Informationen zum Beistand: Nie ohne Beistand zur Hartz IV Behörde !

Begonnen von Meck, 31. März 2012, 11:18:46

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Meck

Termin beim Jobcenter ?! -->> Nach § 13 SGB X hat jeder das Recht, zu Terminen des Jobcenters einen Beistand mitzunehmen.




Du kannst hier in unserem Unterforum mal schauen, ob jemand in Deiner Nähe ist, der Begleitung zum Jobcenter anbietet oder Du startest ein eigenes Thema hier in diesem Bereich -->> Begleitung oder Beistand: Gesuche und Angebote

Du kannst auch, wenn Du einen Termin hast ein temporäres Beistandsgesuch als Thema erstellen, z.B. -->>

Suche: Beistand für den [Datum] um [Uhrzeit] in [Ort] für einen JC - Termin





Nie ohne Beistand zum JC !!

Warum es wichtig ist, bei schwierigen Gängen zur Hartz IV-Behörde einen Beistand mitzunehmen. Wichtige Hinweise & Ratschläge der KEAS e.V.

Welcher Alg II-Empfänger kennt das nicht? Der einsame Gang zur ARGE ist nicht selten begleitet von uns innigen Maßnahmen, Sanktionen, Hilfevereitelung, etc. Bestenfalls droht Langeweile, schlimmsten falls die Einstellung der Leistung.

Das muss nicht so sein! Sucht euch Beistand und leistet Beistand! Niemand zwingt uns , alleine diesen oder ähnliche Gänge (ärztlicher Dienst, Jobbörse ) zu erledigen. Ganz im Gegenteil. Das Sozialgesetzbuch X sagte indeutig: ,,Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen." § 13 Abs. 4 SGB X: Bevollmächtigte und Beistände.

Auch mehrere Beistände möglich

Dabei bezieht sich der Ausdruck ,,einBeistand" nicht auf die Anzahl von Personen, die begleiten (Prof. Dr. Wannagat, Präsident des Bundessozialgerichts a.D. [Hrsg.], Sozialgesetzbuch, Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuchs , 100. Ergänzungs -lieferung, Februar 2006, S. 4 bzw. 8. Dies ist der derzeit einzige diesbezügliche Kommentar). Denn manch mal ist es sehr sinnvoll mehr als eine Person mitzunehmen. Vor allem, wenn man wiederholt zu zweit nichts erreicht. Die KEAs geben gerne Auskunft, wie man sich in solchen Fällen verhält.

Jeder kann Beistand leisten


Grundsätzlich kann jeder Beistand leisten. Man sollte jedoch Verwandte und Familienangehörige nur im Notfall bemühen, da sie geringere Beweiskraft besitzen und auch oft emotional zu sehr eingebunden sind. Gefühle sollte höchstens gegenüber dem Hartz IV-Betroffenen geäußert werden und nicht gegenüber einem Arge-Sachbearbeiter.

Immer vorbereiten

Der Beistand muss sich vor dem Termin vorbereiten. ,,Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht." (SGB X, § 13 Absatz 4) Jeder bereitet sich auf seine Weise vor. Das ist Geschmack -
sache. Manche Beistände suchen sich Gesetzesgrundlagen und Erfahrungsberichte aus Erwerbslosenforen z.B. Elo-Forum , Tacheles, Hartz IV Forum etc. Es gibt auch gute und übersichtliche Bücher die helfen z.B. der Leitfaden Alg II/Sozialhilfe oder einfach der eigene Erfahrungsschatz (,,Fingerspitzengefühl"). Deshalb sollte man vor dem Termin genau absprechen, welches Ziel erreicht werden soll (z.B. Abwendung von Sanktionen oder 1 Euro Job, Barzahlung, Antragsabgabe , etc.).

