9. SGB II-ÄndG beschlossen - erhebliche Änderungen treten am 01.08.2016 in Kraft

Begonnen von Ottokar, 21. Juli 2016, 16:53:10

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Gast39864

Zitat von: Ottokar am 21. Juli 2016, 16:53:10§ 5 Abs. 3 S. 3 bis 6
Zitat von: Ottokar am 21. Juli 2016, 16:53:10Diese Regelung gilt nicht für den Antrag auf vorzeitige Altersrente.
Verweigerung der Mitwirkung beim Antrag auf vorzeitige Altersrente wird also weiterhin nicht durch Leistungseinstellung erzwungen (bzw. darf jedenfalls nicht). Ich wüßte zu gern, warum. Der Gesetzgeber ist doch sonst nicht so pingelig mit Strafmaßnahmen.

Gast39967

Zitat von: Gast39912 am 22. Juli 2016, 13:03:39
Zitat von: amazone am 22. Juli 2016, 11:30:53
zu den ersatzansprüchen:

also bedeutet das im klartext, dass bei erfolgter sanktion von 30%, gleichbedeutend mit festgestelltem sozialwidrigen verhalten, die sanktion von 30% so lang erhalten bleibt, fortgeführt wird bis zum sanktnimmerleinstag, falls kein wunder geschieht und der lb doch noch eine arbeitsstelle finden wird....

das ist nix anderes, als eine faktische kürzung des regelbedarfes um ein drittel u.u. auf lebenszeit!...pfui deibel! :teuflisch: ich kann gar nicht so viel essen, wie ich brechen möchte....sparmaßnahmen auf der einen seite, diätenerhöhungen auf der anderen seite....

frage: gilt dieser ersatzanspruch erst für ab 1.8. rechtswirksam  beschlossene sanktionen, oder auch rückwirkend, wenn sich der sanktionstatbestand aus dem juli heraus entwickelt hat?

Eigentlich ist das Verfassungswidrig und sollte eine Klagewelle nach sich ziehen...

Wozu es auch bestimmt kommen werden könnte. Wäre nicht das erste mal das man "Regelungen" kreiert, welche irgenwie oder irgendwo Unausgegoren sind und die lieben Anwälte bzw. Gerichte alles Nachjustieren müssen. Bin mal gespannt darauf wenn die Gesetzesänderung mal 1 Jahr lang in Kraft ist, wie sich dann die Klageverfahren in den Statistiken entwickeln.

Gruß
Daniel16121980

Gast39931

Zitat von: Ottokar am 22. Juli 2016, 13:31:37Beurteilung der Angemessenheit der "Kosten für Unterkunft und Heizung" die Gesamtkosten maßgeblich sind und die Angemessneheit der Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten nicht separat zu beurteilen ist.
Wer eine teure Kaltmiete hat mit isolierten Wänden und kein Kellerloch wo er ständig im Winter heizt wird nicht mehr benachteiligt.

Gast40305

Zitat von: Gast40305 am 21. Juli 2016, 22:09:31
Was bedeutet eigentlich... erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde- im Bezug auf Ersatzansprüche?

Zitat von: Ottokar am 22. Juli 2016, 09:19:36

Erhöht bedeutet, dass aufgrund des sozialwidrigen Verhaltens der Anspruch gestiegen ist.
Beispiel: Änderungskündigung durch den AG, die Stelle wird von Vollzeit auf Teilzeit reduziert. Alternativ bietet der AG dem AN einen anderen i.S.d. § 10 SGB II zumutbaren Arbeitplatz in Vollzeit bei gleicher Vergütung an, den der AN jedoch ablehnt. Im Ergebnis halbiert sich das anrechenbare Einkommen und der ALG II Anspruch erhöht sich entsprechend. Sofern das JC sozialwidriges Verhalten beweisen kann, ist der AN für das ALG II ersatzpflichtig, das seine BG ab dann wegen der Einkommensreduzierung mehr erhält. Diese Ersatzpflicht endet, wenn z.B. der AN den vom AG angebotenen alternativen Arbeitplatz annimmt.

Aufrechterhalten bedeutet, dass aufgrund des sozialwidrigen Verhaltens der Anspruch nicht entfallen ist.
Beispiel: Der AN arbeitet in Teilzeit, der AG bietet dem AN einen i.S.d. § 10 SGB II zumutbaren Arbeitplatz in Vollzeit mit entsprechend höherer Vergütung an, den der AN jedoch ablehnt. Aufgrund der Höhe der Vergütung wäre der ALG II Anspruch der BG entfallen. Sofern das JC sozialwidriges Verhalten beweisen kann, ist der AN für das ALG II ersatzpflichtig, das seine BG ab dann weiter erhält. Diese Ersatzpflicht endet, wenn z.B. der AN den vom AG angebotenen Vollzeit Arbeitplatz annimmt.

