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Ältere Betriebskosten Abrechnung und keine Reaktion vom JC

Begonnen von Fortknox33, 14. November 2024, 05:36:28

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Fortknox33

Erstmal ein hallo an alle hier zusammen.

Ich habe da ein grosses Problem bei den ich in meinem Umfeld unterschiedliche bis garkeine Antworten habe.

Ich schreibe einfach mal die einfache Kurzform meines Problems.

Betriebskosten 2021 wurde damals gefordert von JC.

Ganz kurz gesagt... Wir hatten die nicht. Bzw verloren gegangen oder sonst was...

Nach mehreren male dieser Aufforderung kam natürlich eine Kürzung von ca 170€ pro Monat... ca 10monate lang.

Dann kam auch noch eine Mieterhöhung 2022...Kaltmiete.

Nicht eingereicht gehabt.. egal wieso etc...will es kurz halten.

Natürlich sind ein paar Mietschulden entstanden.

Nun haben wir uns all diese schreiben vom Vermieter nochmal angefordert... nach langer Zeit haben wir die auch endlich bekommen.

Alles per Email zum JC geschickt aber nach 6 Wochen immer noch keine Reaktion darauf...Ausser ein Änderungsbescheid auf den aktuellen Bescheid.

Wir haben die ganzen Jahre durchgehend Hartz4 bzw Bürgergeld bekommen.

Eigentlich muss das doch alles nach berechnet werden oder sehe ich das falsch.

Damals erzählte man uns auch dass, die Kürzung sofort alles nachgezahlt wird sobald sie von uns die BK2021 haben.

Ich möchte halt gerne wissen ob das noch nach berechnet wird und auch die fehlenden Miete bzw Kürzung von Bedarf ausgezahlt wird.

Vor ein paar Tagen nannte jmd das Wort Verjährung und seitdem bin ich mir nicht mehr so sicher ob sich da noch was tut.

Für jede Antwort bin ich sehr dankbar.

Sheherazade

Zitat von: Fortknox33 am 14. November 2024, 05:36:28Ich möchte halt gerne wissen ob das noch nach berechnet wird und auch die fehlenden Miete bzw Kürzung von Bedarf ausgezahlt wird.

Nein, dafür habt ihr einfach zu lange gewartet mit dem Aufräumen. Selbst, wenn das einfache Hinschicken der alten Unterlagen mit gutem Willen als Überprüfungsantrag gewertet werden würde, dürfte die Frist dafür auch bereits abgelaufen sein.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Die Kürzung war absolut rechtswidrig, dagegen hätte man sofort mit Widerspruch und Klage vorgehen müssen.
Die Nichtvorlage einer Betriebskostenabrechnung rechtfertigt überhaupt keine Kürzung der KdUH, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Aktuell kann man gegen diese Kürzung nur noch mit einem Überprüfungsantrag vorgehen, der aber aktuell nur noch bis zum 01.01.2023 zurückreicht. Weiter zurückliegende Zeiträume sind nicht mehr anfechtbar.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Rotti

Zitat von: Fortknox33 am 14. November 2024, 05:36:28Damals erzählte man uns auch dass, die Kürzung sofort alles nachgezahlt wird sobald sie von uns die BK2021 haben.
hat das JC offensichtlich vergessen.
Zitat von: Fortknox33 am 14. November 2024, 05:36:28Alles per Email zum JC geschickt aber nach 6 Wochen immer noch keine Reaktion darauf...Ausser ein Änderungsbescheid auf den aktuellen Bescheid.
Kaum zu glauben, dass du darauf keinen Widerspruch an JC geschickt hast. Wenn aber die Nachzahlung im Änderungsbescheid steht, hast du ja 3 Jahre Zeit, um das Geld gerichtlich einzutreiben ?

TripleH

Ein Ü-antrag dürfte auch nicht viel Aussicht auf Erfolg haben, denn die Rechtsnorm lautet:

Zitat(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Ottokar

#5
Wie soll der TE bei der Antragstellung auf KdUH 2020/2021 zu einer erst 2022 zugegangenen Betriebskostenabrechnung falsche Angaben gemacht haben???
Das ist doch vollkommen sinnfrei.

