Unsere Bruttokaltmiete ist zu hoch, und wir haben 6 Monate Zeit..............!

Begonnen von Sharky, 31. Oktober 2026, 16:57:31

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Sharky

Hallo, wir haben heute Post bekommen, das unsere Bruttokaltmiete um 115,70€ zu hoch ist, und ab 01.05.2027 dieser Betrag nicht mehr übernommen wird.

Kurz mal das drumherum!
Meine Ehefrau und ich (beide 64) leben in einer Bedarfsgemeinschaft. Ich bin seid dem 01.10.2026 in Altersrente aufgrund Schwerbehinderung (60%), hatte vorher eine 60% Arbeitsstelle und waren beide beim JobCenter.
Durch den Renteneintritt bin ich nun in der Grundsicherung, und meine Ehefrau weiterhin beim JC. Meine Ehefrau hat zwar noch keinen GDB beantragt, ist aber seid einer, nicht ganz gelungenen Kanalspinalstenose OP im Jahr 2017 durchweg arbeitsunfähig geschrieben.

Ende 2022 mussten wir, wegen Eigenbedarf aus der letzten Wohnung raus, und hatten mit viel Glück die jetzige Wohnung gefunden, welche auch vom JC akzeptiert wurde. Die Wohnung liegt im 2OG, und wir suchen eh schon eine Wohnung welche max. im 1OG ist, da wir aus geundheitlichen Gründen langfristig gesehen mit den Treppen mehr Probleme bekommen.
Nur bei uns ist der Wohnungsmarkt leer, was bezahlbar ist bzw. von der Größe passen würde.

Und, eben heute kam das Schreiben, das wir bis zum 30.04.2027 Zeit haben.

Aus dem Schreiben!
Die maximal angemessene Bruttokaltmiete  (= Kaltmiete inclusive Neben-aber ohne Heizkosten) beläuft sich seit dem 01.01.2025 im Stadtgebiet XXXXXX für einen 2 Personen-Haushalt auf 468€. Und Ihre Wohnung überschreitet den o.g. Maßstab um 115,70€.
Diese Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten ist nach geltender Rechtssprechung kein Verwaltungsakt. Widerspruch und Klage sind daher unzulässig.

Der Wohnungsmarkt bei uns ist leergefegt, und wenn, dann total überteuert. Eine Wohnung stand gestern z.B. online für 350€ Bruttokaltmiete bei 1,5 Zimmer und 16qm.

Bin im Moment absolut überfordert, und weiss nicht, was jetzt wirklich von mir erwartet wird!
Das Ärgerlichste in dieser Welt ist,
daß die Dummen todsicher und die
Intelligenten voller Zweifel sind!

Kopfbahnhof

Zitat von: Sharky am 31. Oktober 2026, 16:57:31Bin im Moment absolut überfordert, und weiss nicht, was jetzt wirklich von mir erwartet wird!

Bisher der normale Ablauf beim JC.

Erst wenn die Kürzung tatsächlich kommt, muss man tätig werden mit Widerspruch und evtl. SG.

Bis dahin aber so viel wie möglich Nachweise sammeln über die Suche nach einer angemessenen Wohnung.
Ablehnungen oder zu teuer, alles kann später möglicherweise hilfreich sein.

Sharky

Zitat von: Kopfbahnhof am 31. Oktober 2026, 17:17:37
Zitat von: Sharky am 31. Oktober 2026, 16:57:31Bin im Moment absolut überfordert, und weiss nicht, was jetzt wirklich von mir erwartet wird!

Bisher der normale Ablauf beim JC.

Erst wenn die Kürzung tatsächlich kommt, muss man tätig werden mit Widerspruch und evtl. SG.

Bis dahin aber so viel wie möglich Nachweise sammeln über die Suche nach einer angemessenen Wohnung.
Ablehnungen oder zu teuer, alles kann später möglicherweise hilfreich sein.

Danke für die schnelle Antwort!

Ich muss nur wirklich schon ein wenig schmunzeln über meine Sachbearbeiterin!
Damals, wo wir uns um diese momentane Wohnung bemüht haben, aber die Bruttokaltmiete etwas zu hoch war, habe ich meine damalige Sachbearbeiterin kontaktiert. Da sie allerdings in Urlaub war, hatte ich die Vertretung am Telefon. Sie sagte mir wortwörtlich, das der Betrag schon im Rahmen sei,da aufgrund der Menschen aus der Ukraine die Bruttokaltmiete vom JC höher angesetzt wurde.Und wir bekamen sie auch genehmigt. Sie war unwesentlich höher, aber eben höher!

Das Schreiben ist ja jetzt bekannterweise kein Verwaltungsakt, also kein Widerspruch bzw. Klage möglich, aber wie sieht es mit einfach dem folgenden Schreiben aus? Was denkt ihr?


Absender:
[Ihr Vorname und Nachname]
[Ihre Straße und Hausnummer]
[Ihre PLZ und Ort]

Empfänger:
[Name des Sozialamts / Behörde]
[Name des Sachbearbeiters (falls bekannt)]
[Straße und Hausnummer des Amtes]
[PLZ und Ort des Amtes]

[Aktuelles Datum, z.B. 31.10.2026]

Aktenzeichen / Bedarfsgemeinschaftsnummer: [Ihre Nummer eintragen]
Stellungnahme zur Kostensenkungsaufforderung vom [Datum des Schreibens eintragen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum des Schreibens], mit dem Sie uns auffordern, die Kosten für unsere Unterkunft innerhalb von 6 Monaten um 115,70 Euro zu senken bzw. uns eine neue Wohnung zu suchen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir grundsätzlich bereit sind, eine leidensgerechte und kostengünstigere Wohnung zu beziehen. Ein Verbleib in der aktuellen Wohnung im 2. Obergeschoss ist für uns aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen langfristig ohnehin nicht möglich.

