Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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Gast44116

Ich sehe keine Nachteile durch die Abgabe der Anlage KdU. Wenn es den SB glücklich macht  :zwinker: ändert ja Nichts daran das die KdU komplett übernommen werden muss. Ist deine KdU zu hoch kommt irgendwann eine Aufforderung zur Kostensenkung. Da kann man dann schau was du tun kannst.wenn es soweit ist.

Aber da werden sich sicherlich noch weitere User zu Wort melden.

Ottokar

Zitat von: Rosi am 30. Juni 2020, 18:25:04
4 jahre knapp
Wenn du schon 60 oder älter bist, wäre die Verwertung von Altersvorsorgen eine unzumutbare Härte.
Andernfalls, und wenn du sicher gehen willst, solltest du die derzeitigen Anlageformen rechtssicher machen. D.h. entweder einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG vertraglich ergänzen, oder falls das nicht möglich ist die Anlageform wechseln in eine wo das möglich ist.




An Alle!

Das ist ein Sammelthema ausschließlich zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung aufgrund des Sozialschutz-Pakets infolge der Corona-Pandemie.
Für Fragen, die nicht die vereinfachte Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung betreffen, ist ein eigenes Thema im Hilfebereich Fragen und Antworten zu Hartz IV / ALG II zu eröffnen. Danke.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Canulo

Hallo zusammen,

habe Mitte Juni Grundsicherung beantragt. Ein Bescheid liegt noch nicht vor. Nun soll ich einen Fragebogen ausfüllen, mit der Begründung, dass ich "Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende" beziehe.
Nun beziehe ich bisher gar nichts. Muss ich den Fragebogen trotzdem (jetzt schon) ausfüllen? Und ist es korrekt, dass ich der Veröffentlichung meiner Daten in der Jobbörse der BA nicht generell widersprechen darf? Vorgegeben ist, mindestens "anonym veröffentlichen" anzukreuzen. Wenn man Gründe habe, die generell gegen eine Veröffentlichung sprächen, solle man sich von seinem Vermittler beraten lassen.


Ottokar

Zitat von: Canulo am 01. Juli 2020, 19:41:13Muss ich den Fragebogen trotzdem (jetzt schon) ausfüllen?
Vermutlich nicht, aber um diese Frage vernünftig beantworten zu können müsste man schon den Inhalt dieses Fragebogens kennen.

Zitat von: Canulo am 01. Juli 2020, 19:41:13Und ist es korrekt, dass ich der Veröffentlichung meiner Daten in der Jobbörse der BA nicht generell widersprechen darf? Vorgegeben ist, mindestens "anonym veröffentlichen" anzukreuzen.
Das ist mal wieder ein Schildbürgerstreich.
Natürlich darfst du widersprechen, dann muss das JC die Daten anonym veröffenlichen, denn Letzteres darf das JC lt. Gesetz.
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Canulo

Danke für die Infos. Der Fragebogen umfasst neun Seiten. Ungefähr das gleiche, was die immer für ihr sogenanntes "Profiling" haben wollen. War früher schon mal beim JC, kenne das daher.
"Teil 1: Persönliche Angaben", "Teil 2: Vorbereitung Vermittlungsgespräch". Z.B.: Was für eine Tätigkeit suchen sie? Sind sie bereit, umzuziehen, sich ein Auto anzuschaffen etc. Fähigkeiten, nochmal den halben Lebenslauf abpinnen ...
Schon etwas widersinnig, finde ich, da man bei der "Corona-Grundsicherung" ja angeblich auf das "Angebot" der "Arbeitsvermittlung" verzichten darf. Dafür soll ich nun, wenn ich berufstätig bin, extra noch einen "Nachweis" dafür beilegen. Habe mal den letzten Steuerbescheid kopiert.

Ottokar

Zitat von: Canulo am 01. Juli 2020, 19:41:13Muss ich den Fragebogen trotzdem (jetzt schon) ausfüllen?
Ich würde den Fragebogen ignorieren, dieser ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf ALG II.
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Retep85

Guten Abend,

mein ALG2 ist Ende Juni ausgelaufen. Wegen dem §67(5) bin ich davon ausgegangen, dass ich gar nichts machen muss und alles von selber läuft. Gestern habe ich bemerkt, dasds kein Geld überwiesen wurde und meine Miete konnte nur abgebucht werden, weil ich geahnt habe, dass es zu Verzögerungen kommt und deshalb noch den Betrag drauf gelassen habe.

