9. SGB II-ÄndG beschlossen - erhebliche Änderungen treten am 01.08.2016 in Kraft

Begonnen von Ottokar, 21. Juli 2016, 16:53:10

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Ottokar

Zitat von: Gast18959 am 06. Dezember 2016, 20:40:14Es geht nicht um anerkannte Aufwendungen sondern um "nicht anerkannte Aufwendungen" und die setzen ein Tätigwerden der Behörde nicht voraus.
Das ist absoluter himmelschreiender Unsinn, denn es ist genau anders herum. Und das zu erkennen bedarf keines Jurastudiums, nur etwas gesundem Menschenverstand und Behördenerfahrung.
"nicht anerkannte Aufwendungen" setzen generell immer ein Tätigwerden der Behörde voraus, denn diese muss dem Betroffenen gegenüber zwingend per Verwaltungsakt bekanntgeben (§ 22 Abs. 1 S 1. i.V.m. S. 3 SGB II), das und warum seine Aufwendungen nicht, bzw. bis zu welcher Höhe sie anerkannt werden. Und das geschieht mittels ALG II-Bescheid. Davon können dir alle von nicht anerkannten KdU Betroffenen in diesem Forum ein Liedchen trällern.
Deine hartnäckig vorgebrachten anderstlautenden Aussagen sind also klar erkennbar falsch und somit offenkundig sinnloses Störfeuer und unsinnige Rechthaberei.
Noch falscher als du kann man gar nicht liegen. Mir ist nur noch nicht klar, ob du dich nur gedanklich verrannt hast, oder ob du das hier mit Absicht machst.
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Gast18959

Zitat von: Ottokar am 07. Dezember 2016, 11:08:32Das ist absoluter himmelschreiender Unsinn

Wenn das himmelschreiender Unsinn ist, beantworte doch die einfachen ja/nein Fragen :

1.) Sind Aufwendungen, die vor dem Leistungsbezug an den Vermieter gezahlt wurden, "anerkannte Aufwendungen" ?

2.) Sind Aufwendungen, die vor dem Leistungsbezug an den Vermieter gezahlt wurden,  "nicht anerkannte Aufwendungen" ?


Und ja, ich schreibe hier mit Absicht weil ich verdeutlichen wollte, dass durchaus gegenteilige Argumente vorgetragen werden können.
Wenn du der Meinung bist, dass nur deine Argumentation einem gesunden Menschenverstand entspringen kann, ist dies wohl eher dein Problem.

Zitat von: Ottokar am 07. Dezember 2016, 11:08:32Noch falscher als du kann man gar nicht liegen.

Das wird die Zukunft zeigen.
Es wird mit Sicherheit den Einen oder Anderen Betroffenen geben, der sich eine derartige Enteignung nicht gefallen lassen  und diese Frage den Juristen zur Auslegung überlassen wird.

Mit anderen Worten,
solltest du mit deiner Argumentation richtig liegen und das JC sich, den aus Eigenmitteln von Betroffenen erzielten Überschuss, einverleiben, hatte ich recht mit meiner Annahme :

Zitat von: Gast18959 am 28. November 2016, 23:25:13Benötigt wohl erst die höchstrichterliche Auslegung.
Also ab wann handelt es sich um "nicht anerkannte Aufwendungen".

Setzt die Begrifflichkeit im § 22 Abs 3 SGB II voraus, dass sich der Betroffene im Leistungsbezug bereits befinden musste während er "nicht anerkannte Aufwendungen" aus seinem Vermögen zahlte,
oder,
handelt es sich ebenfalls um "nicht anerkannte Aufwendungen", wenn der nunmehr Betroffene diese Aufwendungen bereits vor seinem Leistungsbezug aus seinem Vermögen zahlte ?

Beide Varianten lassen sich aus dem Gesetzeswortlaut ableiten.

un tschüss

Ottokar

Zitat von: Gast18959 am 07. Dezember 2016, 21:25:531.) Sind Aufwendungen, die vor dem Leistungsbezug an den Vermieter gezahlt wurden, "anerkannte Aufwendungen" ?

2.) Sind Aufwendungen, die vor dem Leistungsbezug an den Vermieter gezahlt wurden,  "nicht anerkannte Aufwendungen" ?
Das JC kann nur dann Aufwendungen anerkennen oder nicht anerkennen, wenn es zuständig ist. Und die Zuständigkeit setzt einen Leistungbezug voraus.
Das habe ich nun schon wiederholt geschrieben. Aber entweder bist du nicht gewillt/fähig, diese simple Aussage zu verstehen, oder du bis darauf aus, mich und das gesamte Forum zu verarschen. In jedem Fall reicht es jetzt.
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Nophramun

Eine Frage zur vorgehensweise bzgl. § 3 Abs. 2
Jeder Antragsteller soll sofort in eine Eingliederungmaßnahme gezwungen werden.



Hatte heute 12.12. 2016 einen Termin und mir wurde die neuerung mitgeteilt. Habe die EGV natürlich nicht unterschrieben, die mir nun als VA zugeht. Welche handhabe besteht überhaupt noch dagegen vorzugehen, außer der Unterschriftsverweigerung?



Ottokar

Das muss man individuell prüfen. Eröffne dazu bitte ein eigenes Thema.
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Gast42103

Hallo,


bin neu hier. Haben heute einen neuen Bescheid bekommen da stimmt irgendwas nicht.


Bekommen 200 Euro weniger ab Januar.

Meine Frau bekommt ALG2 ich bekomme Bafög ( Studi)
Haben 4 Kinder im Haushalt.


Die haben mir einen Freibetrag von 100 € gewährt.

Allerdings das Bafög ist doch tw. Darlehen. Und der Gesamtbetrag besteht auch aus Kinderbetreuungskosten die ja scheinbar nicht angerechnet werden sollen?


