Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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robiwobi

Frage zur möglichen Verlängerung der Geltungsdauer von  § 67 SGB II.
Das betrifft nur die vereinfachte Antragstellung die anstatt bis Juni jetzt bis September möglich sein wird?

D.h. die Vermögensprüfung ist für 6 Monate nach Beginn des Bewilligungszeitraumes ausgesetzt, danach finden Vermögensprüfungen wieder statt?

Mein Antrag wurde bis Oktober bewilligt und ich denke mal ich kann weiterhin davon ausgehen, dass sollte ich danach einen WBA einreichen, bei diesem dann eine Vermögensprüfung erfolgen wird.

Ottokar

Zitat von: robiwobi am 05. Juni 2020, 10:26:08Das betrifft nur die vereinfachte Antragstellung die anstatt bis Juni jetzt bis September möglich sein wird?
Das wird vermutlich die komplete Regelung in § 67 SGB II betreffen, also auch Weiterbewilligungen.

Zitat von: robiwobi am 05. Juni 2020, 10:26:08Mein Antrag wurde bis Oktober bewilligt und ich denke mal ich kann weiterhin davon ausgehen, dass sollte ich danach einen WBA einreichen, bei diesem dann eine Vermögensprüfung erfolgen wird.
Dann fällt dein neuer Bewilligungszeitraum weder in die aktuelle noch die geplante längere Frist, d.h. die Weiterbewilligung wird dann ohne die Regelungen aus § 67 SGB II erfolgen, also mit Vermögensprüfung und allem Drum und Dran, wie vorher.
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Katrin2512

Hallo zusammen,

ich bin momentan auch etwas überrascht von der Reaktion des Jobcenter in meiner Stadt.
Habe dort einen "vereinfachten Antrag" Ende Mai eingereicht, bin selbständig im Sinne Freiberufler, von der Soforthilfe ausgeschlossen und musste somit nunmehr diesen Weg wählen. Die Problematik, was die extrem geringen Einnahmen bisweilen auch gar keine betraf bereits seit Ende März und natürlich auch im Monat April/Mai. Diese Zeit konnte ich aufgrund einiger Ersparnisse noch überbrücken, muss allerdings auch dazu sagen, dass ich keine Kenntnis davon hatte, dass es für freiberuflich tätige Selbständige welche auf der Basis und dem Erfolg ihrer Honorare bisher ihr Geschäft betrieben haben, mittlerweile auch ein Corona bedingte , schnelle Hilfe gibt.
Nun habe ich Ende Mai nach den Vorgaben des vereinfachten Antrages (Anträge, Formulare , Infos fand man ja im Netz) diesen Antrag mit allen notwendigen Belegen (Miete, Nebenkosten, freiwillige Mitgliedschaft gesetzl. KV/ Beitrag) eingereicht.
Ich habe auch sehr schnell Antwort bekommen und zwar mit einem umfassenden und neuen Antrag, der so ziemlich alles umfasst, was es nur gibt oder man eigentlich offenlegen kann. Von steuerlichen Auswertungen, BZA, Kontoauszügen über mehrere Monate ect..., einfach? Ich habe im Übrigen meine laufenden Kosten 2,5 Monate selbst bestritten.
Kann das denn so korrekt sein? Wer kann mir einen Ratschlag geben? Vermögen wurde doch ausgesetzt, zumal das wenn überhaupt einer bestehenden und seit meiner Jugend angesparten Altersvorsorge zu entnehmen wäre, natürlich kontraproduktiv und zweckentfremdet.
Auf den Hinweis der Gesetzmäßigkeiten und somit auch der Änderungen bzgl Covi19 und der vereinfachten Hilfe habe ich bereits per Email an den Sachbearbeiter hingewiesen. Dieser besteht auf Vollständikeit des umfassenden Hartz-IV Antrages, inkl aller BWA's.
Vielleicht kann mir hier jemand einen Tipp oder Rat geben?
Vielleicht kurz zu mir, bin seit zwei Jahren selbständig, Freiberufler, bisher eine BWA von 2018 vorhanden, umsatzsteuerpflichtig, habe bisher noch nie einen Antrag über Hartz-IV gestellt, stamme aus Würzburg(Bayern).

Grüße an Alle / Bleibt gesund.

robiwobi

Die Vermögensprüfung ist für 6 Monate nach Antragstellung ausgesetzt, eventuelles Einkommen wir aber nach wie vor geprüft.
Deswegen auch unter anderem die Kontoauszüge aus denen das Jobcenter auch andere für die Bewilligung wichtige Informationen ablesen kann, (z.B. bezahlte Studiengebühren).

Insofern ist das korrekt und ich würde mir an deiner Stelle keine Sorgen machen.
Wenn dein anrechenbares Vermögen allerdings erheblich ist, also mehr als 60000€ beträgt, hättest du keinen Anspruch auf Hartz 4.

Ich bin auch selbstständig und habe wegen Corona Hartz 4 beantragt und bin auch aufgefordert worden Kontoauszüge usw einzureichen.

Fettnäpfchen

Katrin2512

Zitat von: Katrin2512 am 15. Juni 2020, 11:35:51ich bin momentan auch etwas überrascht von der Reaktion des Jobcenter in meiner Stadt.
Willkommen im Club und der Realität diverser JC.... aber lieber zum Thema

Zitat von: Katrin2512 am 15. Juni 2020, 11:35:51Ich habe auch sehr schnell Antwort bekommen und zwar mit einem umfassenden und neuen Antrag, der so ziemlich alles umfasst, was es nur gibt oder man eigentlich offenlegen kann. Von steuerlichen Auswertungen, BZA, Kontoauszügen über mehrere Monate ect..., einfach?
Ohne genaue Angaben was alles genau gefordert wurde schwierig aber ich glaube dir mal dass das JC weit über das Ziel geschossen hat und empfehle dir deswegen nach dem unten stehenden vorzugehen und dies dem SB auch sehr deutlich zu schreiben.
https://hartz.info/index.php?topic=121895.0 > Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket infolge der Corona-Pandemie
ZitatNichtbeachtung der neuen Rechtsvorschriften durch Jobcenter (02.04.2020)
Es mehren sich Anfragen und Mitteilungen von Betroffenen, wonach bei Erst- und Weiterbewilligungsanträgen von Jobcentern weder § 67 SGB II noch die Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 17.03.2020 berücksichtigt werden.
In einigen Fällen wird von Jobcentern sogar weiterhin darauf hingewiesen, dass Leistungen erst nach persönlicher Vorsprache erbracht werden und geforderte Unterlagen nur mittels Termins und persönlich abgegeben werden dürfen, was im Übrigen auch schon vorher rechtlich unzutreffend war.
Betroffenen ist zu raten, ihr Jobcenter auf § 67 SGB II und die Weisung der BA vom 17.03.2020 hinzuweisen und deren Einhaltung zu fordern, sowie sich beim sowie sich beim Kundenreaktionsmanagement der BA zu beschweren. Bei Optionskommunen ist die Landesregierung die zuständige Beschwerdestelle.*
In dringenden Fällen kann Eilrechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht geboten sein. Auch unter den aktuellen Umständen sind die Gerichte weiterhin handlungsfähig. Zudem ist damit zu rechnen, dass die Nichtbeachtung von § 67 SGB II bei den Richtern kaum Verständnis finden wird.
*Gerade durch positive Rückmeldungen hier aus dem Forum,würde ich auch diese Kontaktmöglichkeit für Optionskommunen empfehlen,die behaupten,das KRM ist nicht zuständig. (ausgeliehen von ghi)
(da normalerweise erst an den Bürgermeister oder den Landrat. Anmerkung von mir)
BUNDESKANZLERAMT
Abteilung III-Arbeitsmarktpolitik-
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin
Tel.030-184000
Tel.030-40000
Fax:030-184001-2357
Fax:030-184001-2357 zu beschweren. Bei Optionskommunen ist die Landesregierung die zuständige Beschwerdestelle.


