch sogar ohne eigene Unterkunft dagestanden und konnte glücklicherweise vorübergehend für einige Wochen bei Freunden unterkommen. Daran sieht man meiner Meinung nach ganz gut, dass ein WBS bzw. die Aufnahme auf eine Warteliste nicht automatisch bedeutet, dass man zeitnah eine Sozialwohnung bekommt.


peter_m

Zitat von: FreshSkullHead am 09. September 2026, 18:28:58Wohnungen vorlegen, die überhaupt nicht existieren bzw. nicht zu den vorgegebenen Bedingungen angeboten werden.
Was sind denn die von Dir vorgegebenen Bedingungen, die Du für eine neue Wohnung voraussetzt?
Gibt es da noch mehr außer der zentralen Lage, die Du gerne möchtest?