Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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Laurasternchen

So lese ich das auch raus. Aber auf allen Behördenseiten wurde das noch nicht aktualisiert. Ich bin gespannt wann dem so sein wird. Wieviele Leute wohl in Panik verfallen weil kein WB ins Haus flattert..

Zitat von: Laurasternchen am 17. September 2020, 11:51:54Aber auf allen Behördenseiten wurde das noch nicht aktualisiert.
Ja, weil es halt noch nicht offiziell ist.
Das Blöde daran ist, die Behörden und MA stehen genau so doof da

"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Laurasternchen

Wie lange braucht sowas denn, bis sowas offiziell gemacht wird? Den Referentenentwurf kann man ja schon einsehen.
Tut mir leid wenn das ne dumme Frage ist, aber ich kenne mich ja absolut nicht damit aus.

Fettnäpfchen

Zitat von: Laurasternchen am 17. September 2020, 12:00:15Tut mir leid wenn das ne dumme Frage ist, aber ich kenne mich ja absolut nicht damit aus.
Ganz einfach seit dem 01.09. gilt das bei WBA`s nicht mehr, erst wenn es verabschiedet wurde.
Also einen WBA stellen für alle die bis 31.08.2020 eine Bewilligung haben wäre das richtige.
https://hartz.info/index.php?topic=121895.0
ZitatWeiterbewilligung
Lt. § 67 Abs. 5 SGB II werden Bewilligungszeiträume, die im Zeitraum 31.03.2020 bis einschl. 30.08.2020 enden, automatisch verlängert.
Für Weiterbewilligungszeiträume, die ab 01.04.2020 bis längstens 30.08.2020 beginnen würden, müssen somit keine Weiterbewilligungsanträge gestellt werden.
Bei vorangegangener abschließender Bewilligung erfolgt die automatische Weiterbewilligung für ein Jahr, bei vorangegangener vorläufiger Bewilligung für sechs Monate. Dabei gilt die gesetzliche Annahme unveränderter Verhältnisse, d.h. es findet keine Vermögensprüfung und auch keine Nachweiserhebung statt.
Die Verlängerung der Frist bis zum 30.09.2020 (geplant: 31.12.2020) umfasst keine Weiterbewilligungen, für nach dem 30.08.2020 endenden Bewilligungszeiträume muss somit ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt werden.

MfG FN
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Laurasternchen

Das ist ja genau das was ich meinte. Die einen sagen es so, die anderen so. Auf Seiten von denen ich meine Infos gerne hole, wird halt gesagt dass auch automatische Weiterbewilligungen verlängert werden.
Deswegen dachte ich, vielleicht weiß das jemand hier genauer. Doch auch hier werden unterschiedliche Aussagen dazu getroffen.

Danke trotzdem! :)

Ottokar

Wir sagen es nicht einfach so, sondern wir beziehen uns auf die "Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV)" vom 25.06.2020 sowie die geplante "Erste Änderungsverordnung zur Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung", was die Rechtsgrundlagen sind.
Danach wurde und wird lediglich der Zeitraum in § 67 Abs. 1 SGB II und § 68 Abs. 1 S. 1 SGB II verlängert, der für WBAs in § 67 Abs. 5 SGB II eigenständig geregelte nicht.
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max1985

Zitat von: robiwobi am 05. September 2020, 01:29:48
"der erleichterte Zugang in
die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2020 verlängert."

Was heißt das genau, finden ab 01. Januar wieder Vermögensprüfungen statt egal in welchem Monat des Bewilligungszeitraumes man sich befindet, oder erst am Ende desselben?
Also sei beispielsweise ein WBA von November bis April bewilligt, Vermögen zwar nicht erheblich aber über den sonst gültigen Grenzen, wie dürfen die JC da vorgehen?

Bei mir ist es ähnlich. Erstantrag im April bis Ende Sep, nun WBA gestellt, der nun auch bewilligt wurde.

