Einladung mit Sanktionsandrohung

Begonnen von schwede1982, 14. Juni 2020, 13:48:07

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schwede1982


Hallo, Gestern kam eine Einladung zum Telefontermin, das am 18.Juni.stattfinden soll. In dem Schreiben sind auch die 10 Prozent Sanktionen weiter vermerkt. Ist das momentan Rechtens? Da es ja hieß, die Sanktionen seien ausgesetzt. LG Sven

a_good_heart

Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

schwede1982

Ein Schriftstück in dem Angekündigt wird das am Donnerstag angerufen wird, weil wegen Covid19 nicht eingeladen wird

a_good_heart

Zitat von: schwede1982 am 14. Juni 2020, 14:55:52
Ein Schriftstück in dem Angekündigt wird das am Donnerstag angerufen wird, weil wegen Covid19 nicht eingeladen wird

Aha.
Stell den Schrieb doch bitte anonymisiert hier ein, damit man sich davon mal ein Bild machen kann.
Eigentlich muss man fürs JC nicht telefonisch erreichbar sein... :scratch:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

crazy

Eigentlich... Da jedoch wegen Pandemie einiges anders und sich Massen mit allen verfügbaren Mittel gegen jetzt wieder stattfindende persönliche Vorstellungen wehren,ist es sehr entgegenkommend den Hilfebedürftigen kurz an die Strippe zu bitten. Er muss keine Öffis nutzen,kann im Bett liegen bleiben und sich nach dem Telefonat wieder einkuscheln. Die Rufnummer wird wohl bekannt sein und damit auch das Einverständnis diese zu nutzen. Bestenfalls ist es eine Mobilfunknummer und man kann von überall telefonieren,aber auch Rufumleitung merkt keiner

a_good_heart

§ 1 Abs. 1 S. 2 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO).

Der Arbeitslose muss dazu für die Behörde an jedem Werktag (d. h. Montag bis Samstag) in seiner Wohnung durch Briefpost erreichbar sein, er muss also einmal werktäglich seine Wohnung aufsuchen, um nach eingehender Post zu schauen und Briefe der Behörde zur Kenntnis zu nehmen. Es besteht keine Verpflichtung, sich darüber hinaus zu Hause aufzuhalten oder telefonisch erreichbar zu sein.


Wenn keine Verpflichtung besteht telefonisch erreichbar zu sein, kann das auch nicht mit Sanktion bedroht werden.  :zwinker:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

a_good_heart

Zitat von: crazy am 14. Juni 2020, 15:15:36
...sehr entgegenkommend den Hilfebedürftigen kurz an die Strippe zu bitten.

Hier bittet keiner. Es wird, ohne jegliche Rechtsgrundlage, unter Sanktionsandrohung verlangt... :no:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Ottokar

Sanktionen wurden nicht ausgesetzt, das ist ein Irrtum.
Aber telefonische Nichterreichbarkeit kann mangels rechtlicher Grundlagen nicht sanktioniert werden und die Meldepflicht nach § 59 SGB II ist aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung der persönlichen Meldung beim Leistungsträger nicht auf Telefongespräche anwendbar.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast45697

Zitat von: a_good_heart am 14. Juni 2020, 15:32:26

Hier bittet keiner. Es wird, ohne jegliche Rechtsgrundlage, unter Sanktionsandrohung verlangt... :no:

Wir wissen doch gar nicht, ob der TE seine Telefonnummer freiwillig hinterlegt hat und vielleicht schon vorher telefoniert hat.
Er wollte nur wissen, ob Sanktionen "noch" aufgehoben sind, worauf er die Antwort bekommen hat, dass diese nie aufgehoben waren.

Es mag durchaus LE geben, welche lieber kurz telefonieren, als sich unter den aktuellen Bedingungen z.B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf zu Weg zu machen.
Auch am Telefon besprochene Dinge müssen anschließend verschriftlicht werden.

Der TE macht zumindest nicht den Anschein, als wäre das Telefongespräch das Problem.

Simone-

@ schwede1982

Zitat von: schwede1982 am 14. Juni 2020, 13:48:07
Gestern kam eine Einladung zum Telefontermin, das am 18.Juni.stattfinden soll. In dem Schreiben sind auch die 10 Prozent Sanktionen weiter vermerkt.
Bitte dieses Schreiben anonymisiert einstellen.
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Gast44116

@Zuckerwasser

Es dürfte keine Rolle spielen ob man seine Telefonnummer freiwillig hinterlegt hat oder nicht.

