Keine Reaktion auf Widerspruch - was tun?

Begonnen von Peter_Lustig, 30. Januar 2025, 15:40:24

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

Peter_Lustig

Hallo,

ich hoffe mal, dass ich jetzt keiner Fehlinfo aufgesessen bin bezüglich der Fristen.

Mitte August 2024 habe ich gegen einen Bescheid (es geht um den Zeitpunkt meines Umzuges, ab wann die alte und neue KdU übernommen wird) Widerspruch eingelegt. Das Jobcenter hat sofort den Versuch gestartet, diesen Widerspruch abzuwimmeln (Tenor: wir haben deswegen so entschieden und bitten um Rücknahme - was ich prompt abgelehnt habe). Im Erfolgsfall bekomme ich - nach meinen Berechnungen - noch 300 € zurück.

Ich war im guten Glauben, das JC hat 6 Monate Zeit zur Bearbeitung. Laut mehreren Treffern beim Gockel gilt das nicht für Widersprüche - hier gelten 3 Monate Bearbeitungszeit.

Ich habe soeben meinem Jobcenter - per Mail (den Widerspruch selbst habe ich persönliuch abgegeben) - eine Frist von 2 Wochen gesetzt, bis der Bescheid bei mir sein soll, ansonsten habe ich schonmal die Untätigkeitsklage angedeutet.

Hier ist nun meine eigentliche Frage dazu:
-Kann ich selbst zum Sozialgericht gehen und Untätigkeitsklage erheben oder muss da zwingend ein Rechtsanwalt mit anwesend sein? Soweit ich aus einem länger zurückliegenden Fall noch weiss, hilft das SG einem bei der Klageerhebung und -begründung.
-Was passiert, wenn das JC nun immer noch nicht reagiert?

Vielen Dank



Fettnäpfchen

Peter_Lustig

Zitat von: Peter_Lustig am 30. Januar 2025, 15:40:24Hier ist nun meine eigentliche Frage dazu: -Kann ich selbst zum Sozialgericht gehen und Untätigkeitsklage erheben oder muss da zwingend ein Rechtsanwalt mit anwesend sein? Soweit ich aus einem länger zurückliegenden Fall noch weiss, hilft das SG einem bei der Klageerhebung und -begründung. -Was passiert, wenn das JC nun immer noch nicht reagiert?
Kannst du problemlos machen beim SG gibt es keinen Anwaltszwang.
Wenn der Rechtspfleger nicht helfen sollte verfasst du es selber. Das sind grob zwei Sätze:
> Antrag gestellt Datum und Betreff > Ablehnung Datum und Betreff > Widerspruch Datum und Betreff. Dazu solltest du von allen diesen Dingen sowieso zwei Kopien mit abgeben und das war es schon. Als Lesemuster schaust du mal dasUntätigkeitsklage wegen nicht bearbeitetem Widerspruch an.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.