Habe mehr Vermögen als ich normalerweise haben dürfte(was das JC auch weiss), jedoch sehr viel weniger als 60.000€. Auf meine Frage, ob man gezahlte Gelder bei Bedingungen wie in meinem Fall einmal zurückzahlen müsste, meinte meine SBA, "so wie es aktuell aussieht, nein".

Habe beim BMAS angerufen und wollte mir dies bestätigen lassen. Dort wurde mir am Telefon mitgeteilt, dass sie dies aktuell selber nicht wüssten. Es stünde zwar im Gesetz, dass es keine rückwirkenden Prüfungen geben würde, aber versichern wollte sie mir dies nicht. Ob sich rückwirkende Prüfungen, im Fall des Falles, dann auf 60.000€ Freigrenze oder die sonst üblichen Freibeträge beziehen würden, konnte sie mir ebenfalls nicht beantworten.

Scheint selbst für Mitarbeiter der JC oder des BMAS alles recht undurchsichtig zu sein.

Hätte natürlich gerne Klarheit, aber die scheint es leider nicht zu geben.

CCR

wäre auch blöd wenn jemand seine 60.000 € fest angelegt hat und sich dann verschulden müsste um das Hartz Geld zurück zu zahlen.
Es ist vielmehr gedacht das ein AG sich seiner Angestellten entledigt die noch keinen Anspruch auf ALG I haben, sie später wenn die Aufträge wieder satt kommen einzustellen.

Das System ist ja schon ziemlich ausgeklügelt um Betrug vorzubeugen, ausserdem kann bei Strafen viel Geld reinkommen denn Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, keine Gesetze sind schärfer wie das SGB II SGB III und SGB X.

CCR

Zitat von: max1985 am 21. September 2020, 16:01:02Bei mir ist es ähnlich. Erstantrag im April bis Ende Sep, nun WBA gestellt, der nun auch bewilligt wurde.

Habe mehr Vermögen als ich normalerweise haben dürfte(was das JC auch weiss), jedoch sehr viel weniger als 60.000€. Auf meine Frage, ob man gezahlte Gelder bei Bedingungen wie in meinem Fall einmal zurückzahlen müsste, meinte meine SBA, "so wie es aktuell aussieht, nein".
wenn du alles Wahrheitsgemäß im WBA angegeben hast wo nach VM gefragt wurde, ist alles OK.
Zitat von: max1985 am 21. September 2020, 16:01:02(was das JC auch weiss),
also keine veränderung zum Neuantrag.

hermanthedutch

Hallo, habe da mal eine Frage zur vereinfachten Antragstellung.

Ich habe den vereinfachten Antrag bei dem Jobcenter eingereicht. Jetzt möchte das Jobcenter allerdings das ich den einen ''normalen'' Hauptantrag ausfülle mit der Anlage Vermögen.

Vielleicht habe ich da etwas falsch verstanden aber ich habe gedacht die Vermögensprüfung wäre ausgesetzt? Ich bin jetzt gerade aus dem Ausland wieder nach Deutschland gekommen und habe seit ca. 5 Monaten kein Einkommen was meine Kontoauszüge auch aufzeigen. Allerdings wenn ich die Vermögensanlage ausfülle, bin ich über diesen frei Betrag zwar noch weit unter 60,000 Euro.

Ich habe schonmal vor ca. 3 Jahren einen Antrag gestellt den aber wieder zurückgezogen dar ich wieder ins Ausland gegangen bin. Der wäre glaube ich eh abgelehnt worden aufgrund meines Vermögens, das über diesen Freibetrag schon war. Also das Jobcenter weiß denke ich mal noch davon.
Sorry für den langen post.

Also meine Frage ist, eigentlich kann ich auf diese vereinfachten Antragstellung bestehen da ja mit diesem Hauptantrag eigentlich eine Vermögens-Prüfung vorliegt. Oder würde ich trotzdem Vermögen (unter 60,000)noch die Grundsicherung bekommen?

