Nachweiswut Krypto

Begonnen von Housemeister, 14. September 2023, 18:54:24

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Housemeister

Hallo.

Konnte nichts passendes zu diesem Thema finden, falls schon existent bitte verschieben.

Problematik:

Erstantragstellung, Bedarfsgemeinschaft, 2 Erw, 1Kind (6).
Person 1 hat AlG1 Anspruch ruht aber aufgrund Ergebnis Med. Dienst. (Krebsdiagnose) Person 2 hat vor 3 Monaten Job verloren.

Papiere am 2. Tag nach Antragstellung mit Antrag abgegeben. SaBa stellt jetzt Behauptung auf reglmäßige Zahlungen inerhalb der letzten 3 Monate seien Hinweis auf Kryptohandel/Besitz.

Dies ist nicht der Fall. Es handelt sich um Dienstleistungen (Software, Casino, Porn) der mit Onlinebanking über dementsprechende Drittanbieter bezahlt bzw. abgewickelt wurde.

SaBa weigert sich zur Antrag zu bearbeiten und verlangt Nachweise.

Wie soll ich etwas nachweisen das ich nicht Besitze? Es besteht kein Wallet o.Ä.

Danke für Antworten.

Fettnäpfchen

Housemeister

Zitat von: Housemeister am 14. September 2023, 18:54:24SaBa weigert sich zur Antrag zu bearbeiten und verlangt Nachweise.

Wie soll ich etwas nachweisen das ich nicht Besitze? Es besteht kein Wallet o.Ä.
SaBa heisst ? SB Sachbearbeiter...

Zitat von: Housemeister am 14. September 2023, 18:54:24SaBa weigert sich zur Antrag zu bearbeiten und verlangt Nachweise.

Wie soll ich etwas nachweisen das ich nicht Besitze? Es besteht kein Wallet o.Ä.
Mit den Bezahlungsmethoden und Krypto kenne ich mich überhaupt nicht aus...
Aber
wenn die Bearbeitung verweigert wird solltest du dagegen vorgehen.
Zuerst einmal argumentieren dass die SB falsch liegt falls sie unrecht hat
und das weitere steht in der
Leistungspflicht des Leistungsträgers (natürlich das andere auch lesen nicht nur das Zitat)
ZitatIst zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II über die Leistung vorläufig entscheiden. Diese Regelung wurde als "ist"-Vorschrift ausgestaltet, d.h. es ist kein separater Antrag erforderlich.

Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist, oder eine abschließende Berechnung noch nicht möglich.
Diesen Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den Antrag abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann beginnt.

Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug, hier zählen allein § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II, also Zahlung als Darlehen oder vorläufige Entscheidung.

MfG FN
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