SG Kiel: KdU bei Rausfall eines Kindes aus der BG

Begonnen von oldhoefi, 07. Januar 2017, 04:22:00

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oldhoefi

Spannende Beschlüsse: Höhe der KdU bei Rausfall eines Kindes aus der BG

Die Kieler Anwältin Susanne Petersen hat zwei interessante Beschlüsse mit folgender Fallkonstellation:

Durch ausreichendes Einkommen war ein Kind aus der elterlichen Bedarfsgemeinschaft rausgefallen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Die im SGB II Bezug verbleibende Mutter stellt nunmehr eine 1-Personen BG dar. Die Kammern des SG vertreten die Auffassung, dass der auf die Mutter verbleibende Mietanteil so zu bemessen sei, als wäre die Mutter alleinlebend. In der Folge ist die vom JC zu berücksichtigende Miete viel höher.

Ich betone, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, allerdings lohnt es sich über diese Argumentationslinie nachzudenken, und sie auch in anderen Fällen vorzutragen.

--> http://kanzlei-sh.de/kind-hat-einkommen-durch-unterhalt-alleinerziehende-sollten-kosten-der-unterkunft-ueberpruefen

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 09.12.2016)

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 11.08.2016 – AZ: S 43 AS 185/16 ER

Volltext direkt --> http://kanzlei-sh.de/wp-content/uploads/2016/12/S-43-AS-185-16-ER.pdf

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 30.11.2016 – AZ: S 39 AS 289/16 ER

Volltext direkt --> http://kanzlei-sh.de/wp-content/uploads/2016/12/S-39-AS-289-16-ER.pdf

Quinky

Leider habe ich die Grundsatzentscheidung nicht mehr vorliegen!

oldhoefi:

IMMER wenn Menschen, die kein ALGII beziehen, mit Menschen die ALGII beziehen UND beide/Mehrere durch den § 7 nicht zu einer gemeinsamen BG gehören, MÜSSEN laut Bundesurteil bei den KDU die verbleibenden Mitglieder einer BG/das verbleibende Mitglied einer BG so bei der Angemessenheit beurteilt werden, wie die Angemessenheitsgrenze für die Einzelperson/Die Mitglieder der BG bestehen.
Beispiel:
Mutter mit 2 Kindern, beide Kinder durch eigenes Einkommen aus der BG, auch wenn beide unter 25 Jahre, selbst wenn beide minderjährig!,dann steht der Mutter als maximale Angemessenheitsgrenze 45/50qm zu! Es darf nicht 1/3 der Angemessenheit für 3 Personen Genommen werden.
Die Begründung ist rechtlich ganz einfach:
Laut § 7 SGBII gehören die Kinder nicht zur BG der Mutter und unterliegen NICHT dem SGBII. Somit können auch rechtlich die Angemessenheitsgrenzen laut § 22 SGBII für beide Kinder nicht gelten.
Auch kann man die Mutter nicht auf die 1/3-Angemessenheitsgrenze verweisen, weil sonst wiederum die Personen, die Nicht dem SGBII und dem § 22 unterliegen, hier wieder im Rückkehrschluss auf das SGBII verwiesen würden. Das ist unmöglich, da die Wohnung laut Grundgesetz völlig frei ist. Einschränkungen können nur ALGII/Grundsicherungsempfängern gemacht werden (Angemessenheitskriterien).

Gruß
Ernie

P.S. oldhoefi, mein Hinweis ist dafür, das Dein Hinweis bereits seit vielen Jahren vom höchsten deutschen Gericht festgelegt worden ist (Wie ist bei der Angemessenheit mit den restlichen Mitgliedern einer BG zu verfahren?).

Hexe

@Quinky,
Zitat von: Quinky am 09. Januar 2017, 18:05:52Mutter mit 2 Kindern, beide Kinder durch eigenes Einkommen aus der BG, auch wenn beide unter 25 Jahre, selbst wenn beide minderjährig!,dann steht der Mutter als maximale Angemessenheitsgrenze 45/50qm zu! Es darf nicht 1/3 der Angemessenheit für 3 Personen Genommen werden.

Genau das war bei mir der Fall. Meine Tochter war in meinem Bescheid,obwohl sie keine Leistungen bekam. Meinen Sohn hat da JC nicht aufgeführt.
Dann bekam ich eine Kostensenkungsaufforderung , da die Wohnung fur 3 Personen unangemessen war.Anteil jeder Person bei mir waren 285€.
Ich alleine hätte schon 340€ KM mit BK haben dürfen.