Danke

CCR

Zitat von: hermanthedutch am 23. September 2020, 18:36:10Also meine Frage ist, eigentlich kann ich auf diese vereinfachten Antragstellung bestehen da ja mit diesem Hauptantrag eigentlich eine Vermögens-Prüfung vorliegt. Oder würde ich trotzdem Vermögen (unter 60,000)noch die Grundsicherung bekommen?
Reguläre Jobcenter so weit ich weiß bis 30.09.20

Die Organisation der Bearbeitung des Arbeitslosengeldes II ist bei den optierenden Trägern sehr unterschiedlich geregelt. So arbeiten die kommunalen ,,Hartz-IV-Stellen" (z. T. auch ,,kommunale Jobcenter") zum Teil als Unterabteilungen des traditionellen Sozialamtes, als eigenes Amt innerhalb der Kommunalverwaltung als aus der Verwaltungshierarchie herausgelöste Stabsstellen oder als von der Verwaltung getrennter kommunaler Eigenbetrieb.

:weisnich:

Irrtum_tm

Guten Abend,

ich verzweifele gerade am WBA. Am Montag habe ich beim BMAS angerufen, um zu erfahren, ob der vereinfachte Zugang mit Aussetzung der Vermögensprüfung auch für WBAs gelten würde. Das wurde bejaht, aber mit dem Hinweis,dass der Kabinettsbeschluss vom 09.09. noch nicht veröffentlicht ist (Die Dame hat extra nachgesehen). Mein Bewilligungszeitraum endet am 30.09. , einen WBA habe ich gestellt, das JC will aber eine umfassende Anlage VM und 6 Seiten EKS. Das habe ich nach telefonischer Beratung durch das JC nach bestem Gewissen ausgefüllt und habe alles wieder zurückbekommen. Ich habe eine Einkommensprognose selbst erstellt, weil das Formular einfach nicht zutreffend ist. Bei dem Antrag im April hat man das so akzeptiert, jetzt muss ich -obwohl das nicht geht- diesen Vordruck ausfüllen. Dazu sei erwähnt, dass der Betrieb zum einen mehrere Fahrzeuge hat,zum anderen aufgrund des Todes meines Mannes als Betriebsinhaber als Erbengemeinschaft geführt wird. Die Fahrzeuge sind aufgrund der Pandemie nicht umgemeldet,da mit einer Ummeldung auch die Finanzierung übernommen werden muss und das geht nicht. Es gibt also kein Auto, das "auch" betrieblich genutzt wird. Der Privatanteil wurde bereits 2016 berechnet aufgrund des Bruttoanschaffungspreises. Habe ich dem JC alles erklärt,aber nein, ich soll Formulare ausfüllen, die gar nicht passen. Wie soll ich da 4 Autos eintragen, deren Eigentümer ich gar nicht bin ? Und von welchem Auto einen "Privatanteil" rausrechnen ?
Ausserdem wollen sie noch wissen, wie die Vermögenslage zum Zeitpunkt des Todes meines Mannes war. Der ist allerdings am 01.08. 2019 (!!) gestorben. Zu dem Zeitpunkt haben wir keinerlei Leistungen bezogen. Den Antrag haben wir (mein Sohn und ich) erst 8 Monate danach und nur aufgrund der pandemiebedingten Umsatzeinbrüche gestellt. Müssen wir diese Angaben wirklich machen ?
Kontoauszüge sollte ich nach telefonischer Rücksprache von den letzten drei Monaten beifügen, jetzt heißt es, ab 01.07. bis laufend... hä? Ja was denn nun ?
Versteht mich nicht falsch, ich habe nichts zu verbergen und würde den Antrag am liebsten nicht stellen müssen, aber es geht leider -noch nicht- anders, aber ich komme da mit dem Antragswust gerade nicht weiter.. :sad:

