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Arbeitsaufnahme als Ordnungswidrigkeit? - Wie krank ist das denn?

Begonnen von UW, 05. Dezember 2024, 13:59:52

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UW

"Sie haben Ihre Mitwirkungspflicht als Leistungsbezieherin gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verletzt und damit fahrlässig zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 Nr. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begangen. Wegen dieser Verstöße wird gegen Sie gemäß § 63 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit §§ 65, 35 und 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

eine Geldbuße auf Grund Ihrer Arbeitsaufnahme zum 01.02.2022       110,00 Euro

eine Geldbuße auf Grund Ihrer Arbeitsaufnahme zum 01.09.2022        45,00 Euro

festgesetzt."




Zwei geringfügige Beschäftigungen (01.02.2022-21.07.2022; 01.09.2022-28.11.2022) wurden dem Jobcenter Märkischer Kreis ordnungsgemäß vor Arbeitsantritt gemeldet. Die Anrechnung erfolgte mit Verzögerung. Dann folgte die Unterstellung des Sozialleistungsbetrugs.

Eine Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aus diesem Zeitraum (Corona-Pandemie) ist beim Sozialgericht Dortmund, Az.: S 91 AS 2931/23 anhängig.

Ich habe Fragen:

Ist nicht das Jobcenter (Märkischer Kreis) immer zuständig für solche Bußgeldbescheide?

Welche Rechtsgrundlage hat das Hauptzollamt (Dortmund) für Bußgeldbescheid-Erlassung im SGB II?

Woher hat das Hauptzollamt (Dortmund) Kenntnis über "Verletzung von Mitwirkungspflichten", wenn doch Nachweise über beabsichtigte Arbeitsaufnahmen im Jobcenter (Märkischer Kreis) vorliegen?

Welches Amtsgericht ist zuständig für Bußgeldverfahren im SGB II?

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