LSG: Darf sich ein Hartz-IV-Empfänger kein Geld leihen? - Nur bedingt !

Begonnen von Gast35195, 14. August 2017, 17:43:52

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Gast35195

Es besteht keine Hilfebedürftigkeit bei Grundsicherungsempfängern, die familiären Unterhalt als Darlehen darstellen.

Zum Sachverhalt

Zugrunde lag der Fall einer vierköpfigen Familie, die einen Klempnerbetrieb als Familienunternehmen führt und ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Der Familienvater hatte mit seiner Mutter, einer Mitinhaberin des Betriebes, einen ,,privaten Darlehens-Nothilfevertrag" abgeschlossen. Er konnte ohne Kreditsicherheiten nach Bedarf zinslose und scheinbar unbegrenzte Darlehensbeträge abrufen. Die Tilgung sollte nach Leistungsfähigkeit und ohne verbindliche Termine erfolgen.

Das Jobcenter hatte die Zahlungen als verdeckte Schenkung bewertet und eine Hilfebedürftigkeit insgesamt verneint. Das SG Braunschweig war demgegenüber von einer glaubhaften Rückzahlungspflicht ausgegangen, da aus den Kontoauszügen wiederholte Zahlungen an die Mutter ersichtlich gewesen seien.

Entscheidung des LSG

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter Abänderung des Beschlusses des SG überwiegend der Auffassung des Jobcenters angeschlossen. Nach Auffassung des LSG ist der Darlehensvertrag zumindest teilweise als Scheingeschäft zu bewerten. Das LSG hat die vollständigen Kontoauszüge der vergangenen vier Jahre beigezogen und ermittelt, dass in dieser Zeit ca. 58.000 Euro ausgezahlt wurden und nur ca. 29.000 Euro zurückgezahlt wurden.

Zwar seien Darlehens- bzw. Tilgungsbeträge unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe hin- und herüberwiesen worden, jedoch bestünden keine durchsetzbaren Rückzahlungspflichten. So seien weder die Darlehens- noch die Vertragslaufzeit fest geregelt, es seien keine Sicherheiten vorhanden und keine Zinsen zu zahlen. Für ein Scheingeschäft spreche auch, dass der Vertrag erst nach der Auszahlung des ersten Darlehensbetrages abgeschlossen wurde. Zudem hätten einzelne Rückzahlungen über den erhaltenen Auszahlungen gelegen. Als Ergebnis einer Schätzung hat das LSG nur einen deutlich reduzierten Hilfebedarf (180 Euro pro Monat) angenommen und die endgültige Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Hierbei hat es zugleich strafrechtliche Konsequenzen von Falschangaben und Scheinverträgen aufgezeigt.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 27.6.2017 – L 11 AS 378/17 B ER

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 12/2017 v. 07.08.2017



LSG im Titel ergänzt und Thema in diesen Forenbereich verschoben. LG Meck

Angela1968

Wenn ihr aber mal gelesen habt, gilt das nur für diesen Fall. Erst mal sehr blöd wenn man den Darlehensvertrag erst nach Gabe des Darlehens schliesst. Normal wäre ich möchte ein Darlehen, im Vertrag wird festgelegt welche Summe ich bekomme und in welcher Zeit diese Summe zurückzuzahlern ist. Und erst dann gibt es das Geld. Dies geschah in diesem Falle nicht. Und wenn ich bei hartz.info richtig gelesen habe wurde eine Summe von 58.000 Euro geborgt und nur eine Summe von 29.000 Euro zurückgezahlt und es wurde ja auch nicht von der Darlehensgeberin nachweislich nachgefordert.

Tja wenn man nicht schlau genug ist zu betrügen, dann sollte man es lassen und dafür bezahlen.

Angela

MichaK

Klempner muss ja nicht unbedingt Darlehensvertrag wissen. Hier im Forum mit den Mustern wäre das nicht passiert.

Angela1968

Die Mutter die ja wohl die GF des Betriebes ist hat die Darlehensvertröäge gemacht. Die hätte sich auch von ihrem Steuerberater/Buchhalter beraten lassen können. Wenn Die Buchführung ähnlich aussieht bei dieser Dame wird der Betrieb nicht mehr lange bestehen.

