9. SGB II-ÄndG beschlossen - erhebliche Änderungen treten am 01.08.2016 in Kraft

Begonnen von Ottokar, 21. Juli 2016, 16:53:10

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Ottokar

Zitat von: Gast22792 am 29. Juli 2016, 00:42:43an darf doch 165 € dazu verdienen ohne das etwas abgezogen wird, alles was über 165 € geht wird Angerechnet oder ist das auch falsch.
Ja, das ist auch falsch. Diese 165€ Regel gibt es nur beim ALG I (§ 155 Abs. 1 SGB III).

Zitat von: Gast22792 am 29. Juli 2016, 00:42:43Ich habe das jetzt so verstanden, das man ab 01.08. 200 € dazu verdienen darf ohne das etwas abgezogen wird. Aber das war wohl falsch gedacht...
Ja, das war falsch gedacht, eben deshalb mein Hinweis darauf, das dazu von mir Geschriebene sorgfältig zu lesen.
Die Erhöhung des Grundfreibetrages auf bis zu 200€ gilt nur für steuerfreies Einkommen nach  § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG, begrenzt auf die Höhe des steuerfreien Einkommens. Für Erwerbseinkommen bleibt es bei 100€.
Abgesehen davon gibt es diese Regelung jetzt schon, sie wurde nur vom Gesetzgeber nur verständlicher formuliert, da die Rechtsprechung dazu bislang zwei unterschiedliche Annahmen vertrat.
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Gast40954

Heißt das das es durch § 11 Abs. 1 Kindergeld und Unterhaltsvorschuss nicht mehr als einkommen angerechnet werden darf???
Über eine schnelle und genaue Info wäre ich sehr dankbar da ich am Mittwoch zum JC muss.

Ottokar

Zitat von: Gast40954 am 30. Juli 2016, 11:30:03
Heißt das das es durch § 11 Abs. 1 Kindergeld und Unterhaltsvorschuss nicht mehr als einkommen angerechnet werden darf???
Wo bitte steht denn das?

Die Änderung ist:
Zitat§ 11 Abs. 1
Beim ALG II als Einkommen anzurechnende Einnahmen in Geldeswert sind nur noch solche, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.
Da ist keine Rede von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss! Sondern von "Einnahmen in Geldeswert", wobei es sich bekanntermaßen um Sachleistungen handelt!
Seit wann sind Kindergeld und Unterhaltsvorschuss Sachleistungen?

:wand:
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Gast35037

ich blicke bei diesem Absatz nicht durch, was bedeutet das ?
Vielen Dank im Voraus !!!

§ 5 Abs. 3 S. 3 bis 6
Wenn von einem anderen Leistungsträger dort gestellte Anträge oder gezahlte Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des ALG II Beziehers versagt oder eingestellt werden, wird auch der Anspruch auf ALG II versagt oder eingestellt, bis der Betroffene die erforderliche Mitwirkung beim anderen Leistungsträger nachholt. ALG II wird ab dann rückwirkend zum Tag der Einstellung weitergezahlt. Diese Regelung gilt nicht für den Antrag auf vorzeitige Altersrente. Die Einstellung der ALG II Leistung ist nur zulässig, wenn der Versagungs- oder Einstellungsbescheid des anderen Leistungsträgers bestandskräftig wurde.

oldhoefi

§ 42 Abs. 4 SGB II
Die Unpfändbarkeit von ALG II wird wieder im Gesetz festgeschrieben. ALG II kann danach nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(Positiv für alle von Pfändung Betroffenen, da viele Banken nach wie vor erhebliche Verständnisprobleme mit der Umsetzung des Pfändungsschutzes bei P-Konten haben.)


Hierzu von mir eine kurze Frage, da sich bei mir derzeit die Anfragen häufen.

Ist es trotz Unpfändbarkeit ratsam, ein bestehendes P-Konto weiterhin laufen zu lassen oder kann man nun getrost auf ein ,,normales" Girokonto auf Guthabensbasis umstellen?

Ausgehend von Vollleistungsbezug, mit und ohne Pfändungen auf dem Konto.

Hintergrund ist der, dass unsere hiesigen Kreditinstitute massive Gebührenerhöhungen angekündigt haben und deshalb etliche LE einen (problemlosen) Bankenwechsel ins Auge fassen.

Ottokar

Zitat von: Gast35037 am 30. Juli 2016, 17:12:06ich blicke bei diesem Absatz nicht durch, was bedeutet das ?
Bsp.
Du stellst bei der RV einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente.
Die RV fordert dich unter Fristsetzung und Hinweis auf §§ 60 und 66 SGB I auf, bestimmte ergänzende Angaben zu machen, du kommst dieser Forderung jedoch nicht nach.
Nach Fristablauf lehnt die RV deinen Antrag wegen fehlender Mitwirkung ab.
Lt. § 5 Abs. 3 S. 3 bis 6 SGB II kann das JC dann aufgrund der Ablehnung der Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung die Zahlung deines ALG II einstellen, bis du der Mitwirkung bei der RV nachgekommen bist.
Sobald du der Mitwirkung bei der RV nachgekommen bist, zahlt das JC wieder ALG II und zwar rückwirkend zum Tag der Zahlungseinstellung.
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Gast40961

Moin erstmal, bin neu hier ;-)

Treffen die 200 € Freibetrag auf das Taschengeld beim Freiwilligen sozialen Jahr zu ?


Gast22792

Ich hab mal irgendwo gelesen, das man 100 € dazu verdienen darf + 20 %
Aber auch da habe ich bestimmt wieder was falsch verstanden....

Ottokar

Zitat von: Gast40961 am 30. Juli 2016, 19:22:18Treffen die 200 € Freibetrag auf das Taschengeld beim Freiwilligen sozialen Jahr zu ?
Ja.

Zitat von: Gast22792 am 30. Juli 2016, 23:08:20Ich hab mal irgendwo gelesen, das man 100 € dazu verdienen darf + 20 %
Du darfst soviel dazu verdienen, wie du willst. Vom Einkommen werden dann Freibeträge abgezogen. Bei Erwerbseinkommen wie folgt:
Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 20% des Brutto von 100,01€ bis 1000,00€
Freibetrag 2: 10% des Brutto von 1000,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€
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Gast22792


Danke Ottokar!!! Jetzt bin ich wieder etwas schlauer!



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Gast40964

Hallo Gemeinde,

meine größte Sorgen ist die Neuregelung der pauschalierten KdU , also KM plus NK und HZK deren Kosten die JC nun nach Ermessen pauschal selbst bestimmen dürfen - ich habe mehrere Klagen deswegen hinter mir und ahne nun nichts Gutes .....

Meine Überlegungen sind folgend:

Der Regelsatz wurde doch in Details zusammen gestellt und KdU sind darin nicht vorgesehen.
Wenn man nun einen Betrag für KdU vom Regelsatz abstottern muss dann müsste dieser neu berechnet und erhöht werden - ich habe Angst wegen den KdU und meine , dass man nichtsdestotrotz Widerspruch einlegen und ggf klagen kann/soll aus den vorbenannten Gründen und insbesondere schon dann, wenn die Summe, die man vom Regelsatz abstottern muss, nicht zu vertreten ist - sowieso ist diese Neuerung 100% nicht zu vertreten.....

Ottokar?

Ottokar

Zitat von: Gast40964 am 01. August 2016, 10:57:04die JC nun nach Ermessen pauschal selbst bestimmen dürfen
Die JC haben hier kein Ermessen. Es gilt nach wie vor die Rechtsprechung des BSG dazu.

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Gast40964

Hallo Ottokar :flag:,

danke für die rasche Antwort  :zwinker:

Ich habe die Fachstellungnahme von H. Thome mit Datum 12.11.2015 gespeichert und darin wurde der Entwurf zu KdU negativ beurteil und gefordert, dies zurück zu nehmen . s. hierzu Seite 14 Punkt 4 zu: § 22  - Gesamtangemessenheitsgrenze für Bedarfe dür Unterkunft und Heizung ( Bruttowarmmiete).

Jedoch ging darauf die Hoheit nicht ein und der Entwurf wurde so wie er war vom Bundespräsidenten Gaug am 29.07.2016 unterschrieben - trotz den Rechtsprechungen ....

Gast40964

ich habe nun die entsprechende Seite rausgesucht und hänge sie hier an - die ganze PDF ging wegen der Grösse nicht.


[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

Gast40319

Zitat von: oldhoefi am 30. Juli 2016, 18:09:52
§ 42 Abs. 4 SGB II
Die Unpfändbarkeit von ALG II wird wieder im Gesetz festgeschrieben. ALG II kann danach nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(Positiv für alle von Pfändung Betroffenen, da viele Banken nach wie vor erhebliche Verständnisprobleme mit der Umsetzung des Pfändungsschutzes bei P-Konten haben.)


Hierzu von mir eine kurze Frage, da sich bei mir derzeit die Anfragen häufen.

Ist es trotz Unpfändbarkeit ratsam, ein bestehendes P-Konto weiterhin laufen zu lassen oder kann man nun getrost auf ein ,,normales" Girokonto auf Guthabensbasis umstellen?

Ausgehend von Vollleistungsbezug, mit und ohne Pfändungen auf dem Konto.

Hintergrund ist der, dass unsere hiesigen Kreditinstitute massive Gebührenerhöhungen angekündigt haben und deshalb etliche LE einen (problemlosen) Bankenwechsel ins Auge fassen.

Gestern habe ich im Vollstreckungsgericht nachgefragt, inwieweit sich diese Regelung konkret auf ein P-Konto mit Kontopfändung auswirkt. Entweder wusste die Dame von dieser neuen Änderung noch nichts oder es hat sich tatsächlich nicht viel geändert.
Zitat: "Die Leistung bleibt auch unpfändbar. Nur wenn das auf das Konto überwiesen wird, ist es wie Gehalt bis zur Grenze pfändbar."

Hat jemand einen anderen Wissensstand?  :weisnich: