9. SGB II-ÄndG beschlossen - erhebliche Änderungen treten am 01.08.2016 in Kraft

Begonnen von Ottokar, 21. Juli 2016, 16:53:10

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

oldhoefi

Aus einem fremden Hilfethread rüber kopiert.

Zitat von: Gast42596 am 10. April 2017, 10:51:41
Zitat von: oldhoefi am 10. April 2017, 01:43:19Das ist auch nicht richtig, eine Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung besteht sehr wohl.
Da irrst du dich leider!
Zitat aus dem entsprechendem Gesetzesentwurf zu §56 Absatz 1 Satz 1:
Drucksache 18/8041 Seite 59 bzw das Zitat aus Seite 60
Zitat>>Künftig soll die Pflicht nur dann bestehen bzw. auferlegt werden, wenn die Pflichterfüllung für die Integration in Ausbildung oder Arbeit oder für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbsfähigkeit) erforderlich ist. Die Anzeige- und Bescheinigungspflicht gilt daher künftig nicht mehr kraft Gesetzes, sondern muss in der Eingliederungsvereinbarung individuell geregelt werden<<

Zitat von: oldhoefi am 10. April 2017, 01:43:19Diesem Gedankengang folgend, müssten alle LE, bei denen keine gültige EinV vorliegt oder dieser Passus in der EinV nicht enthalten ist, keine AU-Bescheinigung vorlegen.
Ja, genau das bedeutet es.

Ottokar hatte dazu mal geschrieben, dass sich dadurch sogar die Pflicht zur Gegenleistung ergibt. Hier die Kostenübernahme die sich aus der Anzeige- und Vorlagepflicht. Was eigentlich auch wieder zur Unwirksamkeit der gesamten EinV führen könnte. Was ja auf die Einv hier zutreffen würde.

@Ottokar,

kannst Du Dich bitte zu meinen Ausführungen kurz äußern – danke Dir.

Wahrscheinlich habe ich gerade ein Brett vor dem Kopf.

Dass sich die grundsätzliche Anzeige- und Bescheinigungspflicht nicht mehr Kraft Gesetzes aus § 56 SGB II ergibt, sondern diese flexibilisiert wurde und in einer EinV individuell geregelt werden muss, habe ich verstanden.

Wenn ich nun die Drucksache 18/8041 zu § 56 SGB II aber im Gesamten lese und nicht aus dem Kontext gerissen, komme ich zu dem Schluss, dass die Dokumentation einer AU überwiegend der Arbeitsvermittlung übertragen wurde. Deshalb auch die Aufnahme der Verpflichtung zur Vorlage einer AU-Bescheinigung in einer EinV.

Auszüge:

,,Künftig soll die Pflicht nur dann bestehen bzw. auferlegt werden, wenn die Pflichterfüllung für die Integration in Ausbildung oder Arbeit [...] erforderlich ist."

,,Die Kenntnis über eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit ist von großer Bedeutung für die Qualität der Eingliederungsarbeit des Jobcenters. Vermittlungsvorschläge, die aus Unkenntnis des Jobcenters über eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit der zu vermittelnden Person ins Leere laufen, können vermieden werden, ebenso Einladungen oder Aufforderungen zu Maßnahmeteilnahmen."

Zusammengefasst bedeutet das für mich, dass auch erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, bei denen keine gültige EinV-Vertrag oder kein geltender EinV-VA bestehen – aber der Vermittlung zur Verfügung stehen - eine AU-Bescheinigung vorzulegen haben. Eine Arbeitsunfähigkeit stellt eine vermittlungsrelevante Änderung dar, die die Eingliederung in Arbeit beeinträchtigen kann und somit unverzüglich anzuzeigen ist.

Habe ich da irgendwo einen Denkfehler? :scratch:

Ottokar

Zitat von: oldhoefi am 10. April 2017, 15:03:34Zusammengefasst bedeutet das für mich, dass auch erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, bei denen keine gültige EinV-Vertrag oder kein geltender EinV-VA bestehen – aber der Vermittlung zur Verfügung stehen - eine AU-Bescheinigung vorzulegen haben. Eine Arbeitsunfähigkeit stellt eine vermittlungsrelevante Änderung dar, die die Eingliederung in Arbeit beeinträchtigen kann und somit unverzüglich anzuzeigen ist.
Gerade diese Pflicht wurde doch abgeschafft.
Es gibt keine gesetzlich geregelte Mitteilungspflicht für vermittlungsrelevante Änderung, diese muss der pAp vielmehr im Gespräch erfragen.
Aus § 60 SGB I ergibt sich keine Mitteilungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit und aus § 56 SGB II wurde sie gestrichen.