Rechtsgrundlage für den KdUH Anspruch ist hier allein der Mietvertrag, so auch das BSG.
Den Anspruch auf KdUH muss man mittels Mietvertrag nachweisen und die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen sind auch dann fällig, wenn keine Betriebskostenabrechnung erstellt wurde.
U.U. kann man bei Nichterstellen einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter die Vorauszahlungen erstattet verlangen, so liegt der Fall hier aber nicht. Der TE hat die Betriebskostenabrechnung verbummelt und sich nicht (ausreichend) um eine Zweitschrift bemüht.
Wie der TE durch Nichtvorlage einer Betriebskostenabrechnung vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben für seinen aktuellen und zukünftigen Leistungsanspruch gemacht haben soll, ist beim besten Willen nicht zu erkennen.
Wegen der Nichtvorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 hätte das JC nur die Bewilligung der Betriebskostenvorauszahlungen für 2021 aufheben und zurückfordern können, nicht aber für die Zukunft, denn die Rechtsgrundlage für zukünftige Zahlungen ist und bleibt allein der Mietvertrag.
Eine Nichtanerkennung der aktuellen und zukünftigen mittels Mietvertrag nachgewiesenen fälligen Betriebskostenvorauszahlungen ist allein wegen der Nichtvorlage einer Betriebskostenabrechnung aus der Vergangenheit unmöglich und deshalb klar rechtswidrig.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Sensoriker

Der TE hat nur geschrieben, dass gekürzt wurde. Den genauen Grund dafür hat er nicht genannt.
Das sie es gemacht haben weil die Abrechnung nicht vorgelegt wurde ist eine reine Vermutung.

Wie du ja selber schriebst
Zitat von: Ottokar am 14. November 2024, 13:14:15Wegen der Nichtvorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 hätte das JC nur die Bewilligung der Betriebskostenvorauszahlungen für 2021 aufheben und zurückfordern können
Könnte durchaus auch daran liegen. Besonders da
Zitat von: Fortknox33 am 14. November 2024, 05:36:28ca 10monate lang
gekürzt wurde.

Bei diesen halbgaren Angaben ist es allerdings nur ein rumgerate.
Ist, aber nicht verwunderlich bei Aussagen wie
"Wir hatten die nicht. Bzw verloren gegangen oder sonst was..."
oder Meiterhöhungsschreiben "Nicht eingereicht gehabt.. egal wieso etc"

Ich vermute mal, dass es jetzt aufgrund der Mietschulden Probleme mit dem Vermieter gibt und der TE sich deshalb mal bewegt.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

TripleH

Zitat von: Ottokar am 14. November 2024, 13:14:15Wie soll der TE bei der Antragstellung auf KdUH 2020/2021 zu einer erst 2022 zugegangenen Betriebskostenabrechnung falsche Angaben gemacht haben??? Das ist doch vollkommen sinnfrei.

Es ging mehr um die Mieterhöhung. Aber auch zur BK-Nachzahlung gilt die Norm, der TE wurde ja offensichtlich mehrfach aufgefordert, diese Abzüge. Wieso, warum und insbesondere, für welchen Zeitraum 10 Monate KdU gekürzt wurde, steht noch in den Sternen.

Zitat von: Ottokar am 14. November 2024, 13:14:15kann man bei Nichterstellen einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter die Vorauszahlungen erstattet verlangen, so liegt der Fall hier aber nicht.

Das ist nur der Fall, wenn man nicht mehr in der Wohnung wohnt. Ansonsten hat man ein Zurückbehaltungsrecht. Was hier aber alles nicht zur Diskussion steht, da die Abrechnung wohl zugegangen ist.

Ottokar

#8
Zitat von: TripleH am 14. November 2024, 15:52:07Es ging mehr um die Mieterhöhung.
Die erfolgte erst nach der Kürzung und da die Mieterhöhung lt. TE nicht eingereicht wurde, bin ich darauf auch nicht eingegangen.
Die Frage des TE bezieht sich auch nur auf die Kürzung der KdUH für 10 Monate, wobei nach wie vor der zeitliche Ablauf hier nicht klar ist, d.h. wann das JC die Abrechnung für 2021 forderte und in welchem Zeitraum und mit welcher Begründung gekürzt wurde, nur das es wohl wegen der Nichtvorlage der Abrechnung geschah.