Nicht verringert bedeutet, dass aufgrund des sozialwidrigen Verhaltens der Anspruch nicht verringert werden konnte, sondern gleich geblieben ist.
Beispiel: Der AN arbeitet in Teilzeit, der AG bietet dem AN einen i.S.d. § 10 SGB II zumutbaren Arbeitplatz in Vollzeit mit entsprechend höherer Vergütung an, den der AN jedoch ablehnt. Aufgrund der Höhe der Vergütung wäre der ALG II Anspruch der BG weiter verringert worden. Sofern das JC sozialwidriges Verhalten beweisen kann, ist der AN für den Teil des ALG II ersatzpflichtig, den seine BG ab dann aufgrund der unterbliebenen Verringerung weiter erhält. Diese Ersatzpflicht endet, wenn z.B. der AN den vom AG angebotenen Vollzeit Arbeitplatz annimmt.

@Ottokar, danke für die Beispiele !  :sehrgut:

Was mich allerdings noch mehr interessieren würde, wie sich dieser § 34 - auf einen ALG II Bezieher auswirkt?

Da keines dieser obengenannten Beispiele auf mich zutrifft. Weil ich eben meine eigene BG bin.
Könnte man, mir da eventuell auch Szenarien nennen, die auf mich (ALG II) treffen könnten?.
Denn, aktuell bin ich kein AN.

Gilt das z. B. auch für Negativbewerbungen?
Oder gilt generell nur für Jobs - und deren Verweigerung?

Und wie sieht die Berechnungsgrundlage aus?. Damit meine ich die üblichen und die neuen Sanktionen?.
Werden diese dann miteinander vermischt?.

VG, Verzweifelter

Gast31642

tja  nun  stelle  man  sich  vor  die  bereits  guten  Mauschelleien  zwischen  gewisen ZAF  und den  Herrschaften  im JC treiben  Blüten  das  es  non  stop  zu  "Schadensersatzansprüchen kommt.... 3-4 x  hintereinander..  heist  dann  exitus...

Ottokar

Zitat von: Gast39931 am 22. Juli 2016, 20:45:39
Zitat von: Ottokar am 22. Juli 2016, 13:31:37Beurteilung der Angemessenheit der "Kosten für Unterkunft und Heizung" die Gesamtkosten maßgeblich sind und die Angemessneheit der Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten nicht separat zu beurteilen ist.
Wer eine teure Kaltmiete hat mit isolierten Wänden und kein Kellerloch wo er ständig im Winter heizt wird nicht mehr benachteiligt.
Das durfte er bislang auch nicht.
Wie hier geschrieben, wird hierbei nur die Rechtsprechung des BSG seit 2005 umgesetzt.
Danach muss die Beurteilung nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II danach erfolgen, ob die Gesamtkosten angemessen sind. Dabei können KM, Nebenkosten oder Heizkosten durchaus für sich genommen unangemessen sein, sofern sich diese Unangemessenheit mit den anderen Kosten ausgleicht.
Die nun eingeführte Warmmiete als Gesamtangemessenheitsgrenze ändern etwas an der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Nach wie vor gilt hier der "Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft".
Auch die kommunalen Träger werden nach wie vor manipulieren und betrügen, indem sie Angemessenheitswerte schönrechnen und trotz Fehlen eines örtlichen Betriebskosten- und Heizspiegels nicht die Werte lt. den Bundesweiten des DMB zugrunde legen, sondern rein fiktive Werte, und Kaltmieten festsetzen, die so gering sind, dass es dazu gar keine Wohnungen gibt.

Zitat von: Gast40305 am 23. Juli 2016, 01:24:13Könnte man, mir da eventuell auch Szenarien nennen, die auf mich (ALG II) treffen könnten?.
Denn, aktuell bin ich kein AN.