Zitat von: Ottokar am 14. Juni 2020, 16:49:50
Sanktionen wurden nicht ausgesetzt, das ist ein Irrtum.
Aber telefonische Nichterreichbarkeit kann mangels rechtlicher Grundlagen nicht sanktioniert werden und die Meldepflicht nach § 59 SGB II ist aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung der persönlichen Meldung beim Leistungsträger nicht auf Telefongespräche anwendbar.


Da der te bisher keinerlei Äußerungen getätigt hat, wie er zum Telefontermin steht kann man eigentlich keinen Eindruck haben.

Er kann nur nicht für etwas sanktioniert werden für das es keine Rechtsgrundlage gibt.
Also ist die Sanktionsankündigung, wenn ich das was Ottokar geschrieben hat richtig verstanden habe nicht rechtens.

götzb

Telefontermin ist wie Sex mit einem Telefon (Loriot).

Ich gehe mal davon aus, das der SB sich verklickert hat, und vergessen hat, die Sanktionsdrohung herauszunehmen.
Denn solche Schreiben ohne Rechtsfolgebelehrung sind üblich.
Und der TE sollte einfach schreiben, das er kein Telefon besitzt, bzw nicht per Tele erreichbar ist.

Wenn das dauerhaft eine Alternative wäre, so ein Telefontermin, wäre das was anderes.
Dann würden viele das als Alternative sehen. Oder per Chat/Email kann ja auch eine Kontaktmöglichkeit sein.
Wenn die BA durch die Corona Sache die neuen Medien stärker nutzen will.
Liebes Corona. Vielen Dank das dank dir die Jobcenter 3 Monate schließen mussten. #auch Pandemien haben ihre guten Seiten.
Arbeit bekämpfen, Automatisierung fördern ! Das evangelische Arbeitsethos ist das Grundübel dieser Gesellschaft.

schwede1982

Zitat von: a_good_heart am 14. Juni 2020, 15:01:07
Zitat von: schwede1982 am 14. Juni 2020, 14:55:52
Ein Schriftstück in dem Angekündigt wird das am Donnerstag angerufen wird, weil wegen Covid19 nicht eingeladen wird

Aha.
Stell den Schrieb doch bitte anonymisiert hier ein, damit man sich davon mal ein Bild machen kann.
Eigentlich muss man fürs JC nicht telefonisch erreichbar sein... :scratch:

Anonym bekomm ich das nicht hin. habe nur eine PDF Datei Runterladen können.

Daher schreib ich das jetzt mal ab.

Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen.

Da das Jobcenter a.g. der Corana-Bestimmungen weiterhin geschlossen ist, wird der Termin TELEFONISCH umgesetzt.Der telefonische Kontakt erfolgt über die hinterlegte Tel-Nr.

Dies ist eine Einladung  nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGBIII).

Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung icht Folge leisten, wird Ihr Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelbedarf grundsätzlich für die Dauer von drei Monaten gemindert.

Dann die Rechtsfolgebelehrung.

Gast44116

Möchtest du den Termin wahrnehmen oder nicht?

Gast48661

Zitat von: schwede1982 am 15. Juni 2020, 11:17:48
Dies ist eine Einladung  nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGBIII).
Das hätte der SB vielleicht gerne so, aber nein, das ist keine Einladung nach § 59 SGB II usw.

Zitat von: schwede1982 am 15. Juni 2020, 11:17:48Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung icht Folge leisten, wird Ihr Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelbedarf grundsätzlich für die Dauer von drei Monaten gemindert.
Dafür gibt es, wie bereits geschrieben, keine rechtliche Grundlage, da du lediglich dazu verpflichtet bist postalisch erreichbar zu sein.

Ich würde dem SB wie folgt schriftlich antworten:

ZitatSehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Erreichbarkeitsanordnung bin ich lediglich dazu verpflichtet postralisch erreichbar zu sein. Auch aus Gründen der Nachweisbarkeit bitte ich ausschließlich um schriftliche Kommunikation.
Sofern ihrerseits Bedarf zur Besprechung der beruflichen Situation besteht, so kann diese auf dem Postweg erfolgen, wobei ich anmerken darf, dass von meiner Seite aus derzeit kein Bedarf besteht.

MfG