Neue Weisungen der BA zu SGB II

Begonnen von Ottokar, 23. Februar 2012, 11:03:51

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oldhoefi


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Interne Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II

,,Das A - Z des wichtigen Grundes"


Die BA hat eine interne Dienstanweisung zu wichtigen Gründen, wann die Aufnahme oder Ablehnung einer Arbeit, Ausbildung oder vergleichbaren Maßnahme im Sinne von § 10 SGB II unzumutbar ist oder sein kann.

Der wichtige Grund ist immer im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der auferlegten Pflichten zu sehen.

Neu aufgenommen wurde, dass eine Leistungsberechtigung nach § 67 SGB XII ein Indiz für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sein kann.

,,Das A - Z des wichtigen Grundes" aus Juni 2017 --> https://tinyurl.com/ybdmlzdh

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 15.07.2018)

Ottokar

Zitat von: oldhoefi am 21. Juli 2018, 20:12:53Interne Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II

,,Das A - Z des wichtigen Grundes"
Sehr interessant. Diese Arbeitshilfe beinhaltet wichtige Informationen, aber auch mehrere Aufforderungen zu Datenschutzverstößen und rechtswdirigen Handlungen, sowie solche, die Fachlichen Weisen der BA widersprechen.

Gleich der 3. Eintrag auf Seite 1 verstößt gravierend gegen den Datenschutz:
ZitatIn einigen Branchen sind schriftliche Zusagen unüblich. Ggf. beim AG nachfragen
Mal abgesehen davon, dass schriftliche Zusagen generell unüblich sind, weil der AG dann nämlich eine einklagbare Verpflichtung eingeht, ist die Nachfrage bei einem zukünftigen AG für das JC generell unzulässig. Da dort noch kein AV besteht, greifen die Mitwirkungspflichten des AG nach § 57 SGB II nicht, und andere gibt es nicht. Damit ist eine Nachfarge beim AG nur mit ausdrücklicher und nachweisbarer Zustimmung des AN zulässig.

Auch der 5. Eintrag auf Seite 1 verstößt massiv gegen den Datenschutz und beinhaltet zudem eine rechtswidrige Arbeitsanweisung:
Zitatwenn keine sofortige Sanktionsentscheidung möglich, vorläufige Bewilligung mit Minderung (und Anzeige Anspruchsübergang beim AG!). WV setzen, Urteil/Vergleich abfordern.
Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach das JC die Vorlage des Urteiles fordern könnte.
Und eine vorsorgliche rechtsgrundlose vorläufige Bewilligung mit einer ebenfalls vorsorglichen rechtsgrundlosen sanktionsbedingten Minderung ist klar rechtswidrig.
Dieses Vorgehen ist weder durch § 41a SGB II noch § 31 SGB II gedeckt.

Auf Seite 2 geht es munter weiter. Gleich im 2. Eintrag wird behauptet:
ZitatBefristung: Ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit unerheblich.
Aus sachlichen Erwägungen kann eine Befristung sehr wohl erheblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit sein. Nämlich immer dann, wenn es darum geht, das der befristete Job für einen schlechter bezahlten aber unbefristeten aufgegeben wird.

Der vorletzte Eintrag auf Seite 3 ruft zumindest Verwirrung hervor:
ZitatLohnrückstand
Kann einen wichtigen Grund für die Aufgabe der Tätigkeit darstellen, wenn trotz entsprechender Anmahnung durch den AN der AG über einen längeren Zeitraum mit der Vergütung erheblich in Verzug ist.
Was ist unter einem "längeren Zeitraum" und "erheblich in Verzug" zu verstehen?

Gleich der 1. Eintrag auf Seite 4 setzt die Verwirrung fort:
ZitatPendelzeiten: 3 Std bei VZ zumutbar.
Denn lt. den Fachlichen Weisungen der BA § 10 SGB II und der Rechtsprechung gelten im SGB II die gleichen Pendelzeiten wie im SGB III, also:
- bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 und weniger Stunden: 2 Stunden Pendelzeit täglich,
- bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: 2,5 Stunden Pendelzeit täglich.

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


oldhoefi

Dolmetscher und Übersetzerkosten im SGB II und im Sozialrecht überhaupt

Ich freue mich, dass ich die relativ neue und aktuelle Weisung der BA aus dem internen Handbuch für den Dienstbetrieb zur ,,Inanspruchnahme von Übersetzungs- und Dolmetscherdiensten" der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen kann.

Alle die mit dieser Fragestellung zu tun haben, können die Weisungslage und Rechtslage daran klären.