Viele Grüße.



Ottokar

Das kann man nicht beantworten, ohne den Bescheid gesehen zu haben.
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Gast42280

Danke für die Auflistung der Änderungen und eure Bemühungen, diese Aktuell zu halten... 

Gruß Blue

Gast42523

Hallo, Gemeinde.  :bye:

Auch ich danke für die Auflistung der Änderungen.  :ok:

Mich würde Folgendes interessieren:

Zitat§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
Dieser Ersatzanspruch darf innerhalb der 30jährigen Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden, wenn dies für den Betroffenen eine Härte bedeutet.
Der Ersatzanspruch besteht in der Höhe, in der ohne das sozialwidrige Verhalten der ALG II-Anspruch durch Einkommensanrechnung entfallen wäre. Der Ersatzanspruch besteht unbefristet so lange fort, bis die Kausalitätskette durchbrochen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat in dem Umfang verringert wird, in dem sie infolge des sozialwidrigen Verhaltens erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
(Das bedeutet im Ergebnis die Einführung einer zweiten Sanktionsebene, die zudem wesentlich härter und tiefgreifender ist, als die bislang nach § 31 SGB I bestehende.)

Sind schon Fälle bekannt, bei denen diese Änderung greift, so dass Leute Geld zurückzahlen müssen? Ich habe beim Durchsuchen des Forums nichts gefunden.

Wie will man zweifelsfrei nachweisen, ob betreffende Person einen Job wirklich bekommen hätte, wenn nichts schriftlich vorliegt, und wie, ob derjenige den Job lange gehabt hätte? Gegen so etwas müsste es doch eigentlich viel Kritik geben. Gab es schon Klagen dagegen?

Grüße
Chello


rubbel

Zitat von: Ottokar am 21. Oktober 2016, 13:03:39
In deinem Fall müsste die Berechnung somit so aussehen:

199,50 Euro Erwerbseinkommen
- 100€ Grundfreibetrag
- 19,90€ Freibetrag Erwerbseinkommen
= 79,60€ anrechenbares Einkommen

55,00 Euro steuerfreie Einkommen
- 55€ Euro erhöhter Grundfreibetrag für steuerfreie Einkommen
= 0,00€ anrechenbares Einkommen

@ Ottokar,
ich möchte gerne noch mal kurz darauf zurück kommen und dir den neuen Rechenweg meines JC vorstellen, der ab jetzt angewendet werden soll.

Die Einnahmen sind:

203,62 EUR Brutto-Erwerbseinkommen
199,50 EUR Netto-Erwerbseinkommen
55,39   EUR steuerfreies Einkommen (nach §26a)
--------------------------------------------------
199,50 Euro Netto-Erwerbseinkommen
Abzüglich Grundfreibetrag Erwerbseinkommen 100,00 EUR

55,39  EUR steuerfreies Einkommen
Abzüglich Grundfreibetrag Ehrenamt 55,39 EUR

Abzüglich Freibetrag Erwerbseinkommen (20% von 159,01 EUR*) = 31,80 EUR
*159,01 EUR = 203,62 Brutto-Einkommen (abzgl. 100,00 EUR); 103,62 + 55,39 EUR Ehrenamt

Freibetrag gesamt: 31,80 EUR + 55,39 EUR + 100,00 EUR = 187,19 EUR

Anrechenbares Einkommen 67,70 EUR

Ottokar

Dein JC rechnet also das Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit und das steuerfreies Einkommen zusammen und ermittelt den Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II von diesem Gesamtbetrag. Das ist zwar nachweislich falsch, da der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II lt. Gesetzeswortlaut ausschließlich vom "monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit" abzusetzen ist, aber wenn dein JC das unbedingt so machen will, lass es doch.
Wenn schon dein JC nicht weis, wie man das korrekt berechnet, woher sollst du das dann wissen? Und wenn das ALG II weg ist, kann das JC es nicht mehr zurück fordern (siehe § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X) - außer es handelt sich um eine vorläufige Bewilligung.
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rubbel

Zitat von: Ottokar am 22. Februar 2017, 15:24:35
Das ist zwar nachweislich falsch, da der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II lt. Gesetzeswortlaut ausschließlich vom "monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit" abzusetzen ist,
Ich habe das sogar schriftlich angefragt und diese Antwort bekommen:

Zitat
Sehr geehrter Herr Rubbel,

Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom XXX, bei der Sie um Überprüfung des Berechnungsbogens "Schritt 2: Ermittlung des anzurechnenden Einkommens" gebeten haben, ist festzustellen, dass keine fehlerhafte Berechnung vorliegt.
Bei der derzeitigen Programmversion unseres Fachverfahrens ergibt sich eine Darstellung des Berechnungsbogens in veränderter Form. Die Berechnung des Freibetrages bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Ehrenamtstätigkeit ist im u.g. Berechnungsbeispiel für den Monat Februar 2017 noch einmal für Sie ausführlich und besser nachvollziehbar dargestellt.

MfG Ihre Optionskommunen-SB


Zitat von: Ottokar am 22. Februar 2017, 15:24:35
... aber wenn dein JC das unbedingt so machen will, lass es doch.
Werde ich machen, ich trete mir doch nicht selbst in den H... !  :mocking:

Zitat von: Ottokar am 21. Oktober 2016, 13:03:39
79,60€ anrechenbares Einkommen

Zitat von: rubbel am 22. Februar 2017, 12:59:35
Anrechenbares Einkommen 67,70 EUR

Ottokar

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Ottokar

Dann ist deren Software fehlerhaft, wenn diese Einkommen aus Erwerbstätigkeit mit Anderem zusammenrechnet und dann davon den Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II berechnet.
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