Nach 70 Jahren Grundgesetz das erste mal Reisekosten am Gericht

Begonnen von eumel, 14. Mai 2019, 01:25:16

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

eumel

Amtsgericht in Gelsenkirchen zahlt nach über 70 Jahren Grundgesetz das erste mal Reiseentschädigung im Mai 2019 in einem Zivilverfahren an mittellose Prozesspartei aus (ohne das dieser PKH gewährt wurde).

Der Anspruch für mittellose Menschen, die an ihrem eigenen Verfahren teilnehmen wollen/müssen ergibt sich aus den Grundrechten zB. Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG (Bei einer PKH Gewährung wäre allerdings auch gleichzeitig der Anspruch auf die Reisekosten enthalten).

Zunächst wurde mir mitgeteilt, dass ich dafür ein Formular des Richters bräuchte. Ich fuhr zum Richter, der so etwas nicht kannte. Gemeinsam gingen wir zur Geschäftsstelle. Auch dort kannte man das nicht. Man war der Meinung, dass es Fahrtkosten nur für Zeugen etc. gäbe. Fahrtkosten für eine Prozesspartei wurden an diesem Gericht noch niemals erstattet. Das meinte zumindest die Mitarbeiterin der Geschäftsstele. Nun bin ich, und meine Hartnäckigkeit bei diesem Gericht schon bekannt, und man war nun endlich bereit mal bei der Zahlstelle anzurufen, die mich ja nach oben geschickt hatte.   

Der Deutsche Bundestag hat festgestellt, dass ein Formular dafür nicht benötigt wird, dass mittellosen Menschen, die entsprechene Reisekosten beantragen keine Rechtsbehelfsbelehrungen erteilt werden brauchen und das es dafür keine eigene gesetzliche Grundlage braucht.

Ab jetzt sollte es das für mittellose Prozessteilnehmer, die einen Ansprch darauf haben zumindest in Gelsenkichen immer problemlos geben. Das Geld wurde an dem selben Tag ausbezahlt an dem die Reisekosten beantragt wurden. Wenn nur jemand die Ansprüche kennen würde.

Gemäß einer Entscheidung des OLG-Bamberg ist es nicht zu beanstanden, dass die Bearbeitungsdauer für einen entsprechenden Anspruch mehr als 5 Jahre dauert, weil entsprechende Anträge vom effektiven Justizgewährsanspruch §§198ff. GVG bzw. Artikel 19 Abs. 4 GG ausgenommen sind.
Es wird allerdings auch der Anspruch auf die Reiseentschädigung als solches harnäckig verweigert, weil die Reisekosten nicht vor dem Termin ausgezahlt worden sind. Auf eine Vorauszahlung besteht jedoch in dem Fall gar kein Anspruch und diese ist auch rechtlich gar nicht vorgesehen, sondern eine Geltendmachung des Anspruchs bis zu 3 Monaten nach dem Termin (Bundestag, Referat Pet 4 BMAS (Arb.), BMJV, BMZ, Reisekostenentschädigung: Pet 4-18-07-36-028633). Eine Bearbeitung der Beschwerde über den Antrag fand überhaupt erst statt als der Bayerische Verfassungsgerichtshof dafür sorgte (BayVerfGH Vf. 85-IV-15 vom 15.03.2016). Derzeit wird eine Gehörsbeschwerde seit über 2 Jahren nicht bearbeitet, die gemäss dem BayVfGH wegen der entscheidungserhelblichen Versagung rechtlichen Gehörs noch gestellt werden sollte und die man hat zwischendurch einfach mal verschwinden lassen.

OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 15.04.2019
Der Senat weist insoweit auf die dem Antragsteller bekannte, ausführlich begründete Entscheidung des Senats vom 11.11.2015,Az.8EK51/15 (um 11:11 Uhr  :grins:), über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 21.10.2015 hin. An der dort dargelegten Rechtslage hat sich nichts geändert.Der Senat hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass das Verfahren zur Gewährung von Reisekosten nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die ,,Gewährung von Reisentschädigungen" nicht dem Anwendungsbereich des §198GVG unterfällt.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, eben sowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte, wie der Antragsteller aber erneut moniert.


selbiger

man feiert überall 70 jahre grundgesetz..toool...wie kan man ein gesetz feiern,das kaum noch eine reale wirkung hatt..das so durchlöchert wurde wie nen schweitzer käse..was man umgeht durch gesetze,die das grundgesetz ausgehebelt hatt..und diese scheinheilichkeit erstmal..ne.. :wand:
und jetzt noich das gewarne vom schäuble..schiesslich ist seine riege mit verantwortlich für dioeses delämmer..

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/70-jahre-grundgesetz-schaeuble-warnt-vor-ueberfrachtung-der-verfassung-a-1268828.html
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

Orakel


HermineL


Gast9483

Ich glaube, Orakel meinte "Dilemma", aber Rechtschreibung ist ja in Deutschland Staatsfeind Nr. 1!  :grins:

Greywolf08

Zitat von: Gast9483 am 23. Mai 2019, 18:54:07
Ich glaube, Orakel meinte "Dilemma", aber Rechtschreibung ist ja in Deutschland Staatsfeind Nr. 1!  :grins:
Nö. Orakel hat nur die Quotefunktion nich benutzt.

Das "Original" is von @selbiger
Zitat von: selbiger am 23. Mai 2019, 17:16:13
... dioeses delämmer..

Auch wusste ich nicht, das es von Schweitzer sogar Käse gibt. :mocking:
Zitat von: selbiger am 23. Mai 2019, 17:16:13
... nen schweitzer käse..

Orakel

Zitat von: Greywolf08 am 23. Mai 2019, 19:17:43
Auch wusste ich nicht, das es von Schweitzer sogar Käse gibt.

giebt es nuhr in spezijahl geschefften   :lachen:

Gast44360


Gast9483

Zitat von: Gast44360 am 23. Mai 2019, 19:43:10
Der kann doch nichts dafür...
Der Schwei(t)zer Käse? Stimmt, aber deswegen soll er ja auch nicht lange leiden...

Gast44360




eumel

#12
Zitat von: selbiger am 23. Mai 2019, 17:16:13
man feiert überall 70 jahre grundgesetz..toool...wie kan man ein gesetz feiern,das kaum noch eine reale wirkung hatt..das so durchlöchert wurde wie nen schweitzer käse..was man umgeht durch gesetze,die das grundgesetz ausgehebelt hatt..und diese scheinheilichkeit erstmal..ne.. :wand:
und jetzt noich das gewarne vom schäuble..schiesslich ist seine riege mit verantwortlich für dioeses delämmer..

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/70-jahre-grundgesetz-schaeuble-warnt-vor-ueberfrachtung-der-verfassung-a-1268828.html

Das Grundgesetz feiern die elitären Herrschaften für die es gilt und die eigentlich im Voraus gar nicht von Verletzungen desselben betroffen sind.

Die Entscheidungen des BVerfG werden daher auch "Schaufensterurteile" genannt.
https://bloegi.wordpress.com/2009/06/26/naumann-noch-ein-schaufenster-urteil

Im vorliegenden Fall wurden Dienstaufsichtsbeschwerden vom Präsidenten des LG-Coburg, vom Präsidenten des OLG-Bamberg (Der auch Verfassungsrichter am BayVerfGH ist) und dem Landesjustizminister mit der Begründung abgelehnt, dass das Verfahren gemäß §17 AGO-Bayern nicht bearbeitet wird.
Nicht nur die Behauptung, dass es sich um Verfassungsverletzungen in der Sache selbst handelt, sondern dass auch die Nichtbearbeitung aufgrund von §17 AGO-Bayern gegen Artikel 19 Abs. 4 GG und die Gewaltenteilung verstößt stellen "Beleidigungen" eines Proleten dar, weil das eben nicht so ist und der Rechtslaie das nur einfach so behauptet um die Richter etc. zu Beleidigen (Sogenannter "Beleidigungsvorsatz", den es jedoch gar nicht gibt.). Daher konnten die Dienstaufsichtsbeschwerden nicht bearbeit werden.