Zitat von: TripleH am 14. November 2024, 15:52:07Aber auch zur BK-Nachzahlung gilt die Norm
Aber nur für den Zeitraum der Betriebskostenabrechnung, was ich auch schrieb.

Zitat von: TripleH am 14. November 2024, 15:52:07Das ist nur der Fall, wenn man nicht mehr in der Wohnung wohnt.
Lt. BGH ist das unabhängig davon.

Zitat von: Sensoriker am 14. November 2024, 13:56:58Der TE hat nur geschrieben, dass gekürzt wurde. Den genauen Grund dafür hat er nicht genannt.
Da steht es doch:
Zitat von: Fortknox33 am 14. November 2024, 05:36:28Betriebskosten 2021 wurde damals gefordert von JC. Ganz kurz gesagt... Wir hatten die nicht. Bzw verloren gegangen oder sonst was... Nach mehreren male dieser Aufforderung kam natürlich eine Kürzung von ca 170€ pro Monat... ca 10monate lang.
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Sensoriker

Zitat von: Ottokar am 15. November 2024, 11:53:08Da steht es doch:
Eben nicht. Da steht nur DAS gekürzt wurde nicht warum.

Wie du selber schreibst.
Zitat von: Ottokar am 15. November 2024, 11:53:08wann das JC die Abrechnung für 2021 forderte und in welchem Zeitraum und mit welcher Begründung gekürzt wurde,

Zitat von: Ottokar am 15. November 2024, 11:53:08nur das es wohl wegen der Nichtvorlage der Abrechnung geschah.
Das ist vermutlich richtig.
Die Frage ist, aber ob "gekürzt" wurde (rechtlich zu beanstanden) oder deswegen zurückgefordert wurde (rechtlich in Ordnung).
Für zweites spricht, dass es nur für ca. 10 Monate geschah.
Dafür müsste man, aber den genauen Wortlaut kennen.
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Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Ottokar

Zitat von: Sensoriker am 15. November 2024, 12:47:49Eben nicht. Da steht nur DAS gekürzt wurde nicht warum.
Das lese ich da anders. Der TE schreibt klar erkennbar, dass infolge der Nichtvorlage der Abrechnung gekürzt wurde.
Ob die Leistungkürzung in Form der Aufrechnung einer Rückforderung oder der laufenden Betriebskosten erfolgte, ist für die Beantwortung der Frage selbst, ob und was man hier machen könnte, unrelevant.
In beiden Fällen kann eine Nachzahlung dieser Leistung für den Zeitraum ab 01.01.2023 mit einem Überprüfungsantrag gefordert werden.
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Sheherazade

Zitat von: Ottokar am 15. November 2024, 13:07:21Der TE schreibt klar erkennbar, dass infolge der Nichtvorlage der Abrechnung gekürzt wurde.

Zumindest hat er das so verstanden.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Sensoriker

Bei dem Umgang des TE mit Unterlagen bezweifele ich, dass alles so klar ist. Aber egal.

Zitat von: Ottokar am 15. November 2024, 13:07:21In beiden Fällen kann eine Nachzahlung dieser Leistung für den Zeitraum ab 01.01.2023 mit einem Überprüfungsantrag gefordert werden.
Es handelt sich wohl vermutlich um 2022. Also bezüglich der NK erledigt. Es sei denn die Kürzung von circa 10 Monaten ging noch ins Jahr 2023.

Was ab 2023 gewesen ist und ob da was gemacht werden kann/muss ist schwer zu sagen.
Außer das irgendwann ein Änderungsbescheid gekommen ist schreibt der TE nichts.
Kein Datum, keine Angaben was darin jetzt berücksichtigt wurde oder was nicht.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
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Ottokar

Zitat von: Sensoriker am 15. November 2024, 15:08:11Bei dem Umgang des TE mit Unterlagen bezweifele ich, dass alles so klar ist. Aber egal.
Ach, du kennst ihn persönlich? Na dann bitte ich um Entschuldigung.
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Sensoriker

Zitat von: Ottokar am 16. November 2024, 10:36:37Ach, du kennst ihn persönlich?
Nein. Aber
Zitat von: Fortknox33 am 14. November 2024, 05:36:28Wir hatten die nicht. Bzw verloren gegangen oder sonst was...
spricht für sich.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
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Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.