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Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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Morgen_Falter

Erfolgt der automatische Datenabgleich z. B. mit der Knappschaft-Bahn-See und der Deutschen Rentenversicherung trotz Ausnahmeregelung vierteljährlich ???

Im bald zuendegehenden Leistungszeitraum werde ich evtl. rückwirkend einen Monat in der KSK rentenversichert. Würde die nicht von einem solchen automatischen Datenabgleich erfasst?

In einem jüngeren Schreiben des JC wurde auch darauf hingewiesen, dass nach Ende des Bewilligungszeitraumes eine abschließende Anlage EKS abgegeben werden soll. Hier kann man doch wohl schlecht auf die Sonderregelung beharren, dass der Zeitraum 01.02.2021 bis 31.07.2021 noch unter die Sonderregelung fällt ???
Entgegen der Schätzung habe ich in diesem Zeitraum dann doch so viel verdient, dass der gesamte Leistungsanspruch entfallen dürfte. Wenn das durch eine verlangte Offenlegung oder einen Datenabgleich rauskäme, würde hier doch mit hoher Wahrscheinlichkeit Sozialbetrug unterstellt, oder ???
Sollte ich nicht daher in jedem Fall die abschl. Anlage EKS für diesen Zeitraum gleich vorlegen???

robiwobi

Ich bin in einer ähnlichen Situation.
Bin selbstständig und mein BWZ lief bis 30.04.
Ich hatte in dem Zeitraum nichts verdient, nur im letzten Monat ca 3500€.
Eine Aufforderung eine abschließende EKS einzureichen habe ich bisher nicht erhalten, ich denke die kommt auch nicht mehr. Warum das JC darauf verzichtet ist mir schleierhaft. Der Normalfall ist doch, dass Selbstständige eine Schätzung abgeben und wenn sie daneben liegen ist es nicht so schlimm, schließlich erfolgt die abschließende Abrechnung und dann zahlt man halt nach.
Ich habe mit nahezu null Einkommen gerechnet, da bei mir jegliche Angebote in der Coronazeit ausgefallen waren und mein Job im April auch bis zuletzt nicht sicher war.

Wenn der jetzige Zeitraum abläuft werden scheinbar wieder abschließende EKS verlangt.

Da wird man sicher auch Kontoauszüge verlangen und den höheren Kontostand sehen. Ob ich dann Probleme bekomme weiß ich nicht.
Ich denke in dieser Corona-Ausnahmesituation ist das JC möglicherweise nicht ganz so streng und unterstellt bei Selbstständigen nicht gleich Sozialbetrug.

SantanaAbraxas

Hier gibt es nochmal Informationen zur Sonderregelung - es kommt auf den Beginn des Bewilligungszeitraums an:

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Zugang-SGB2/faq-zugang-sgb2.html

"Vorläufige Bewilligung
...
Für vorläufig bewilligte Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 beginnt, ergeht eine solche abschließende Entscheidung nur, wenn der Leistungsberechtigte dies selbst beantragt. Das heißt, das Jobcenter prüft nur auf Antrag, ob das zunächst geschätzte Einkommen vom tatsächlichen erzielten Einkommen abweicht. Wer Leistungen mit Bewilligungsbeginn bis März 2021 erhält, muss sich also keine Sorgen darübermachen, wegen einer nicht genau zutreffenden Einkommensschätzung später Leistungen zurückzahlen zu müssen. Andererseits kann der Leistungsberechtigte aber eine abschließende Entscheidung beantragen, wenn die Einkommensprognose zu hoch war, ihr oder ihm also höhere Leistungen zustehen.

Auch in diesen Fällen bestehen aber die üblichen Mitwirkungspflichten weiter: Wurden beispielsweise vorläufige Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkommen bewilligt, weil im Zeitpunkt der Antragstellung kein Einkommenszufluss absehbar war, und wird im Laufe des Bewilligungszeitraums wieder Einkommen erzielt, ist dies dem Jobcenter mitzuteilen. In diesem Fall werden die Leistungen für die Zukunft angepasst. Ändert sich die die Einkommenssituation unabhängig vom prognostizierten Einkommen, z.B. wegen eines Zusammenzugs mit dem Partner, der Aufnahme einer (weiteren) Tätigkeit, Zuflüsse z.B. aus Steuererstattungen oder aus Betriebskostenguthaben, ist dies ebenfalls anzugeben. Hierdurch bedingte Änderungen können auch rückwirkend berücksichtigt werden.

Für Bewilligungszeiträume, die ab 1. April 2021 beginnen, gilt wieder die übliche Regelung, dass die Jobcenter nach Ablauf des Bewilligungszeitraums prüfen und abschließend über den Leistungsanspruch entscheiden. Das kann Nachzahlungen oder auch Rückforderungen zur Folge haben."

robiwobi

Danke für diese Zusammenfassung.

Bei mir weicht das tatsächlich erzielte Einkommen vom ursprünglich geschätzten um ca 3500€ ab.

Bei Antragstellung war davon aber nichts zu ahnen und das Geld wurde einmalig und in den letzten zwei Wochen des Bewilligungszeitraum verdient, sodass es auch keinen Grund gibt die Leistung für die Zukunft anzupassen, danach Einkommen Corona bedingt wieder bei Null.

Weiß nicht ob ich hier proaktiv tätig werden und dem JC das mitteilen muss. Das JC scheint hier bei kleineren Beträgen keine Probleme zu machen, bei mir ist es aber doch ein bisschen mehr. Mit Rückzahlung könnte ich leben, mit Anzeige wegen Sozialbetrug natürlich nicht.