Übersetzungsdienste und Kommunikationshilfen - Stand Februar 2018

--> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/HID14bersetzungsdienste.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 11.10.2018)

oldhoefi

Einführung eines Wahlrechts für Arbeit-/Ausbildungssuchende zur Veröffentlichung von Alter und Geschlecht in der Jobbörse

Relevanz § 50 Abs. 3 SGB II, gültig ab 19.11.2018

--> https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Weisung-201811021_ba025767.pdf

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§16h SGB II Förderung schwer zu erreichender junger Menschen

Verfahrensregelungen, Stand 20.11.2018

--> https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Verfahrensregelungen-P16h-SGB_ba027160.pdf

oldhoefi

Analyse der Kundenbestände der gE für die neue Förderleistung § 16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt – gültig ab 05.12.2018

--> https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Weisung-201812004_ba027361.pdf


Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
§ 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und § 16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt – gültig ab 23.01.2019

--> https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Weisung-201901005_ba033765.pdf


§ 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen - gültig ab 23.01.2019

--> https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_16e_-_19.01.2019.pdf


§ 16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt - gültig ab 23.01.2019

--> https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_16i_-_19.01.2019.pdf

Meph1977

zum 16 i
ZitatAngewendet wird ein Tarifvertrag vom Arbeitgeber, wenn er durch oder aufgrund eines Tarif-vertrags zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist. In Anspruch genommen werden kann eine Förderung auf Grundlage des einschlägigen Tariflohns daher sowohl durch originär tarif-gebundene Arbeitgeber (Arbeitgeber, die selbst den Tarifvertrag abgeschlossen haben, oder Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband sind) als auch durch sonstige Arbeitgeber, wenn im Arbeitsvertrag die Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags vereinbart worden ist. Das tarifliche Arbeitsentgelt ist auch dann Grundlage der Förderung, wenn Arbeitsverträge nur auf diejenigen Regelungskomplexe eines Tarifvertrags zum Arbeitsentgelt Bezug nehmen. Voraussetzung bleibt, dass es sich um einen fachlich einschlägigen Tarifvertrag handeln muss.

Mir stellt sich die Frage ob man damit im Arbeitsvertrag bei 100% Förderung die Wirksamkeit eines Tarifvertrags festschreiben kann der noch nicht abgeschlossen wurde. Konkret ist in meiner Firma wo ich das geförderte Arbeitsverhältniss eingehen will ein Tarifvertrag in Arbeit aber eben von Arbeitgeberseite noch nicht unterschrieben. Wenn wir jetzt sagen wir mal die Entgeltregelungen nach diesem nicht Unterschriebenen Tarifvertrag in der Fassung vom __.__.____ bis zum Abschluss eines Haustarifvertrags festschreiben müsste das Jobcenter das dann auch zu 100% Fördern in den ersten beiden Jahren.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

oldhoefi

Dienstanweisungen der BA zum Forderungseinzug

Rechtskreis SGB II - Bestimmungen über die Veränderung von Ansprüchen (VABest)

--> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/VABest_SGB_II_18.09.2018.pdf

Rechtskreis SGB III - Durchführungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen in der Bundesagentur für Arbeit (KEBest)

--> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/KEBest_30.07.2018.pdf

(Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 11/2018)

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Leitfaden Kundenreaktionsmanagement – Stand 27.04.2019

--> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/BA_FH/Leitfaden_KRM.pdf

Leitfaden zum Mindestlohngesetz – Stand 01/2019

--> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/BA_FH/Weisung-201901007-Anlage.pdf

(Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 03/2019)

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Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz

Die BA hat eine aktualisierte Version des Praxishandbuch für das Sozialgerichtliche Verfahren herausgegeben.

In dem Handbuch ist der sozialrechtliche Rechtsschutz dargestellt, natürlich aus Behördensicht.

Ich kann dazu nur sagen, wenn das was darin vorgegeben wird, auch angewandt werden würde, hätten viele Hartz IV Beziehende deutlich weniger Probleme. Allen, die sich wehren möchten, kann ich nur empfehlen, das Handbuch auszudrucken und intensiv damit zu arbeiten.

Der Rechtsschutz im SGB II - Stand 10/2018

--> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/BA_FH/Praxishandbuch_SGG-Bundesagentur_fuer_Arbeit_2018.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 04/2019)

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Neue Arbeitshilfe der BA

Vermeidung von Untätigkeitsklagen

--> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2019/AH_Untaetigkeitsklagen.pdf

(Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 05/2019)

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neue Fachliche Weisungen der BA

§ 12a SGB II Vorrangige Leistungen – Stand 27.06.2019

--> https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_12a_-_27.06.2019.pdf

§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung – Stand 10.07.2019

--> https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_16_-_10.07.2019.pdf

§ 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld – Stand 06.11.2019

--> https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_23_-_06.11.2019.pdf

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§§ 31, 31a, 31b SGB II

Stand 03.12.2019 --> https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-31-31b_ba015902.pdf

§ 32 SGB II

Stand 03.12.2019 --> https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-32_ba015867.pdf

Anmerkung
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen durch den Gesetzgeber hat das BVerfG – 1 BvL 7/16 – verbindliche Übergangsregelungen für die Sanktionierungen angeordnet. Diese Fachlichen Weisungen sind m. E. nunmehr als solche zu betrachten und zu behandeln.

Moni234

Weisung 202004009 vom 23.04.2020 –Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II im Kontext Corona SARS-CoV-2, wer weiss etwas darüber? Das sollte bis 30.06.2020. Gibt es schon was neues? https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146441.pdf .

Ich bin z. Zeit in AGH, freiwillig. Meine Chefin sagt jetzt, hat sich das verändert und ab 01.08.2020 ist die Freiwilligkeit solcher Maßnahmen aufgehoben. Ich habe nichts gefunden.