Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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harzlich

1. Zählt wohneigentum zu vermögen ?

2. Zitat"  es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt."

Erheblich bedeutet doch nicht mehr als 60.000 Euro ?

Sheherazade

Zitat von: harzlich am 13. August 2021, 16:00:20
1. Zählt wohneigentum zu vermögen ?

Selbstbewohntes, angemessenes Wohneigentum ist geschütztes Vermögen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

harzlich


Sheherazade

Es bringt nichts, wenn du immer wieder die gleichen Fragen in Bruchstücken stellst. Ich habe eben erst gesehen, dass du hier im Thread schon diverse Antworten erhalten hast.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

harzlich

ja, weil ich noch keine eindeutigen Antworten mit gesetzlicher grundlage bekommen habe.

Auch eine Einzelfallentscheidung bedarf einer gesetzlichen grundlage. Das ist sonst sehr allgemein.

Die wfl ist nicht angemessen, es ist mehr.

blueberryblue

Gilt das mit der ausgesetzen Vermögensprüfung
bei einem Erstantrag auch, wenn schon für ein Jahr
bewilligt wurde und nicht nur für 6 Monate
oder wird nach 6 Monaten nach Beantragung
das Vermögen geprüft?

Fettnäpfchen

Zitat von: blueberryblue am 13. August 2021, 16:51:32
Gilt das mit der ausgesetzen Vermögensprüfung
bei einem Erstantrag auch, wenn schon für ein Jahr
bewilligt wurde und nicht nur für 6 Monate
oder wird nach 6 Monaten nach Beantragung
das Vermögen geprüft?
Dann kann es kein Erstantrag sein sondern ein Weiterbewilligungsantrag.
Sorry das habe ich falsch verstanden... beim nachlesen habe ich es erst gemerkt da war es schon eingestellt.


Das kannst du da nachlesen, weiter unten steht´s sogar in fett markiert
Zitat von: harzlich am 12. August 2021, 16:26:38
Hier das Gesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__67.html
Also dann darf das JC nach sechs Monaten eine Vermögensprüfung machen
Zitat von: harzlich am 12. August 2021, 16:26:38(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

harzlich


Laut § 67 Sgb, Abs.
(2) 1Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

Das bedeutet doch , das der Antrag unabhängig von einer Vermögensprüfung genehmigt werden muß, d.h. zur Not auch einklagbar wäre.
Wenn ein Jobcenter nun auf der Vorlage von Anlagen zum Vermögen besteht, wie zb bei einem unangemessen großen Haus auf einem Auszug aus dem Grundbuch + Überlassungsvertrag, wäre dies doch im Grunde der Versuch, gegen geltendes Recht zu verstossen, und somit illegal.

2.) Der Begriff "erheblich" ist ja sehr dehnbar.

3.) Im Antrag gibt es m.M.n.  nirgends eine Stelle, wo man eine entsprechende Erklärung abgeben muß.

4.) Was ist nun andererseits, wenn das JC von erheblichem Vermögen ausgehen muß, weil schon einmal Alg2 am gleichen Wohnort bewilligt worden war ?
Möchte man nicht evtl auf die KdU verzichten, dann wird ja auch schnell klar, das man im eigenen Haus wohnt.

Bitte antwortet nur, wenn ihr euch rechtlich auskennt (und bitte keine missgünstigen verwässernden Antworten von Neidern)

Danke.

jordan2sheepy

hi leute, wollte nur sagen dass ich hier jetzt einen bewilligungsbescheid von 10/2021 bis 03/2022 vorliegen habe. bei mir sind nur ~200 euro monatlich weil ich aufstocker bin. jedoch habe ich vermoegen ueber die normale grenze, allerdings unter der erheblichen grenze. mal sehen ob die vereinfachten zugangsvoraussetzungen dann nochmal ueber 2021 hinaus verlaengert werden. mein bescheid ist immer vorlaeufig, weil ich sehr schwankendes einkommen habe.

Christian007

Moin.


Ich muss aktuell leider einen Neuantrag machen da ich kurzfristig berufstätig war und zum 01.11 wieder auf Leistungen angewiesen bin bis ich was neues habe.

Jetzt die Frage:
Welche sonstigen Daten muss ich beim vereinfachten Erstantrag (den habe ich mir Online als PDF runtergeladen und lasse ihn ausdrucken.) noch mitschicken?
Nur Kontoauszüge? Und wenn ja, wie viele? Reicht ein bzw. der aktuelle Monat oder müssen es auch wieder drei sein?
Die Vermögensprüfung ist ja erst mal ausgesetzt so weit ich weiß.
Manchmal komme ich mir vor wie in einem Asterix-Comic.
Umzingelt von Denktnix, Machtnix, Weissnix, und Kannnix.
Und das schlimmste ist, ich gehöre auch bald dazu, als Erklärnix weil Bringtnix.

Fettnäpfchen

Christian007

Zitat von: Christian007 am 18. Oktober 2021, 09:23:42Reicht ein bzw. der aktuelle Monat oder müssen es auch wieder drei sein?
Je nach JC drei Monate dürfen verlangt werden!

Falls weitere Unterlagen zum vereinfachten Antrag erforderlich sind steht das bei den in grün gehaltenen Erklärungen, oder den Ausfüllhinweisen, dabei.
Heißt aber nicht dass das JC sich daran hält.

MfG FN
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Christian007

Dann schick ich ihnen zur Sicherheit drei Monate. Die Bande hält sich in meinem Fall sowieso an nichts und niemanden.

Auch die Nummer mit: "Das ist bei uns nicht angekommen" wird bei mir aktuell bei JEDEM Schriftkontakt angewendet so das ich alles MINDESTENS zwei mal schicken muss. Meist per Sozialgericht weil ja nix anderes mehr zieht. (Wenn das SG mitmachen würde, würde ich generell jeden Schriftkontakt über das SG laufen lassen, aber die vom SG meinten sie seien keine Poststelle.)
Manchmal komme ich mir vor wie in einem Asterix-Comic.
Umzingelt von Denktnix, Machtnix, Weissnix, und Kannnix.
Und das schlimmste ist, ich gehöre auch bald dazu, als Erklärnix weil Bringtnix.

Ottokar

Vorauseilend sollte man dem JC gar keine Belege zusenden. Wenn die was haben wollen, dann werden die dir das schon mitteilen.
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Christian007

Ja das habe ich mir auch inzwischen gedacht. Die kriegen den Vereinfachten Erstantrag, und wenn sie noch was haben wollen, sollen sie nachfordern. Aber ohne Vorabewilligung geht da gar nichts so viel ist sicher.
Manchmal komme ich mir vor wie in einem Asterix-Comic.
Umzingelt von Denktnix, Machtnix, Weissnix, und Kannnix.
Und das schlimmste ist, ich gehöre auch bald dazu, als Erklärnix weil Bringtnix.

Yavanna

Viel Glück
Ohne Nachweise wie Kontoauszüge wird da gar nix bewilligt.
Du musst schon deine Hilfebedürftigkeit nachweisen und nicht nur "hier" schreien.

Auf die Aufforderung warten, verlängert für dich das Antragsverfahren.