( Die Mornierung einer über 5 Jahre dauernden Bearbeitung erfolgt auch hier nur aufgrund einer Unzufriedenheit:
OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 15.04.2019
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, eben sowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte, wie der Antragsteller aber erneut moniert. ..Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der §§198ff.GVG keinen Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt,der bei jedweder Antragstellung eines Betroffe­nen, immer dann wenn es nicht zu seiner Zufriedenheit verbeschieden wird, greift.  )

§17 AGO-Bayern wurde von der bayerischen Staatsregierung als oberste Executivbehörde erlassen. Daher bindet er nur die darunter liegenden Executivbehörden.
Fragen zur Verfassungsmäßigkeit von §17 AGO-Bayern können der Bayerische Landtag, das Bayerische Justizministerium, der Deutsche Bundestag und die Bayerische Staatskanzleit nicht beantworten.

Weil die genannte Vorschrift gegen den aus Artikel 19 Abs. 4 GG folgenden Justizgewährsanspruch und die Gewaltenteilung verstößt hat das Bundesjustizministerium (II A 2 zu AR-RB 248/2006 vom 10.11.2017) dazu folgend Stellung genommen:
"Bei §17 AGO handelt es sich nicht um Bundesrecht, sondern um eine Verwaltungsvorschrift des Freistaates Bayern. Diese Verwaltungsvorschrift ist auf Verfahrenshandlungen und -erklärungen in einem gerichtlichen Verfahren - insbesondere auf Befangenheitsanträge und Beschwerden - nicht anwendbar."

Die danach eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der überlangen Nichtbearbeitung wurde dann kommentarlos gar nicht mehr bearbeitet und man hört nichts mehr davon auch nicht vom Bayerischen Landesjustizministerium.

Wie hochelitär wichtig genau die beiden Grundrechte sind, die der Justizminister selbst verletzt (Justizgewährsanspruch und Gewaltenteilung) erklärt uns der Bayerische Landesjustizminister wo mit er sich hochelitär in der Presse feiert:
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799

Der BayVerfGH wollte zur Bearbeitung einer Verfassungsbeschwerde in der Sache eine Gebühr von 750 EUR haben wegen der Erfolglosigkeit (Am BayVerfGH sitzen lauter OLG-Richter wie zB. der Präsident des OLG-Bamberg), die eben zuvor schon keine Verfassungsverletzungen in der Tätigkeit erkennen können.

Derzeit liegt in der Sache ein PKH-Antrag am OLG-Bamberg vor, eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG und eine Verfassungsbeschwerde beim BayVerfGH, so wie eine Anfrage beim Deutschen Bundestag und zwar nur wegen der Nichtbearbeitung. In der Sache selbst wird die Reiseentschädigung ja auch noch rechtswidrig versagt.

Und die Justiz klagt wegen angeblicher Überlastung. Für die Verletzung von Grund- und Menschenrechten von mittellosen Persoen wird keine Zeit und es werden keine Kosten gescheut. Ganz im Gegenteil und dann feiert man sich hochelitär für die Verfassung in Deutschland und zwar gerade diese Personen aus Bayern, denn schließlich liegt ja auch gar "kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, eben sowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte".

OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen. Dementsprechend sind einer mittellosen Partei – angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsnorm – in rechtsähnlicher Anwendung der Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe,...

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.5.2013, 1 ESV 4/12:
Im Regelfall darf ein Zivilverfahren ohne Beweisaufnahme ein Jahr pro Instanz dauern.

Eine Bearbeitungsdauer von über 1 Jahr für eine Instanz bei einer Zivilklage stellt in der Regel einen Verstoß gegen Artikel 19 Abs. 4 GG dar.