Gilt das z. B. auch für Negativbewerbungen?
Ich kann hier nicht jeden möglichen Fall darstellen, dazu habe ich weder die Zeit, noch kann man unmöglich alle derartigen Fälle vorhersagen.
Auch eine Negativbewerbungen könnte zu einem Ersatzanspruch führen. Allerdings ist hierbei immer das JC in der Beweispflicht. Das JC müsste also nachweisen, dass der AG den Bewerber eingestellt und soundoslange zum Lohn x beschäftigt hätte. Das wird in der Praxis unmöglich sein, da es hier zuviele Unbekannte gibt.
Kein AG kann soetwas garantieren, der Arbeitsmarkt ist ständig in Bewegung. Der Ersatzanspruch wird sich also verm. nur auf eindeutige Fälle beschränken und ganz sicher den Sozialgerichten zukünftig erhebliche Mehrarbeit bescheren.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast30751

Zitat§ 40
Lt. Abs. 1 sind Überprüfungsanträge nur noch zulässig, wenn sie innerhalb von 4 Jahren nach dem Jahr gestellt werden, indem der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde.
Abs. 3 ersetzt § 40 Abs. 2 Nr. 2 und beinhaltet statt des bisherigen Verweises die Regelungen des § 330 Abs. 1 SGB III im Wortlaut.
Abs. 4 regelt neu, das abschließende Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sind, wenn die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung eintreten.
Abs. 5 regelt neu, dass die durch den Tod einer leistungsberechtigten Person eintretenden Änderungen erst im Folgemonat nach dem Todesfall zu berücksichtigen sind.

Ich dachte dieser Part sollte verschärft werden und nicht wieder auf dem alten Stand gebracht werden?

Ottokar

Zitat von: Gast30751 am 23. Juli 2016, 10:52:42Ich dachte dieser Part sollte verschärft werden und nicht wieder auf dem alten Stand gebracht werden?
Es gab keinen derartigen "alten" Stand.
Abgesehen von Absatz 5, der weder Pietät noch Wohlwollen des Gesetzgebers ausdrückt, sondern eine reine Verwaltungsvereinfachung darstellt, bei der Personalkosten gegen mögliche Einsparungen aufgerechnet wurden, stellen die Neuregelungen in Abs. 1 und 4 durchaus Rechtsverschärfungen dar.
Allerdings hat die Befristung der Anwendung des § 44 SGB X im SGB II auf 4 Jahre praktisch keine Nachteile zur Folge, da der Anspruch auf eine Nachzahlung ohnehin schon auf längstens 2 Jahre rückwirkend besteht. Da Ansprüche im SGB II nur für max. 12 Monate bewilligt werden, hätte ein Überprüfungsantrag später als 1 Kalenderjahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ohnehin keinen Sinn, da dann schon keine Nachzahlung mehr geltend gemacht werden kann. Diese Regelung begrenzt die erfolgreiche Anwendbarkeit des § 44 SGB X im SGB II damit ohnehin schon auf max. 2 Jahre.
Die nun erfolgende Befristung der Anwendung des § 44 SGB X stellt auch lediglich eine reine Verwaltungsvereinfachung dar, da das JC später gestellte Anträge nun einfach wegen Verfristung ablehnen kann, ohne die angefochtenen Bescheide aufwändig prüfen zu müssen.
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Gast39912

Zitat von: Ottokar am 23. Juli 2016, 10:45:17

Ich kann hier nicht jeden möglichen Fall darstellen, dazu habe ich weder die Zeit, noch kann man unmöglich alle derartigen Fälle vorhersagen.
Auch eine Negativbewerbungen könnte zu einem Ersatzanspruch führen. Allerdings ist hierbei immer das JC in der Beweispflicht. Das JC müsste also nachweisen, dass der AG den Bewerber eingestellt und soundoslange zum Lohn x beschäftigt hätte. Das wird in der Praxis unmöglich sein, da es hier zuviele Unbekannte gibt.
Kein AG kann soetwas garantieren, der Arbeitsmarkt ist ständig in Bewegung. Der Ersatzanspruch wird sich also verm. nur auf eindeutige Fälle beschränken und ganz sicher den Sozialgerichten zukünftig erhebliche Mehrarbeit bescheren.

@Ottokar im Grunde könnten die auch hergehen und behaupten der ALG 2 Empfänger ist seit X Jahren am suchen er macht das mit Absicht? Oder sehe ich das falsch ? Kann man das Gesetz nicht wegklagen ? Verfassungsgericht ect pp ?

Gruß

Angela1968

Offenbar ändert sich für Aufstocker nichts. Oder habe ich das übersehen?

Angela

Ottokar

Zitat von: Angela1968 am 23. Juli 2016, 12:59:47
Offenbar ändert sich für Aufstocker nichts. Oder habe ich das übersehen?
Nichts, was sich nicht auch für Andere ändert.