Angela

Gast42062

Zitat von: Gast35195 am 14. August 2017, 17:43:52Zugrunde lag der Fall einer vierköpfigen Familie, die einen Klempnerbetrieb als Familienunternehmen führt und ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Der Familienvater hatte mit seiner Mutter, einer Mitinhaberin des Betriebes, einen ,,privaten Darlehens-Nothilfevertrag" abgeschlossen.
Das stinkt irgendwie, mir das nicht Koscha genauso wenn die Eltern vermögend sind und z.b Der Sohn im Haus wohnt und Mietzahlung vom Amt will.

MichaK

Zitat von: Gast42062 am 14. August 2017, 20:16:20nicht Koscha

ist rechtlich nicht verwertbar. Die Gründe stehen ja im Urteil, warum ein Scheinvertrag gesehen wird.
Das kann auch passieren, wenn das Darlehen tatsächlich völlig ok ist.

Gast43230

Verständlich. Vor allem, wie soll man durch die Rückzahlung beweisen, dass das Geld dann nicht bar wieder an den "Darlehsnehmer" ausgezahlt wird? Alles in allem eine merkwürdige Sache. Aber die Menschen werden immer kreativer. Manche fallen damit halt auf die Schnauze.

Gast42062

ich glaube kaum das es im Gesetz noch Schlupflöcher gibt um sich gegebenenfalls Geld wie auch immer schön rechnen kann.
Eine Gewinn-Verlustrechnung findet ja nur bei Einkommen ausserhalb des SGB statt.

Angela1968

CCR schrieb:
Zitat
Eine Gewinn-Verlustrechnung findet ja nur bei Einkommen ausserhalb des SGB statt.

Irgendwie versteh ich den Satz nicht. Selbst ich die im aufstockendem ALG II Bezug steckt, rechne durch was es mir bringt, also auch eine Art GuV Rechnung.

Angela

Gast42062

aber nur als selbstständiger unter harten Auflagen

Dem Sachbearbeiter muss auf jeden Fall deutlich gemacht werden, dass jede Ausgabe notwendig und angemessen ist. Hierzu gehören sämtliche Ausgaben, die betriebsbedingt angefallen sind. Porto, Telefon, Internet-Zugang, Schreibmaterial, Kfz-Versicherung, Steuern, Betriebsstoffe, Fahrtkosten zu Kunden etc. sollten nicht vergessen werden. Allerdings besteht auch hier ein Unterschied zum Einkommenssteuerrecht: Nach Einkommenssteuerrecht können 0,30 € pro gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Die Alg II-V hingegen lässt nur einen Abzug von 0,10 € pro gefahrenen Kilometer zu, wenn es sich um den betrieblich genutzten PKW handelt. Steht ein Fahrzeug ausschließlich zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung, sind die
tatsächlichen Kosten abzugsfähig. Anzuraten ist auf jeden Fall, ein Fahrtenbuch zu führen.

Angela1968

Aber da verwechselst Du was. Der Sohn hat ja das Darlehen von der Mutter privat erhalten. Ob das Darlehen aus dem Betriebsvermögen kommt hat ihn als Angestellter nicht zu interessieren.

Angela

Gast42062

Zitat von: Angela1968 am 14. August 2017, 20:38:45
CCR schrieb:
Zitat
Eine Gewinn-Verlustrechnung findet ja nur bei Einkommen ausserhalb des SGB statt.

Irgendwie versteh ich den Satz nicht. Selbst ich die im aufstockendem ALG II Bezug steckt, rechne durch was es mir bringt, also auch eine Art GuV Rechnung.

Angela
Bringt es was bei dir hier anscheinend nicht viel.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/arbeit-in-vollzeit-oder-hartz-iv.php

Angela1968

CCR,

ich gehe auch nicht Vollzeit arbeiten. Kann gesundheitsbedingt nur 25-30 Stunden in der Woche arbeiten. Aber wenn ich so arbeiten würde wie die anderen, 35 Stunden in der Woche, wäre ich raus aus ALG II.

Angela