BVerfG 2 BvR 803/05
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr).
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 93, 1 <13>).

Ein entsprechendes Reiseentschädigungsverfahren ist jedoch wesentlich einfacher und es besteht ein Bedürfnis an einer zeitnahen Bearbeitung:
OLG Naumburg, Beschl. v. 15.08.2012 – 4 WF 85/12 g
"...sondern eine direkte Zahlung an sich begehrt und deshalb – auch um Missbrauchsmöglichkeiten vorzubeugen – ein besonderes Bedürfnis an einer zeitnahen Überprüfung der beantragten Erstattung besteht."


eumel

Wenn man nicht Mittellos wäre:

Bayrischer Verfassungsgerichtshof Vf. 45-VI-19 vom 24.05.2019
Dem Beschwerdeführer wird aufgegeben, zur Durchführung seiner Verfassungsbeschwerde einen Kostenvorschuss von 1000 EUR zu entrichten.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer nach Artikel 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, weil die Verfassungsbeschwerde offentichtlich erfolglos erscheint.
Die Auferlegung eines Kostenvorschusses soll dem Beschwerdeführer die mangelnden Erfolgsaussichten des von ihm betriebenen verfassungsrechtlichen Verfahrens vor Augen führen, ihn warnen und vor nutzlosen Aufwendungen und Kosten schützen.


In der Verfassungsbeschwerde geht es um einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Wie Entscheidungserheblich dieser ist, weiss man allerdings erst nach der Stellungnahme des Deutschen Bundestags und der Entscheidung des erneuten PKH-Antrags beim OLG-Bamberg.

Das hat das OLG-Bamberg im bereits abgewiesenen PKH-Antrag gemacht (wobei die Rechtsfragen für die Richter am OLG mehr als komplex sind) und im Grunde macht der BayVerfGH auch nichts anderes:
Das Bundesverfassungsgesetz lehnt es wegen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz ab, dass das Hauptverfahren quasi in das  - abschlägige - PKH-Verfahren vorverlagert wird, indem komplexe Rechtsfragen des Verfahrens bereits in das Nebenverfahren zur Prozesskostenhilfe gezogen und entschieden werden: ,,Ex-Ante-Sicht" muss sein.
Diese Grundsätze verbieten es nach der Entscheidung des BVerfG auch, die Prüfung der Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dazu zu benutzen, wesentliche Rechtsfragen des Verfahrens in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und das PKH-Verfahren quasi an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Vielmehr habe auch eine finanziell nicht bemittelte Person das Recht, ungeklärte Rechts- und Tatfragen einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren zuzuführen (BVerfG, Beschluss v. 17.2.2014, 2 BvR 57/13).


Und im vorliegenden Fall hat sich das OLG-Bamberg noch nicht einmal mit der Rechtsfrage wirklich beschäftigt, sondern einfach behauptet das Reiseentschädigungsverfahren von §§198 GVG (bzw. Artikel 19 Abs. 4 GG) nach dem Willen des Gesetzgebers ausgenommen sind und sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführer dazu wurde ignoriert. Wobei weiteres Vorbringen ja nach einer Stellungnahme des Deutschen Bundestags zu der Frage noch möglich ist (Allerdings wird man auch dort häufig einfach abgekanzelt und Antworten gibt es auch nur für Menschen in gewissen Positionen bzw. für solche, die sich entsprechendes Recht kaufen können.)

Und in Gelsenkirchen und sonstwo gibts die Reiseentschädigung einfach nach dem Termin direkt ausgezahlt. Das soll in Bayern den mittellosen Rechtsuchenden aber nicht schützen, sondern das auferlegen von 1000 EUR, wenn er an seine Grundrechte herankommen möchte.

eumel

#14
Am 19.04 hat das Amtsgericht Coburg (Gz.: 18/224, 3 Cs 111 Js 2087/18)) entschieden, dass einem Reisekosten vor dem Termin ausgezahlt sein müssen und man ansonsten seinen Anspruch darauf verliert aus folgendem Grund:
"Hierbei ist Sinn und Zweck der Reiseentschädigung zu beachten: Diese soll die An- und Abreise zum Hauptverhandlungstermin sichern. Dieser hat jedoch bereits stattgefunden, sodass der Zweck, den der Vorschuss auf die Reiseentschädigung verfolgt, bereits entfallen ist."

Es gibt 4 weitere Entscheidungen vom LG-Coburg in denen das ebenso entschieden wurde und weitere schriftliche Erklärungen.
Gemäß der Reiseentschädigungsverordnung ist ein "Vorschuss" für die geltend gemachten Kosten aber gar nicht vorgesehen, sondern eine Frist von 3 Monaten für die Antragstellung nach dem Termin. Es wurde vor dem Termin auch gar kein Vorschuss auf diese Kosten geltend gemacht, sondern es wurde die Gewährung beantragt. Alles so wie es vorgesehen ist:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28072006_RB65670R310622004.htm

1.3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.

Einen Vorschuss gibt es nur unter der folgenden Bedingung und auch nur wenn man einen Vorschuss beantragt:
3. Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, ehrenamtlichen Richtern und Dritten ist nach § 3 JVEG auf Antrag ein Vorschuss für Reiseentschädigungen zu bewilligen, wenn dem Berechtigten voraussichtlich erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstehen werden. Hierauf soll in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden.

In dem gleichen Verfahren am 11.01.2019 wo der Antrag vor dem Termin für die Reisekosten gestellt wurde:
"...mit der Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld muss zunächst bis zum Abschluss des Verfahrens abgewartet werden, da Sie diese im Falle einer Verurteilung die Kosten des Verfahrens ohnehin zu tragen hätten."

Wenn über die Reiseentschädigung aber erst beim Abschluss des Verfahrens entschieden wird, dann bekommt man die ja automatisch ohnehin nicht, weil einem diese gemäß der Justiz in Coburg vor dem Termin ausgezahlt werden müssen.  :wand:

Am 27.03.2019:
"mit Schreiben vom 11.01.2019 wurde Ihnen von hier aus bereits mitgeteilt, dass mit einer Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld zunächst zugewartet wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung hätte Sie diese als Kosten des Verfahrens nämlich selbst zu tragen.
Sollten Sie eine förmliche Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt erstreben, die aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes wohl negativ ausfallen würde."


Wer die Kosten des Verfahrens tragen muß (zu denen auch die ausgezahlten Reisekosten gehören) wird in der Kostenfestsetzungsentscheidung bestimmt.
Die Beantragung der Reisekosten für mittellose Personen hat aber nichts mit der Kostenfestsetzungsentscheidung zu tun.

Deutscher Bundestag Pet 4-18-07-36-028633 (Es ging um das Rechtsmittel welches einzulegen ist nach §304 StPO oder §464b StPO?):
"...Die Vorschrift (§464b StPO für Beschwerden bezügl. der Kostenfestsetzung) findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Antrag des Antragstellers auf Reisekostenerstattung nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erfolgt."

In Coburg wird aber im Kostenfestsetzungsverfahren darüber entschieden. :wand:
Es ist die Beschwerde gemäß §304 StPO einzulegen. Welche Beschwerde jetzt in Coburg wohl einzureichen ist, wenn die Entscheidung im Rahmen der Kostenfestsetzung erfolgt?

Das ganze wird noch blöder.
Die Reiseentschädigungen an mittellose Personen gehören zu den Kosten des Verfahrens und werden am Ende demjenigen auferlegt, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Wenn man die Reiseentschädigung als mittellose Person dann nicht erhält, weil man die Kosten des Verfahrens ohnehin tragen muß, die einem dann in der Kostenfestsetzung auferlegt würden (was sie ja gar nicht werden, weil einem diese gar nicht ausgezahlt wurden) muß man Beschwerde einlegen, weil einem zu wenig Kosten auferlegt wurden.