Zitat von: Gast39912 am 23. Juli 2016, 12:46:58@Ottokar im Grunde könnten die auch hergehen und behaupten der ALG 2 Empfänger ist seit X Jahren am suchen er macht das mit Absicht?
Wie ich schon mehrfach schrieb, ist das JC in der Beweispflicht. Bloße Behauptungen reichen dafür nunmal nicht.

Zitat von: Gast39912 am 23. Juli 2016, 12:46:58Kann man das Gesetz nicht wegklagen ? Verfassungsgericht ect pp ?
:weisnich:
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Gast26342

Zitat von: Gast39912 am 23. Juli 2016, 12:46:58
Kann man das Gesetz nicht wegklagen ? Verfassungsgericht ect pp ?
Versuchen kannst du das. Frist 12 Monate ab Inkrafttreten der Änderungen.
http://hartz.info/index.php?topic=102914.0
Die dort verlinkte Vorlage muss aber noch kräftig nachgebessert werden.
Und selbst dann kann das BVerfG die Beschwerde einfach abweisen: "wird nicht zur Entscheidung angenommen", fertig.

Peter_Lustig

Zitat von: Ottokar am 21. Juli 2016, 16:53:10
§ 15
...
Die starre 6monatsfrist wird aufgehoben. Künftig kann eine EinV auch für kürzere Zeiträume geschlossen, oder eher als nach 6 Monaten ersetzt werden.

So richtig verstehe ich das nicht. Welchen Sinn soll das haben? Wenn meine neue EGV mit x Bewerbungsbemühungen statt 6 nun nur noch 3 Monate gültig sein soll. Und ersetzt werden kann sie doch eh nicht, wenn es eine unterschrieben EGV ist.
Was passiert denn, wenn ich mich weigere, eine 3monatige EGV zu unterschreiben und in der Verhandlungsphase eine 6monatige fordere?
Oder bleibt die 6monatige "Standard" und die mit weniger Laufzeit wird eher selten angewandt?

Ottokar

Auch das ist eine weitere Rechtsvereinfachung zu Gunsten der JC.
Bislang konnte man eine neue EinV schon allein deshalb anfechten, weil eine vorherige noch bestand, die nicht rechtswirksam ersetzt wurde bzw. ersetzt werden konnte.
Denn bislang durften die JC erst nach Ablauf der 6monatigen Gültigkeit einer EinV eine neue auflegen. Daran haben sich allerdings die wenigsten JC gehalten. Mit dieser Gesetzesänderung wird quasi das bisherige rechtswidrige Verhalten der JC legalisiert.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Simone-

Zitat von: Ottokar am 21. Juli 2016, 16:53:10
§ 50 Abs. 1 S. 2
Wenn das JC einen externen Gutachter mit einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Begutachtung nach § 44a SGB II beauftragt, so hat dieser Gutachter alle ihm im Ergebnis vorliegenden Patientendaten an das JC zu übermitteln, die das JC zu seiner Aufgabenerfüllung für erforderlich hält.
(Durch diese weit auslegbare Ermessensregelung wird der Sozialdatenschutz ausgehebelt, insbesondere das Recht des Patienten nach § 76 Abs. 1 und 2 SGB X zum Widerspruch der Datenübermittlung. Jobcenter erhalten so unzulässig Zugriff auf die komplette Patientenakte des Gutachters, einschließlich aller darin enthaltenen Befunde und Gutachten Dritter.)
Um da nochmal nachzufragen:
Was für externe Gutachter könnten das beispielsweise sein? Gilt auch der ärztliche Dienst der AfA als externer Gutachter?
Wer genau aus dem JC kann und darf diese komplette Patientenakte anfordern? Etwa der einfache Vermittlungs-Sachbearbeiter (FM, PAP, oder wie auch immer)?
Wie lange rückwirkend darf angefordert werden? Erst Fälle, die nach 1.8. per § 44a SGB II zur Untersuchung geschickt wurden, oder auch diejenigen von vor dem 1.8.?

Zitat von: Gast40305 am 21. Juli 2016, 22:09:31
Das hieße ja, jeder dahergelaufene SB bekommt dann die volle Einsicht, in meine Krankenakten?
Zitat von: Ottokar am 22. Juli 2016, 09:19:36
"Bekommt" kann man so nicht sagen, sondern "kann sie erlangen".
Der Gutachter unterliegt dem im dieser Regelung enthaltenen Offenbarungszwang. Er kann nicht prüfen, ob das JC i.S.d. § 67a SGB X ein Anrecht auf die geforderten Daten hat, oder nicht.
Naja, siehe Frage oben. Kann egal wer vom JC anfordern? Also auch der Vermittler?
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."