Ich habe mein Jobcenter angerufen und wurde zur zuständigen Sachbearbeiterin durchgestellt, die mir gesagt hat, dass das nur für ALG1 gilt, aber sie würde mir die Formulare zu schicken und ich muss die letzten Kontoauszüge befügen. Ich war mir dann nicht mehr sicher, ob ich richtig gelesen habe und habe alles akzeptiert.

Danach habe ich noch mal nachgeschaut und wenn ich das richtig sehe steht da eindeutig ALG2. Ich habe daraufhin eine E-Mail an das Jobcenter geschrieben, in der ich das als Zahlungsverzug bezeichnet habe, mit der Bitte, dass sie sich darum kümmern das zu beheben.

In der E-Mail steht zusammengefasst ungefähr: Wegen § 67 wäre ich der Meinung, dass mir Leistungen zu stehen und weil sie nicht auf mein Konto eingehen, wäre das Jobcenter in Zahlungsverzug. Leider hat mein Telefonat am ... um ... mit Schachberaterin ... zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis geführt, weil es eine Meinungverschiedenheit über den Inhalt von § 67 gibt. Die E-Mail sei ein Angebot meiner SEeite die Meinung zu überdenken. Der Text von § 67 befindet sich auch als PDF im E-Mail-Anhang, falls Sie nachlesen wollen. Daqnaben schreibe ich die E-Mail vor allem, damit es mir leichter ist nachzuweisen, dass ich Sie über mein Anliegen in Kenntnis gesetzt habe. Wenn nichts passiert, ziehe ich in Erwägung mich über mögliche rechtliche Schritte zu informieren. Falls ich mich im Irrtum befinde, bin ich immer noch bereit die Formulare auszufüllen, daher schicken Sie sie mir bitte wie telefonisch vereinbart trotzdem zu.

Ich wollte eigentlich jetzt bis Montag warten, ob sich etwas tut. Ich bin mir aktuell aber nicht sicher, ob ich eventuell Probleme bekomme, weil es formlos war. Gibt es noch andere Sachen, die ich am besten morgen erledigen sollte, um alles wasserdicht zu machen, damit das Problem schnellstmöglich behoben werden kann?

Macht es einen Unterschied, dass meine letzte Bewilligung wegen vermutlich eines Fehlers beim Ausfüllen nur vorläufig war, weil meine Aufwandsentschädigu8ng für Fahrdienste für meinen Sportverein noch nicht in gesamter Höhe fest stand und die noch überprüfen wollten, ob ich dadurch genug verdiene, um nicht bedürftig zu sein? Ja, ich weiß. Das klingt so absurd, dass es vermutlich nur ein Fehler war, dass das als Selbständige Arbeit eingetragen wurde. Trotzdem habe ich bisher nur gelesen, dass es deswegen wieder gegebenenfalls nur für 6 Monate bewilligt wird. Stimmt das so weit?

Da passieren bei uns so komische Sachen immer auf dem Jobcenter, dass ich sogar in diesem Fall schon am überlegen war, ob ich einfach die Formulare ausfülle und meine Ruhe habe. Aber irgendwann reicht es auch mal.

Liebe Grüße

Ottokar

Zitat von: Retep85 am 02. Juli 2020, 22:10:31Ich habe mein Jobcenter angerufen und wurde zur zuständigen Sachbearbeiterin durchgestellt, die mir gesagt hat, dass das nur für ALG1 gilt,
Diese Aussage ist Unsinn, denn diese Regelung gilt für ALG II nicht für ALG I. Für ALG I existiert eine solche Regelung nicht, die würde auch keinen Sinn machen, da man beim ALG I keine Weiterbewilligung beantragen kann.

Zitat von: Retep85 am 02. Juli 2020, 22:10:31Ich wollte eigentlich jetzt bis Montag warten, ob sich etwas tut. Ich bin mir aktuell aber nicht sicher, ob ich eventuell Probleme bekomme, weil es formlos war.
Der Punkt ist hier nicht, dass es formlos war, sondern der Nachweis der Zustellung.
Eine E-Mail erfüllt nicht die rechtlichen Anforderungen an einen Zugangsnachweis und wenn dein JC schon bei der Weiterbewilligung so frech lügt, solltest du unbedingt belegen können, dass das JC die Mitteilung erhalten hat.

Zitat von: Retep85 am 02. Juli 2020, 22:10:31Gibt es noch andere Sachen, die ich am besten morgen erledigen sollte, um alles wasserdicht zu machen, damit das Problem schnellstmöglich behoben werden kann?
Du könntest dich absichern, indem du beim JC zeitgleich einen schriftlichen "Antrag auf vorläufige Zahlung" stellst mit Frist von einer Woche, Datum angeben. Wenn das Jobcenter den nicht bewilligt oder innerhalb der Frist bearbeitet, dann stelle beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dein Jobcenter zur vorläufigen Zahlung deines ALG II zu verurteilen. Beides jeweils unter Hinweis auf die gesetzlich geregelte automatische Weiterbewilligung lt. § 67 Abs. 5 SGB II.

Zitat von: Retep85 am 02. Juli 2020, 22:10:31Macht es einen Unterschied, dass meine letzte Bewilligung wegen vermutlich eines Fehlers beim Ausfüllen nur vorläufig war
Nein, das macht keinen Unterschied. In dem Fall regelt § 67 Abs. 5 SGB II, dass die automatische Weiterbewilligung ebenfalls vorläufig erfolgt.
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Retep85

Okay, danke. Das hat mir sehr geholfen. Ich bin gespannt, was sich ergibt. Ich werde dann hier berichten.

Eventuell habe ich später noch mal fragen für einen Bekannten, der sich von dem Verhalten dort hat einschüchtern lassen, dass er seit lägerer Zeit schon sich über Mildtätigkeiten durchschlägt. Ich habe jetzt noch mal bei ihm angeregr, dass er sich noch mal dort meldet, weil die Hürden jetzt einfache sein sollten. Er war auch da, hat aber so weit ich weiß nur mündlche Beruhigungen bekommen, dass sie sich darum kümmern. Weil er so gar nichts schriftlich hatte, war ich sofort skeptisch, aber er wollte erstmal abwarten, ob etwas passiert. Ich werde ihn  dann mal fragen, ob schon etwas passiert ist und ihn vorschlagen, ob er sich nicht einen Beleg aushändigen lassen möchte, damit er weiß, was vereinbart wurde und das nachher auch nachweisen kann. Dem ist das leider alles unangenehm, dass er beim kleinsten Windzug aufgibt.

Retep85

Ich habe heute die Bewilligung im Briefkasten gehabt und die Zahlung soll auch raus sein. Heute morgen habe ich auf dem Kontoauszug noch nichts gesehen, aber das wird dann die Tage kommen. Das Schreiben wurde laut Datum noch am selben Tag bearbeitet, wie die das Schreiben bekommen haben. Ich verstehe zwar nicht,. weshalb die es sich so kompliziert machen müssen, aber wenn es jetzt funktioniert, ist mir das egal.

yoponni3

Hallo zusammen,

ich habe meinen Antrag online gestellt und mir wurde unter anderem ein "Informationsblatt gemäss Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung" mitgeschickt, dessen Empfang ich nun per Unterschrift bestätigen soll.

Da wird in mehreren Punkten aufgeführt wie die Personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, wer für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, etc. Sieht nach einer Eigenkonstruktion des örtlichen Jobcenters aus.

Muss ich das unterschreiben, oder ist das für den Antrag nicht relevant ?

Ottokar

Zitat von: yoponni3 am 15. Juli 2020, 16:57:24Muss ich das unterschreiben
Nein.
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Jana1993

Hallo zusammen,

ich bin verwirrt. Muss nun leider einen Antrag auf ALG II stellen und hab heute die Unterlagen erhalten. Allerdings wurde mir der herkömmliche und nicht der vereinfachte Antrag zugeschickt. Auch die Anlage VM ist beigelegt, obwohl sich der Antrag auf Mitte August bezieht. Meines Wissens nach wurde die vereinfachte Antragsstellung doch bis 30. September verlängert?! Es kann ja kaum sein, dass die Regelung für die eine Person gilt, aber für die andere nicht, oder?

Und wie wäre die Lage, wenn ich jetzt die Anlage VM ausfüllen würde und ein Vermögen weit unter 60.000€ festgestellt wird? Denn beim vereinfachten Antrag muss man ja nur angeben ob man über erhebliches Vermögen verfügt (also über 60.000€) und das tue ich definitiv nicht.

Vielleicht kann mir ja jemand behilflich sein, vielen Dank    :smile:


Ottokar

Die vereinfachte Erstantragstellung wurde bis 30.09.2020 verlängert, die automatische Weiterbewilligung gilt nur bis 31.08.2020.
Die Antragsunterlagen kannst du auch hier herunterladen.
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Jana1993

Danke für die Antwort :)
Demnach hätte mir ja eigentlich der vereinfachte Antrag zugeschickt werden müssen, oder? Es handelt sich ja nicht um eine Weiterbewilligung.