Nach § 15 SGB II soll mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werden.
Nach § 56 SGB II soll in dieser EinV eine Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden.
Im Normalfall wird also mit jeder vermittelbaren Person eine EinV mit Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen.
Das sich trotzdem in den EinV kaum eine solche Anzeigepflicht findet, liegt vermutlich daran, dass es den JC zu aufwendig ist und sich die Arbeitsvermittlung ausgebremst sieht, wenn sie jedesmal bei einer AU einen Vermittlungsstop veranlassen und kontrollieren muss.
Der Gesetzgeber will eine zielgerichtetere Vermittlung, aber diese erfordert einen entsprechenden Mehraufwand. Die JC verkehren den (offiziellen) Zweck dieser Gesetzesänderung nun ins Gegenteil, indem sie sich durch Weglassen dieser Anzeigepflicht in den EinV diesen Mehraufwand nun ganz legal ersparen können.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Meph1977

Für mich ist hier die Kernfrage jetzt. Führt die Aufnahme dieser Pflicht in eine EGV zu einer Sanktionierbarkeit wenn man die AU nicht einreicht.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.


Gast42826

Zitat von: Meph1977 am 10. April 2017, 19:27:57
Für mich ist hier die Kernfrage jetzt. Führt die Aufnahme dieser Pflicht in eine EGV zu einer Sanktionierbarkeit wenn man die AU nicht einreicht.

Nein!

Laut Fachlichen Hinweisen zu § 15 SGB II in Randnummer (15.24) steht:
Die nicht angezeigte/nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit erfüllt keinen Sanktions- oder Bußgeldtatbestand.

Auch in § 56 Abs.1 Satz 2 steht:
§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung.

coolio

Dann ist doch das Ganze zur AU wie das Hornberger Schiessen - viel Druckerschwärze um NICHTS?

oldhoefi

@Ottokar,

danke nochmal für Deine Erklärungen.

Zitat von: oldhoefi am 10. April 2017, 15:03:34Wahrscheinlich habe ich gerade ein Brett vor dem Kopf.
Also doch. :grins:

Zitat von: oldhoefi am 10. April 2017, 15:03:34Habe ich da irgendwo einen Denkfehler?
Aufgrund Deiner Ausführungen bin ich nun fündig geworden.

Ich bin die ganze Zeit davon ausgegangen, dass der § 56 SGB II um die Aufnahme in einer EinV erweitert wurde, stattdessen wurde diese grundsätzliche Pflicht abgeschafft.

Trotz mehrfachem Lesen sowohl der Drucksache als auch dem § 56 SGB II bin ich diesen falschen Gedanken nicht los geworden.

Da sieht man wieder einmal, wie hartnäckig sich Denkfehler einfressen können.

@oldhoefi, dieser geht eindeutig an Dich. ---> :wand:

Ottokar

Zitat von: coolio am 10. April 2017, 19:38:11
Dann ist doch das Ganze zur AU wie das Hornberger Schiessen - viel Druckerschwärze um NICHTS?
Jep.
Da es sich in § 56 SGB II um eine Soll-Vorschrift handelt, von der das JC somit nur in begründeten Einzelfällen abweichen darf, dürfte regelmäßig jede EinV, in welcher eine Regelung nach § 56 SGB II fehlt, aus formellen Gründen nichtig sein.

Zitat von: oldhoefi am 10. April 2017, 20:36:02Da sieht man wieder einmal, wie hartnäckig sich Denkfehler einfressen können.
Das kenne ich auch.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast42826

Der blinde Aktionismus der Regierung, den Hartzis so viel wie möglich Pflichten aufzuerlegen ist ja nix neues.
Hauptsache gängeln.
Wobei hier der Gedanke der Einsparung der viel zu hohen - weil oft unnötigen - Verwaltungskosten besteht, was ja grundsätlich nicht verkehrt ist.
Da gäbe es aber weit mehr Ansatzpunkte und mal ein ordentliches Qualitätsmanagement samt regelmäßiger Überprüfung auf Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, das bei Nichtbeachtung auch harte Strafen und Konsequenzen für die JC vorsieht.