Ottokar

Zitat von: hermanthedutch am 23. September 2020, 18:36:10Also meine Frage ist, eigentlich kann ich auf diese vereinfachten Antragstellung bestehen
Ja, § 67 SGB II gilt für alle JC.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ceci

Hallo, ich bin neu in der ganzen Materie und verstehe noch nicht alles.
Habe einen vorläufigen vereinfachten Antrag. Der läuft am 31. Oktober aus. Einen WBA habe ich noch nicht erhalten.
Ich habe kein erhebliches Vermögen, jedoch habe ich ca 800 Euro zuviel für die normale Schongrenze. Gut, ich könnte mir nun mal einen TV kaufen, oder ein Sofa, denn sowas besitze ich nicht, aber ich brauche es auch nicht. Hat mein Ex im Ausland alles behalten da es seins war als er mich zu Corona Zeiten rausgeschmissen hat.
--> BGBl. Teil I Nr. 42 erscheint am 28.09.2020. Umfang: 16 Seiten.   (da wird dann doch wohl die verlängerung Publik gemacht, bestimmt).
§67 (2)  = gilt das auch für WBA eines vorläufigen Antrages?
Frage:
Wann muss ich genau einen WBA stellen? Wird dieser dann im Oktober als PDF upgedatet mit "ich habe kein erhebliches Vermögen - ankreuzen ja/nein" oder muss ich eine Anlage VM ausfüllen und dann sagen die "Bitte nutzen Sie erstmal ihre 800 Euro über dem Schönvermögen und dann schauen wir mal?

Danke für eine Antowert, denn ich bin da nicht so firm, auch wenn ich vieles versuche hier nachzulesen im Forum  :sehrgut:

max1985

Zitat von: Ceci am 25. September 2020, 01:52:22
Hallo, ich bin neu in der ganzen Materie und verstehe noch nicht alles.
Habe einen vorläufigen vereinfachten Antrag. Der läuft am 31. Oktober aus. Einen WBA habe ich noch nicht erhalten.
Ich habe kein erhebliches Vermögen, jedoch habe ich ca 800 Euro zuviel für die normale Schongrenze. Gut, ich könnte mir nun mal einen TV kaufen, oder ein Sofa, denn sowas besitze ich nicht, aber ich brauche es auch nicht. Hat mein Ex im Ausland alles behalten da es seins war als er mich zu Corona Zeiten rausgeschmissen hat.
--> BGBl. Teil I Nr. 42 erscheint am 28.09.2020. Umfang: 16 Seiten.   (da wird dann doch wohl die verlängerung Publik gemacht, bestimmt).
§67 (2)  = gilt das auch für WBA eines vorläufigen Antrages?
Frage:
Wann muss ich genau einen WBA stellen? Wird dieser dann im Oktober als PDF upgedatet mit "ich habe kein erhebliches Vermögen - ankreuzen ja/nein" oder muss ich eine Anlage VM ausfüllen und dann sagen die "Bitte nutzen Sie erstmal ihre 800 Euro über dem Schönvermögen und dann schauen wir mal?

Danke für eine Antowert, denn ich bin da nicht so firm, auch wenn ich vieles versuche hier nachzulesen im Forum  :sehrgut:

Bei mir ist es ähnlich und mein WBA wurde bewilligt.

Ohne Anlage Vermögen, jedoch inkl. Überprüfung der Unterkunftskosten.

Dass ich mehr Vermögen habe, als das Schonvermögen normalerweise wäre, weiss das JC und hat mir auch bestätigt, dass die Sonderregelung erst einmal verlängert wurde.

Lt. anderen Nutzern wurde wohl vom BMAS ebenfalls bestätigt, dass Corona Sonderregeln auch für WBA gelten sollen, siehe auch vorherige Beiträge.

Es gibt aber scheinbar noch nichts Offizielles.

Würde an deiner Stelle bis Montag warten, bis das von dir genannte Dokument veröffentlicht wird. Hast ja noch über einen Monat Zeit.