Ich habe dem JC einen netten Brief geschrieben, dass der Mietanteil meiner Kinder nicht relevant ist, und mein Mietanteil den angemessenheitskriterien enspricht.
Ich habe dann eine pauschale für meine Kinder vereinbart, die weniger als die Kopfaufteilung war.
Mein Anteil hat sich erhöht und das JC hat den höheren Betrag übernommen.
Nebenbei habe ich darauf hingewiesen meine Tochter aus meinem Bescheid zu nehmen.
LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

oldhoefi

#3
@Quinky,

Zitat von: Quinky am 09. Januar 2017, 18:05:52Dein Hinweis
Hierbei handelt es sich nicht um einen Beitrag, der von mir verfasst wurde.

Die Quellen-Angaben wurden von mir unmissverständlich mit aufgeführt.
--->
Zitat von: oldhoefi am 07. Januar 2017, 04:22:00(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 09.12.2016)

Bitte in Zukunft darauf achten, danke.

Quinky

Hallo oldhoefi,

ich wollte Dich nicht kritisieren, auch habe ich übersehen, das das kein eigener Beitrag von Dir ist, sondern das Du lediglich darüber berichtet hast.
Mein Hinweis ging nur dahin, da die berichtete Situation nicht neu ist, sondern seit mehreren Jahren bereits Gültigkeit hat und jeder Person zusteht, wenn wegen BG/Nicht-BG das eintrifft.

Gruß
Ernie

Anmerkung:
In den meisten Fällen gehen die Jobcenter hin, und berechnen NICHT nach korrekter rechtlichen Weise, sondern wollen wegen Unwissenheit der Personen sparen.

Hinweis Hexe:
Genau das meinte ich, viele übersehen ihre Möglichkeiten, die Du ganz korrekt durchgeführt hast.

oldhoefi

Korrektur zum Eingangsbeitrag

Frau Rechtsanwältin Susanne Petersen hat ihre Homepage umgestellt, deshalb hat sie mich gebeten, die geänderten Link-Adressen zu veröffentlichen – dem ich gerne nachkomme.

--> http://kanzlei-sh.de/2016/12/01/kind-mit-einkommen-eltern-sollten-bescheid-ueberpruefen-lassen/

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 11.08.2016 – AZ: S 43 AS 185/16 ER

Volltext direkt --> http://kanzlei-sh.de/wp-content/uploads/2017/03/2016_08_11_SG-Kiel_S43AS185-16ER_a.pdf

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 30.11.2016 – AZ: S 39 AS 289/16 ER

Volltext direkt --> http://kanzlei-sh.de/wp-content/uploads/2017/03/2016_11_30_SG-Kiel_S39AS289-16ER.pdf

oldhoefi

Alleinerziehende, deren Kinder wegen ausreichendem Einkommen aus der BG rausgefallen sind, haben Anspruch auf höhere Mietkosten

In zwei aktuellen Beschlüssen hat das SG Kiel klargestellt, dass alleinerziehende Eltern im ALG II-Bezug, deren Kinder aufgrund von eigenem bedarfsdeckenden Einkommen nicht hilfebedürftig sind, einen Anspruch auf Unterkunftskosten (KdU) für eine Ein-Personen-BG haben.

Bei alleinerziehenden Eltern im ALG II-Bezug kann es vorkommen, dass die Kinder aufgrund von eigenen Einkünften, wie etwa Unterhalt, Kindergeld und Kinderwohngeld, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) haben. In diesem Fall bilden die Kinder mit ihrem Elternteil, bei dem sie leben, keine so genannte BG (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Dies wiederum hat zur Folge, dass das JC KdU nur dem allein erziehenden Elternteil erbringt und sich folglich die Angemessenheitsgrenze an der Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt zu orientieren hat. Bei einer 1 Personen BG sind dann deutlich höhere KdU anzuerkennen als nur ½ KdU bei zwei Personen.

(SG Kiel, Beschluss vom 11.08.2016, S 43 AS 185/16 ER und SG Kiel, Beschluss vom 30.11.2016, S 39 AS 289/16 ER unter Berufung auf BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08)

--> https://sozialberatung-kiel.de/  [Anm. zweiter Beitrag]

Das sollte bundesweit in der Sozialberatung berücksichtigt werden.

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 11.03.2017)

blaumeise

Logisch war das schon immer, wurde aber nie so gemacht. Gut, dass das jetzt einmal gerichtlich so entschieden wurde.