Zitat von: Katrin2512 am 15. Juni 2020, 11:35:51Auf den Hinweis der Gesetzmäßigkeiten und somit auch der Änderungen bzgl Covi19 und der vereinfachten Hilfe habe ich bereits per Email an den Sachbearbeiter hingewiesen. Dieser besteht auf Vollständikeit des umfassenden Hartz-IV Antrages, inkl aller BWA's.
Vielleicht kann mir hier jemand einen Tipp oder Rat geben?
Aufgrund deiner Aussage würde ich unverzüglich das fett markierte umsetzen und eine Kopie davon dem SB zukommen lassen vetl. noch mit dem Zusatz Zivilklage anzustreben wenn .....
Leistungspflicht des Leistungsträgers
Zitat
Kommt das Amt trotz Antrag/Mahnung seiner Leistungspflicht nicht nach, oder verweigert sogar rechtswidrig die Antragsbearbeitung und/oder Zahlung, kann Strafanzeige und -antrag wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) erstattet werden.
Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -antrag wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.

Zitat von: Katrin2512 am 15. Juni 2020, 11:35:51Diese Zeit konnte ich aufgrund einiger Ersparnisse noch überbrücken, muss allerdings auch dazu sagen, dass ich keine Kenntnis davon hatte, dass es für freiberuflich tätige Selbständige welche auf der Basis und dem Erfolg ihrer Honorare bisher ihr Geschäft betrieben haben, mittlerweile auch ein Corona bedingte , schnelle Hilfe gibt.
Ja es erwischt immer die falschen.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

lotti

Hallo Foristis,

ich habe (aus Unkenntnis der automatischen WBA) am 17.06.2020 meinen WBA per Boten-/Zeugeneinwurf abgegeben.
Trotz dieser automatischen WB habe ich bis heute keinen neuen Weiterbewilligungsbescheid ab 01.07.2020 erhalten
Mache mir jetzt echt Sorgen.

...was soll ich machen, wenn am 30.06.2020 kein Geld überwiesen worden ist?

Gruß
Lotti

Ottokar

Zitat von: lotti am 27. Juni 2020, 12:46:17was soll ich machen, wenn am 30.06.2020 kein Geld überwiesen worden ist?
1. Am 01.07.2020 beim JC anrufen und nachfragen, was mit dem WBA ist.
2. Sollte der noch nicht bearbeitet worden sein, noch am gleichen Tag beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, dein Jobcenter zur vorläufigen Zahlung deines ALG II zu verurteilen.
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lotti

Zitat1. Am 01.07.2020 beim JC anrufen und nachfragen, was mit dem WBA ist.
2. Sollte der noch nicht bearbeitet worden sein, noch am gleichen Tag beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, dein Jobcenter zur vorläufigen Zahlung deines ALG II zu verurteilen.

Vielen Dank für die schnelle Antwort.  :sehrgut:

Rosi


Wie ist das , wenn man nach 6 Monaten leider noch kein genügend Einkommen erzielt, mit Weiterbewilligung, meine Grundsicherung ist bis 31.08.2020 genehmigt.
mir erschließt sich nicht eindeutig, ob dann Vermögensprüfung weiterhin ausgesetzt ist, der M;ittelstandsbund bezieht sich auf den Kabinettsbeschluß vom 17.06.2020und sagt klar keine Vermögesprüfung, bei der Arge steht es anders.Da ich meine Altersvorsorge, die echt nicht groß ist nicht so Harz 4 sicher (also nicht alles in eindeutige Rentenverträge ect.)angelegt habe, und kurz vor Rente stehe meine Frage,. erhebliches Vermögen besteht nicht.

Ottokar

Zitat von: Rosi am 30. Juni 2020, 17:25:01meine Grundsicherung ist bis 31.08.2020 genehmigt.
mir erschließt sich nicht eindeutig, ob dann Vermögensprüfung weiterhin ausgesetzt ist,
Die Vermögensprüfung ist bis 30.06.2020 ausgesetzt.