Vorher informieren

Auch Teilziele (wie ein realistischer Abschlag) oder der eigene Verhandlungsspielraum sollten vorher besprochen werden. Erfahrungsgemäß ist die Lektüre von Gesetzen meist nur bei sehr komplexen Fällen notwendig. Aber man sollte sich seiner Rechtslage inhaltlich sicher sein. Hier helfen die KEAS gerne weiter. Während der Beistand nur bei Abwesenheit des Betroffenen eine Vollmacht benötigt, muss die Arge den Beistand schriftlich zurückweisen (SGBX, § 13 Absatz 7). Manchmal versuchen Arge - Mitarbeiter den Betroffenen vom Beistand zu isolieren. Das dürft ihr NIEMALS zulassen!

Protokoll führen

Ratsam ist es auch ,beim Arge-Besuch ein Protokoll zuführen. Schnell werden Details entscheidend, wenn es um beisielsweise die
Auszahlung der ALG II-Leistung geht. Aber Tonaufnahmen sind strafbar!

Nicht abwimmeln lassen!

Ganz wichtig ist es, sich während des Termins nicht abwimmeln zulassen, sondern sachlich Recht fordern! Dabei ist Recht manchmal Verhandlungssache. Deshalb ist Vorbereitung so wichtig. Wenn man beim Sachbearbeiter auf taube Ohren stößt, zur Beschwerde- stelle gehen oder nach dem Teamleiter fragen. Falls der nicht selbst kommt, zu ihm gehen (Namen und Zimmernummer erfragen!) Wenn man hier nichts erreicht, den Standortleiter erfragen.

Nichts sofort unterschreiben - immer Bedenkzeit fordern

Grundsätzlich sollte m an beim Arge -Besuch nichts sofort unterschreiben, sondern immer um Bedenkzeit bitten. Ihr befindet euch in Vertragsverhandlungen, vergleichbar mit dem Abschluss eines Miet- oder Arbeitsvertrages . Die einzige Ausnahme bildet dabei die Quittung bei Barauszahlung.

Immer Kopie verlangen

Sollten Schriftstücke unterschrieben werden solltet ihr immer um eine eigene Kopie bitte n. Möchtet ihr ein Schriftstück abgegeben, immer um eine unterschriebene Eingangsbestätigung bitten. Am Besten geht man dafür zu den jeweiligen Poststellen der Argen. (Aus der aktuellen Ausgabe der KEAS Köln, 01.12.2008)

Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/beistand9980889.php




Ergänzend noch ein Hinweis von Wolf27 -->>

Zitat von: Gast616427
ein paar "Grundvoraussetzungen" sollte ein Beistand schon haben. Ich nenne einfach mal die Dinge, dir mir so einfallen und mir wichtig sind:

* Der Beistand sollte mein Vertrauen genießen.
* Er/Sie sollte nicht ängstlicher sein, als ich selbst.
* Er/Sie soll mir in allererster Linie den Rücken stärken.
* Er/Sie sollte nur dann reden/Fragen stellen, wenn dies vorher so vereinbart wurde.
* Er/Sie sollte sich ruhig eifrig Notizen machen.
* Er/Sie sollte die/den SB immer fest im Auge haben.
* Er/Sie muß nicht unbedingt sattelfest im SGB II-Recht sein. Die/Der SB weiß das ja nicht.  :wink:
* Er/Sie sollte sich beherrschen können und die Ruhe bewahren.
* Er/Sie sollte nie als Zeuge vorgestellt werden, denn dann kann er/sie abgelehnt werden.

Das sind so die für mich wichtigsten Punkte, die natürlich auch bei einem Hausbesuch gelten. Dafür kannst du ja auch hier suchen bzw. anbieten.





Das Recht, sich im Verwaltungsverfahren wie in gerichtlichen Verfahren durch einen Bevollmächtigten oder durch einen Beistand vertreten zulassen gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Die Rechtsnorm findet sich in § 13 SGB X. Begleitungen zu Behördenterminen (,,Beistände") und die Vertretung durch Vollmacht sind durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (RDG) erleichtert worden.

Hier bitte weiter lesen -->> Hartz IV: Das Recht auf einen Beistand
LG Meck :bye: