9. SGB II-ÄndG beschlossen - erhebliche Änderungen treten am 01.08.2016 in Kraft

Begonnen von Ottokar, 21. Juli 2016, 16:53:10

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Gast40992

Tagchen,

jetzt muss ich doch mal was fragen (aber ein bissle ausholen)...

Ich hatte eine befristete Stelle und habe nun zwei Jahre Miete und sämtliche Nebenkosten selbst gezahlt. Nun ist mein Vetrag ausgelaufen und ich bin, hoffentlich kurzzeitig, wieder Kunde beim JC.
Durch Probleme mit dem örtlichen Strom- und Gasversorger, wurde mein Verbrauch und mein monatlicher Abschlag extrem angehoben und nun steht mir im September eine grössere Rückzahlung ins Haus. Wie sieht das nun aus?

"§ 22 Abs. 3 Rückzahlungen bei den Betriebskosten werden nicht als Einkommen angerechnet, soweit diese auf Vorauszahlungen beruhen, die der Betroffene für nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum selbst gezahlt hat."

Das irritiert mich nämlich gerade sehr...

Ottokar

Zitat von: Gast40319 am 02. August 2016, 12:40:58Zitat: "Die Leistung bleibt auch unpfändbar. Nur wenn das auf das Konto überwiesen wird, ist es wie Gehalt bis zur Grenze pfändbar."
Diese Aussage beinhaltet nur eines: gravierenden Mangel an fachlicher Kompetenz.
ALG II ist in jedem Fall unpfändbar, egal auf welchem Konto.

Zitat von: Gast40992 am 02. August 2016, 19:29:10Durch Probleme mit dem örtlichen Strom- und Gasversorger, wurde mein Verbrauch und mein monatlicher Abschlag extrem angehoben und nun steht mir im September eine grössere Rückzahlung ins Haus. Wie sieht das nun aus?
Die Erstattung, die sich auf Haushaltstrom bezieht, ist kein Einkommen.
Die Erstattung, die sich auf Gas = Heizkosten bezieht, wäre nach § 22 Abs. 3 SGB II Einkommen.

Zitat von: Gast40992 am 02. August 2016, 19:29:10"§ 22 Abs. 3 Rückzahlungen bei den Betriebskosten werden nicht als Einkommen angerechnet, soweit diese auf Vorauszahlungen beruhen, die der Betroffene für nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum selbst gezahlt hat."

Das irritiert mich nämlich gerade sehr...
Du hast die Vorauszahlungen selbst erbracht, weil du keinen Anspruch auf ALG II hattest. Diese Regelung trifft also auf dich nicht zu.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


oldhoefi

Zitat von: Gast40319 am 02. August 2016, 12:40:58Gestern habe ich im Vollstreckungsgericht nachgefragt, inwieweit sich diese Regelung konkret auf ein P-Konto mit Kontopfändung auswirkt. Entweder wusste die Dame von dieser neuen Änderung noch nichts oder es hat sich tatsächlich nicht viel geändert.
Wenn zu der nF des § 42 Abs. 4 SGB II die u. g. Aussage von einer Rechtspflegerin kam, dann gute Nacht.

Zitat von: Gast40319 am 02. August 2016, 12:40:58Zitat: "Die Leistung bleibt auch unpfändbar. Nur wenn das auf das Konto überwiesen wird, ist es wie Gehalt bis zur Grenze pfändbar."
Das stellt einen Widerspruch in sich selbst dar.

Entweder sind Leistungen pfändbar oder nicht pfändbar. Unpfändbare Sozialleistungen verwandeln sich nicht urplötzlich in pfändbare Sozialleistungen, wenn diese auf ein Konto überwiesen werden.

Diesem Gedankengang folgend, wären bewilligte Sozialleistungen auf dem Papier nicht pfändbar, aber sobald sie ausbezahlt werden, unterliegen sie nicht mehr dem Pfändungsschutz.

Wie schräg ist das denn. :wand:

Ich habe mich zu dieser Thematik bei meiner Bank kundig gemacht, vielmehr habe ich es mehrmals versucht. Was letztendlich heute dabei heraus kam, war nicht weniger schräg – stelle ich separat ein.

oldhoefi

Zitat von: oldhoefi am 30. Juli 2016, 18:09:52
§ 42 Abs. 4 SGB II
Die Unpfändbarkeit von ALG II wird wieder im Gesetz festgeschrieben. ALG II kann danach nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(Positiv für alle von Pfändung Betroffenen, da viele Banken nach wie vor erhebliche Verständnisprobleme mit der Umsetzung des Pfändungsschutzes bei P-Konten haben.)


Hierzu von mir eine kurze Frage, da sich bei mir derzeit die Anfragen häufen.

Ist es trotz Unpfändbarkeit ratsam, ein bestehendes P-Konto weiterhin laufen zu lassen oder kann man nun getrost auf ein ,,normales" Girokonto auf Guthabensbasis umstellen?

Ausgehend von Vollleistungsbezug, mit und ohne Pfändungen auf dem Konto.

Hintergrund ist der, dass unsere hiesigen Kreditinstitute massive Gebührenerhöhungen angekündigt haben und deshalb etliche LE einen (problemlosen) Bankenwechsel ins Auge fassen.
Ich möchte das nochmal aufgreifen.

Nachdem ich bei meiner persönlichen Hausbank fast die gesamte Geschäftsstelle mit o. g. Anliegen genervt hatte, um eine verbindliche (!) Auskunft zu erhalten, wurde für heute ein Termin mit einem Kundenberater vereinbart, der ausschließlich für P-Konten zuständig ist.

Das nachstehende Ergebnis will ich Euch nicht vorenthalten, Kompetenz sieht für mich jedenfalls anders aus (hatte ich von dieser Bank nicht erwartet).

Aufgrund des Negativ-Leitzinssatzes (hä?) können P-Konten grundsätzlich nur noch in einem bestimmten Kontomodell (teurer) geführt werden, ein reines Online-Konto (günstiger) ist nicht mehr durchführbar.
Meine Einwände, dass P-Konto-Inhaber gegenüber normalen Guthaben-Konto-Inhabern nicht schlechter gestellt werden dürfen, wurde mit kostenintensiven Mehrarbeiten bei P-Konten begründet, die von der Bank nicht mehr übernommen werden können. Deshalb müssen diese Kosten auf den Kontoinhaber übertragen werden, in dem nur noch das teurere Kontomodell bei P-Konten möglich ist.
Wo diese Entscheidung der Bank schriftlich verankert ist, wurde mir bis heute nicht ausgehändigt, da kein (!) Mitarbeiter diese in zugängigen Richtlinien gefunden hat.

Dass aufgrund der Gesetzesänderung ab 01.08.2016 ALG II Leistungen nicht mehr gepfändet werden dürfen, scheint nicht nur so sondern ist offensichtlich, dass dies bis zu den Banken noch nicht vorgedrungen ist. Jedenfalls hat der Kundenberater für P-Konten davon noch gar nichts gehört und wo das stehen würde.
Außerdem sei dies nicht maßgeblich, da vorrangig (!) die Konditionen des P-Kontos gelten und demnach überschüssiges ALG II weiterhin ausgekehrt werden kann. Auf meine Einwände, dass das nun grundsätzlich pfändungsgeschützte ALG II damit teilweise der Pfändung freigegeben wird und sich somit die Bank über die neue Gesetzgebung eigenmächtig hinweg setzt, erfolgte keine Antwort.

Letztendlich wurde ich abgewimmelt mit den Worten ,,um das abzukürzen" (wollte mich sichtlich los werden) soll ich der Bank das schriftlich mit entsprechenden Rechtsgrundlagen begründen, worauf dieser wiedergekehrte Pfändungsschutz von ALG II Leistungen basiert.

Klar – ist ja meine Aufgabe, einem Bankberater seine Arbeit zu erklären und nachzuweisen, wo solche einschneidenden Gesetzesänderungen zu finden sind, die ich im Übrigen genannt hatte.

Ich bin dann abgezogen mit der Abschlussbemerkung, dass ich diese ,,kompetente Beratung" als erschreckend empfinde, wenn der Kunde mehr Kenntnis als der Bankberater hat.

:teuflisch:

Aufgrund dieser Erkenntnisse meine eindringliche Empfehlung an alle ALG II Bezieher mit P-Konto, bei denen die Pfändung eines Gläubigers auf dem Konto besteht – was ich ebenso meinen Schützlingen raten werde.

Auch wenn ALG II Leistungen ab 01.08.2016 gem. § 42 Abs. 4 SGB II nicht mehr pfändbar sind, im Moment auf keinen Fall auf ein reguläres Giro-Konto ohne Pfändungsschutz umstellen!

Die meisten Banken haben bis heute Schwierigkeiten mit der richtigen Umsetzung eines P-Kontos. Und nun auch noch eine (unbekannte) Gesetzesänderung, das dürfte jeden Kundenberater einer Bank gänzlich überfordern und kann nur schief gehen – wie oben hinreichend dargestellt.

coolio

Klingt nach Spass - Kasse.
Auch die haben neben overdressden Kundenberatern eine Rechtsabteilung.
KB=SB=AV=FM=usw.
Was hattest Du erwartet?

oldhoefi

Ist letztendlich egal, was das für eine Bank ist.

Mit geht es vorrangig darum, zu erkennen, dass der grundsätzliche Pfändungsschutz für ALG II Leistungen ab 01.08.2016 bei den Banken augenscheinlich noch nicht angekommen ist oder noch nicht umgesetzt wird.

Zitat von: coolio am 06. August 2016, 00:28:42Auch die haben [...] eine Rechtsabteilung.
Die für Gesetzesänderungen zuständig ist und diese an die Mitarbeiter zeitnah weiter zu geben hat.

An wen ich mich nun zu wenden habe, weiß ich schon alleine – war auch nicht mein Anliegen. Zumal mir der Vorstand dieser Bank persönlich bekannt ist. Aber jeder sollte erst eine Chance bekommen (die heute endgültig verspielt wurde), bevor man die Keule auspackt.

coolio

 :offtopic:
@oldhoefi
Teilst Du nur noch Watschen aus, wenns nicht gerade um die Geholfenen geht?
War mal anders.....
Werds mir merken.
Das ist ja nicht das erste Mal (auch) mir gegenüber.

Gast38171

Zitat von: oldhoefi am 06. August 2016, 00:19:50Meine Einwände, dass P-Konto-Inhaber gegenüber normalen Guthaben-Konto-Inhabern nicht schlechter gestellt werden dürfen, wurde mit kostenintensiven Mehrarbeiten bei P-Konten begründet, die von der Bank nicht mehr übernommen werden können. Deshalb müssen diese Kosten auf den Kontoinhaber übertragen werden, in dem nur noch das teurere Kontomodell bei P-Konten möglich ist.

Dazu hier: http://www.bankundkapitalmarkt.de/verbraucher/2361-p-konto-darf-nicht-teurer-sein-als-ein-normales-girokonto.html

Auch wenn jetzt wieder ALG II pfändungsgeschützt ist, hält es Gläubiger nicht davon ab eine Pfändung auf ein normales Girokonto zu legen. So das man Rennereien hat um es wieder frei zu bekommen (Amtsgericht). Ich rate auch dazu P-Konten zu behalten.

oldhoefi

 :offtopic:   @coolio,

Zitat von: coolio am 06. August 2016, 01:47:36Teilst Du nur noch Watschen aus, wenns nicht gerade um die Geholfenen geht?
Was wird das jetzt?

Ich kann gar keine Watsch'n austeilen, da ich fast nicht mehr online und nur noch in bestimmten Threads aktiv bin.

Was mich nur umso mehr darin bestärkt, dass ich meine Anwesenheit nur noch auf das Nötigste beschränke.

deshalb --->  :bye:

engelchen

Zitat§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge

Stehe gerade auf den Schlauch.......wohl eher weil ich das ein oder andere noch im Netz gefunden habe.

Muss ich jetzt die Monatskarten vorlegenden damit sie abgesetzt werden oder hat sich hier nichts geändert?

Zitat(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen

1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,

Dies Betrifft nur die Versicherungen.



Orakel

Zitat von: engelchen am 09. August 2016, 18:39:26
Muss ich jetzt die Monatskarten vorlegenden damit sie abgesetzt werden oder hat sich hier nichts geändert?

Benötigst du die Monatskarten für deinen Arbeitsweg?

Zitat von: engelchen am 09. August 2016, 18:39:26
Dies Betrifft nur die Versicherungen.

Korrekt, aber nur dann, wenn du kein Erwerbseinkommen hast.

engelchen

ZitatBenötigst du die Monatskarten für deinen Arbeitsweg?

Ja, und zusätzlich muss ich noch mit dem PKW fahren.

ZitatKorrekt, aber nur dann, wenn du kein Erwerbseinkommen hast.

Da stand doch noch etwas mit Minderjährige..... auf die trifft es dann auch zu? Muss ich jetzt etwas beantragen, oder geht alles automatisch?

Ottokar

Zitat von: Orakel am 09. August 2016, 18:43:11Korrekt, aber nur dann, wenn du kein Erwerbseinkommen hast.
Da irrst du. Die Pauschale ist bei Erwerbseinkommen im Grundfreibetrag enthalten und kommt bei der Absetzung der tatsächlichen Kosten anstatt des Grundfreibetrages zum tragen - sofern nicht höhere Aufwendungen für priv. Versicherungen geltend gemacht werden.

Zitat von: engelchen am 09. August 2016, 18:39:26Muss ich jetzt die Monatskarten vorlegenden damit sie abgesetzt werden oder hat sich hier nichts geändert?
Die tatsächlichen Kosten mussten auch schon vorher nachgewiesen werden. Auch wenn das JC diese für den gesamten Bewilligungszeitraum anerkennt, kann es sein, dass es von dir die Monatskarten als Nachweise verlangt. Du solltest diese also aufheben, oder zumindest die Bezahlung belegen können.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


engelchen

Danke dir Ottokar,

ich habe jetzt eine neue Stelle angefangen, da vor war es nicht relevant, war sportlich unterwegs. aber wie ich sehe ist es nach wie vor so, dass die Fahrtkosten im Grundfreibetrag bereits berechnet sind, es sei den die Fahrtkosten sind höher.....weshalb dann die Fahrkarten aufheben, ich muss sie doch so oder so zahlen.

ZitatDa irrst du. Die Pauschale ist bei Erwerbseinkommen im Grundfreibetrag enthalten und kommt bei der Absetzung der tatsächlichen Kosten anstatt des Grundfreibetrages zum tragen - sofern nicht höhere Aufwendungen für priv. Versicherungen geltend gemacht werden.

Und für minderjährige? Da war bis jetzt nichts möglich, hat sich dies geändert?

Ottokar

Zitat von: engelchen am 10. August 2016, 15:45:55Und für minderjährige? Da war bis jetzt nichts möglich, hat sich dies geändert?
Das ist seit 01.08.2009 so, da wurde § 6 ALG II-V entsprechend geändert.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.