Zitat von: Rosi am 30. Juni 2020, 17:25:01kurz vor Rente stehe
Wie kurz?
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Rico

Guten Abend
Nach 15 Jahren Selbständigkeit musste ich nun ebenfalls Grundsicherung beantragen.
Antrag VA+KAS
Eine Anlage VM habe ebenfalls erhalten. Nach einem kurzen Hinweis auf §67 SGBII wurden im nächsten Schreiben des JC keine VM mehr verlangt.
Mein Antrag wurde jetzt positiv beschieden. Mai bis Oktober. Geld wurde pünktlich und rückwirkend für Mai und Juni und Juli überwiesen. Allerdings ohne meine Krankenkassenbeiträge von Mai und Juni. Bekomme ich diese von meiner Krankenkasse noch zurückerstattet??
Habe jetzt eine Anlage Kdu erhalten. Ist die Prüfung nicht ebenfalls ausgesetzt? Sollte ich die Anlage Kdu ausfüllen, obwohl alle Daten zur Wohnung dem JC schon seit Antragstellung vorliegen?

MfG Rico


robiwobi

ZitatDie Vermögensprüfung ist bis 30.06.2020 ausgesetzt.

Warum nur bis 30.06.2020?
Ich dachte für Anträge, die bis zum 30. September gestellt werden erfolgt für 6 Monate keine Vermögensprüfung.
Der Gesetzestext sagt folgendes:

"(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt."
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

Der ursprünglicher Zeitraum bis 30. Juni wurde mit Punkt (6) bis zum 30. September verlängert.
Da am 01. September bei der Fragestellerin ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt, besteht die Frage ob dann weiterhin für 6 Monate keine Vermögensprüfung erfolgt.

Gast44116

Zitat von: Rico am 30. Juni 2020, 20:02:47
Allerdings ohne meine Krankenkassenbeiträge von Mai und Juni. Bekomme ich diese von meiner Krankenkasse noch zurückerstattet??
Habe jetzt eine Anlage Kdu erhalten. Ist die Prüfung nicht ebenfalls ausgesetzt? Sollte ich die Anlage Kdu ausfüllen, obwohl alle Daten zur Wohnung dem JC schon seit Antragstellung vorliegen?

MfG Rico



@Rico

Bezüglich deiner Krankenkasse kann ich dir leider nichts genaues sagen. Am Besten wäre es sich direkt mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen.

Bei der KdU wird unangemessene KdU übernommen..das heißt aber nicht das die Prüfung ausgesetzt ist ob man tatsächlich die angegebene KdU zahlen muss.
Sonst könnte jeder eine fiktive Miete angeben.

Daher würde ich die Anlage ausfüllen.
Welche Dokumente verlangt werden dürfen findest du hier:
https://hartz.info/index.php?topic=32844.0

Hier noch für später die örtlichen Richtlinien für KdU
https://harald-thome.de/oertliche-richtlinien/

Wenn du noch speziellere Fragen hast mach am Besten ein eigenes Thema auf.

Lg



Rico

Zitat von: Gast44116 am 30. Juni 2020, 23:26:37

Bei der KdU wird unangemessene KdU übernommen..das heißt aber nicht das die Prüfung ausgesetzt ist ob man tatsächlich die angegebene KdU zahlen muss.
Sonst könnte jeder eine fiktive Miete angeben.

Ich habe schon bei Antragstellung neben meinem Mietvertrag eine Nebenkostenabrechnung abgegeben.
Aus dieser geht meine Kaltmiete, Betriebskosten, Heizungskosten, Wohnungsgröße und die Anschrift der Hausverwaltung klar hervor.
Ich habe jetzt eine aktuelle Nebenkostenabrechnung, mit Erstattung von Guthaben vorliegen.
Nur diese wollte ich abgeben und die KDU mit dem Hinweis auf §67 SGBII Absatz 2 und 3 nicht einreichen.
Die KDU fragt nur zusätzlich das Baujahr der Unterkunft und die Anzahl der in Wohnung lebenden Personen ab.
Was mich an der Anlage KDU stört: Anlage zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Sollte die bei VA Erstanträgen im Zeitraum 1.4.2020-30.6.2020 nicht sowieso vollständig übernommen werden???
Ich finde die SBs tricksen schon etwas. (z.B. Anlage VM, die man mit dem Hinweis auf §67 SGBII schmerzfrei wegdrücken kann.)