Sozialamt möchte pflegegrad prüfen

Begonnen von Bimimaus5421, 07. Februar 2025, 17:51:52

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Ottokar

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Bimimaus5421

@Ottokar, ich habe mich noch weiterhin informiert und man hat mir dies als Antwort gegeben : Prinzipiell ist es so, dass im Falle von Hilfe zur Pflege das Bezirksamt zuständig ist für die Begutachtung. Wenn es schon eine Begutachtung durch den MDK über dieselben "Tatsachen", also über die Pflegebedürftigkeit, gab, besteht grundsätzlich eine Bindungswirkung des Bezirksamts an die Entscheidung des MDK. Die Bindungswirkung geht allerdings nicht unendlich lange. Denn auch die Pflegekasse ist gehalten, Begutachtungen "in angemessenen Zeitabständen auf der Grundlage der Empfehlung des MD oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin oder Gutachters zu wiederholen" (dies ergibt sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 19.12.2024 zu § 18a SGB XI). Hier wäre zunächst zu prüfen, ob sich aus dem Gutachten des MDK von 2019 Anhaltspunkte für einen Zeitpunkt ergeben, an dem eine Wiederholungsprüfung zu erfolgen hat. Entscheidend ist dann aber, ob Ihre Mutter pflegeversichert ist. Denn dann wäre ohnehin der MDK für die Begutachtung zuständig und nicht das Bezirksamt.


Meine Mutter ist nicht pflegeversichert nur über 264 SGbV unechte versicherung

https://www.buzer.de/gesetz/4851/al183342-0.htm


Was bedeutet dies ?

Ottokar

Zitat von: Bimimaus5421 am 19. März 2025, 16:09:03die Pflegekasse ist gehalten, Begutachtungen "in angemessenen Zeitabständen auf der Grundlage der Empfehlung des MD oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin oder Gutachters zu wiederholen"
Lt. deinen Aussagen steht keine Empfehlung für eine Wiederholungsbegutachtung im Gutachten, oder?
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Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 19. März 2025, 20:32:52
Zitat von: Bimimaus5421 am 19. März 2025, 16:09:03die Pflegekasse ist gehalten, Begutachtungen "in angemessenen Zeitabständen auf der Grundlage der Empfehlung des MD oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin oder Gutachters zu wiederholen"
Lt. deinen Aussagen steht keine Empfehlung für eine Wiederholungsbegutachtung im Gutachten, oder?

Richtig

oldtom

Mh... mal nochmal ganz vorsichtig... so aus Erfahrung...  jedes mal, wenn sich bei meiner Mutter der MDK angekündigt hat wurde sie hochgestuft.. von mal 3 vor 7 Jahren über 4  bis mittlerweile 5.

Wobei ic festgestellt habe, das 5 eher ein Problem ist, da Pflegeeime sich mit Händen und Füßen wehren sie aufzunehmen, wenn ich mal längere Termine habe...

Da gibt's so eine tolle neue Vorschrift zum Pflegeschlüssel, sodass Kurzzeitpflege für "5"er Kandidaten für Heime unattraktiv ist.
Sie müssen mehr Personal vorhalten, bekommen aber kaum mehr Geld.. :wand:

Als ich im letzten Jahr operiert werden musste, musste man Mutter in ein KH einweisen, weil ich sonst nicht unters Messer gekommen wäre :schock: (Mit Wochen an Vorlauf und dutzenden Absagen")

Ottokar

Dann gilt in diesem Fall die Bindungswirkung sehr wohl dauerhaft - außer der Stadt Hamburg sind Tatsachen bekannt sind, welche einen geringeren als den bisher anerkannten Pflegegrad rechtfertigen.
Zudem kann kein "Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 19.12.2024 zu § 18a SGB XI" so etwas regeln, das ist vielmehr im Gesetz geregelt, hier in § 62a SGB XII.
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Bimimaus5421

@ Ottokar, vielen dank.
Nein der Stadt Hamburg ist keine Tatsache bekannt das ein geringeren Pg rechtfertigen würde,als den bisherigen Pg.
Also greift hier das Gesetz nach 62 a SGB 12 und keine vorschriften so habe ich das verstanden .
Dankeschön🥰