Ein Umzug ist jedoch nur in eine leidensgerechte Wohnung (ausschließlich Erdgeschoss oder mit funktionierendem Aufzug) möglich. Wir fordern Sie daher auf, bei der Prüfung künftiger Mietangebote einen erhöhten Angemessenheitswert (Sonderbedarf) für barrierearmen Wohnraum gemäß § 35 SGB XII zu berücksichtigen.

Zu den gesundheitlichen Einschränkungen im Einzelnen:

1. Ich besitze einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 (Kopie liegt bei / ist Ihnen bekannt). Das tägliche Steigen von Treppen in das 2. OG stellt bereits jetzt eine erhebliche Belastung dar.

2. Meine Ehefrau, Frau [Name der Ehefrau], wurde nach einer schweren Kanalspinalstenose-Operation im Jahr 2017 operiert und ist aufgrund der dauerhaften Folgeschäden bis heute durchgehend arbeitsunfähig geschrieben. Das wiederholte Überwinden von Treppenstufen ist ihr medizinisch nicht mehr zumutbar und verschlimmert ihren gesundheitlichen Zustand massiv.

Ein entsprechendes ärztliches Attest zur Unzumutbarkeit von Treppenstufen werden wir zeitnah nachreichen bzw. bitten um Mitteilung, ob diesbezüglich der Amtsarzt eingeschaltet werden soll.

Da Sie uns rechtsverbindlich zum Umzug auffordern, beantragen wir hiermit bereits jetzt dem Grunde nach die Zusicherung zur Übernahme aller erforderlichen Umzugs- und Folgekosten gemäß § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII. Aufgrund unserer schweren gesundheitlichen Einschränkungen sind wir physisch nicht in der Lage, den Umzug oder anfallende Arbeiten selbst durchzuführen. Wir beantragen daher ausdrücklich:

• Die Kostenübernahme für ein professionelles Umzugsunternehmen.

• Die Übernahme der Kosten für notwendige Renovierungsmaterialien sowie die Durchführung der Renovierungsarbeiten durch Fachkräfte (sofern die neue Wohnung unrenoviert übergeben wird oder bei Auszug renoviert werden muss).

• Die Übernahme der Kosten für die Anpassung unserer Küche an die neue Wohnung (insbesondere für eine neue Arbeitsplatte und deren Montage).

Wir werden uns ab sofort intensiv auf dem ohnehin sehr angespannten Wohnungsmarkt nach einer passenden Wohnung (Erdgeschoss/Aufzug) umsehen und Ihnen die Bemühungen lückenlos nachweisen. Sollte sich innerhalb der 6 Monate trotz nachweisbarer Suche kein geeigneter, barrierearmer und bezahlbarer Wohnraum finden lassen, gehen wir davon aus, dass die tatsächlichen Kosten der aktuellen Unterkunft auch über die Frist hinaus als weiterhin notwendig anerkannt werden.

Bitte bestätigen Sie uns kurz den Erhalt dieser Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen,

Das Ärgerlichste in dieser Welt ist,
daß die Dummen todsicher und die
Intelligenten voller Zweifel sind!

Fettnäpfchen

Sharky

Zitat von: Sharky am 31. Oktober 2026, 19:02:45wie sieht es mit einfach dem folgenden Schreiben aus? Was denkt ihr?
Liest sich ganz gut.

Ich würde es noch etwas erweitern weil:
Zitat von: Sharky am 31. Oktober 2026, 16:57:31Die maximal angemessene Bruttokaltmiete  (= Kaltmiete inclusive Neben-aber ohne Heizkosten) beläuft sich seit dem 01.01.2025 im Stadtgebiet XXXXXX für einen 2 Personen-Haushalt auf 468€. Und Ihre Wohnung überschreitet den o.g. Maßstab um 115,70€.
dann im Januar 2027 die Angemessenheitskriterien eh neu festgelegt werden müssen und sich dann schon wieder eine andere Berechnung ergibt.
und
das mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Sicherheit zu Euren Gunsten entschieden werden sollte
und wenn nicht dass über das SG geklärt werden müsste obwohl überflüssige Gerichtsverfahren zu vermeiden wären.

Für eure Bemühungen empfehlenswert >"Formblatt zur Wohnungssuche"

Unterkunftskosten und Urteile
(enthält auch Urteile zur Ein.-u. Auszugsrenovierung)

Zitat- Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 12/15 R
Wurden die Kosten für Unterkunft und Heizung aufgrund eines nicht erforderlichen Umzuges auf die bisherigen begrenzt, ist bei Anhebung der abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen die dabei erfolgende Erhöhung auch bei der Deckelung zu berücksichtigen ("Dynamisierung"). D.h. die gedeckelten Kosten für Unterkunft und Heizung sind in gleichem Umfang zu erhöhen.

Zitat- Urteil vom 06.10.2011, Az. B 14 AS 152/10 R:
Ein Sachschaden, den der Hilfeempfänger bei einem Umzug verursacht, gehört nicht zu den Umzugskosten. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten oder einer vereinbarten Schadensselbstbeteiligung durch das Jobcenter.
(Anm.Ottokar: Umzugsversicherungen oder Mietverträge für Umzugs-KFZ immer ohne Schadensselbstbeteiligung abschließen, diese werden dann zwar teurer, die Kosten derselben muss das Jobcenter aber voll als notwendige Umzugskosten tragen.)
MfG FN
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