Ottokar

Zitat von: Morgen_Falter am 19. Juli 2021, 17:47:52
Erfolgt der automatische Datenabgleich z. B. mit der Knappschaft-Bahn-See und der Deutschen Rentenversicherung trotz Ausnahmeregelung vierteljährlich ???
Davon ist auszugehen, da die Sonderregelung kein Aussetzen dieses Datenabgleiches regelt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Morgen_Falter

Zitat von: SantanaAbraxas am 20. Juli 2021, 05:09:16
"Vorläufige Bewilligung
...
Für vorläufig bewilligte Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 beginnt, ergeht eine solche abschließende Entscheidung nur, wenn der Leistungsberechtigte dies selbst beantragt. Wer Leistungen mit Bewilligungsbeginn bis März 2021 erhält, muss sich also keine Sorgen darübermachen, wegen einer nicht genau zutreffenden Einkommensschätzung später Leistungen zurückzahlen zu müssen. Andererseits kann der Leistungsberechtigte aber eine abschließende Entscheidung beantragen, wenn die Einkommensprognose zu hoch war, ihr oder ihm also höhere Leistungen zustehen.

Auch in diesen Fällen bestehen aber die üblichen Mitwirkungspflichten weiter: Wurden beispielsweise vorläufige Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkommen bewilligt, weil im Zeitpunkt der Antragstellung kein Einkommenszufluss absehbar war, und wird im Laufe des Bewilligungszeitraums wieder Einkommen erzielt, ist dies dem Jobcenter mitzuteilen. In diesem Fall werden die Leistungen für die Zukunft angepasst. Ändert sich die die Einkommenssituation unabhängig vom prognostizierten Einkommen, z.B. wegen eines Zusammenzugs mit dem Partner, der Aufnahme einer (weiteren) Tätigkeit, Zuflüsse z.B. aus Steuererstattungen oder aus Betriebskostenguthaben, ist dies ebenfalls anzugeben. Hierdurch bedingte Änderungen können auch rückwirkend berücksichtigt werden.

Im markierten Beispiel wurde bei vorläufiger Bewilligung kein Einkommen erzielt. Erneutes Einkommen ist gemäß dem Text mitzuteilen.
Gilt diese Mitwirkungspflicht ebenso trotz Ausnahmeregelung, wenn das tatsächliche Einkommen erheblich höher ausfällt, als die Schätzung so dass sogar der Bedarf wegfällt ??? Und wenn ja, reicht dann die Abgabe der Anlage EKS am Ende des Zeitraums oder muss man dennoch eine Anzeige wegen Sozialbetrugs fürchten ???

Siehe auch diese Quelle:

https://kulturbuero-rlp.de/nr_beitrag/fragen-zur-corona-grundsicherung-fuer-freiberuflerinnen-solo-selbstaendige-und-kleinunternehmerinnen/

"Mitwirkungspflichten sind (...) zu beachten. (...) Das Jobcenter holt im Wege eines automatisierten Datenabgleichs bei verschiedenen Stellen Auskünfte über Einkommen und Vermögen ein (z. B. Arbeitsentgelte, Kapitalerträge, Renten)."

harzlich

Ich habe vor ein paar tagen Alg 2 beantragt.

Jetzt habe ich 2 Schreiben bekommen;
1x soll ich sämtliche Anlagen zu Vermögen, kdu etc. einreichen
2. Lebenslauf etc.

Laut vereinfachtem Antragsverfahren ist das ja nicht zulässig, was soll ich jetzt machen ?


justine1992

"Es ist nicht zulässig, sämtliche Anlagen zu Vermögen, kdu etc. und Lebenslauf etc. einzureichen" steht wo genau?
will sagen: Da hast Du was missverstanden. Du darfst es einreichen. Und es wird auch benötigt (nach Deinen spärlichen Angaben - vielleicht verwechselst Du auch Einkommen und Vermögen?).
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

harzlich

Das hast du falsch verstanden.

Die Frage ist, ob es rechtens ist, das alle diese Angaben beim vereinfachten Antrag gefordert werden dürfen.

und, Wozu soll ich einen lebenslauf einreichen, wenn mein Antrag noch nicht einmal bewilligt ist. Muß ich das ? Gilt die Mitwirkungspflicht schon vorher ?

a_good_heart

Zitat von: harzlich am 09. August 2021, 00:00:45Wozu soll ich einen lebenslauf einreichen ...

Das frage ich mich auch.
Ein Lebenslauf ist nicht leistungsrelevant ... :scratch:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

harzlich

Gibts denn da keine für alle verbindliche Rechtsgrundlage ?

Einer meint ja. einer nein...

Fettnäpfchen

Dann frag doch dein/e SB nach der Rechtsgrundlage. Vielleicht gibt es ja sogar eine dritte Variante !

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

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harzlich

Da laut  § 67 Abs. 2 keine Vermögensprüfung stattfindet, würde ich gern wissen, warum das Jobcenter folgende Anlagen fordert, und ob das rechtens ist, denn die Prüfung ist ja bis 31.12.2021 (bzw. für 6 Monate) ausgesetzt.

Anlage VM (Vermögen)
Grundbuchauszug (wegen Wohnungseigentum)
Überlassungsvertrag (der Wohnung)
Zusatzfragebogen Hauseigentum
Verkehrswerteinschätzung/Kaufvertrag
Kontoauszüge

Anlage EK (Einkommen)

Danke für euere Einschätzung  :smile:




Hier das Gesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__67.html

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)

blaumeise

Du besitzt ein Einfamilienhaus  ==>  https://hartz.info/index.php?topic=126102.msg1486777#msg1486777 und möglicherweise noch weiteres Vermögen.

Im von dir zitierten Gesetz steht:
Zitat von: harzlich am 12. August 2021, 16:26:38(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

Ich gehe davon aus, dass dein JC prüft, inwieweit in deinem Fall dein Vermögen unerheblich ist. Das sind Einzelfallentscheidungen.