Gehalt verspätet überwiesen - anrechnung während Leistungsbezug - Zuflussprinzip

Begonnen von xDDDx, 02. November 2020, 16:32:40

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Gast34764

Zitat von: xDDDx am 07. Dezember 2020, 13:04:50
Also ist man angeschmiert wenn die Fahrtkosten vom AG übernommen werden?


Warum? Deine Kosten werden vom AG übernommen aber mit dem Freibetrag abgesetzt.  :scratch: Wenn die Fahrtkosten kein Einkommen wären, würdest du den Freibetrag + die Kostenerstattung bekommen und damit die Fahrtkosten obendrauf als "Zusatzlohn".
Wenn du  so hohe Fahrtkosten hast kannst du statt dem Grundfreibetrag ja die höheren Fahrtkosten absetzen.

xDDDx

Zitat von: The Witch am 07. Dezember 2020, 13:45:08
Zitat von: xDDDx am 07. Dezember 2020, 11:22:38Das sind täglich 34,80 die der Arbeitgeber zahlt.

Die Arbeitsstelle ist 116 km einfache Strecke vom Wohnort entfernt?

Dir ist hoffentlich klar, dass alles, was über 4.500 EUR hinausgeht, sozialversicherungspflichtig ist und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden muss.

58 hin und 58 zurück. Einfache Strecke.
Es ist doch bereits eine Vollzeitstelle und damit versicherungspflichtig.

@Fylou
Danke. Verstanden  :flag:


The Witch

Es wird auch nur die einfache Strecke pro Tag vom Arbeitgeber erstattet - oder habt ihr eine andere Regelung getroffen?

Fahrtkostenerstattungen bis 4.500 EUR unterliegen einer Pauschalversteuerung von 15% und sind sozialversicherungsfrei (jedenfalls sofern es sich nicht um Entgeltumwandlung handelt).

xDDDx


xDDDx

Hi

Frage:

Wenn wir während des Leistungszeitraumes den Gesamtbedarf durch Einkommen übersteigen, würde es ausreichen, das Jobcenter lediglich darüber zu informieren und um die Rückforderung der, in unserem Fall, 2 Monate zu bitten oder müssen dazu zwingend Lohnnachweise und Kontoauszüge vorgelegt werden? Ein WBA wurde nicht erneut gestellt.
Danke im Voraus.

Sheherazade

Vorläufiger Bescheid? Dann müssen die Einnahmen für den Bewilligungszeitraum nachgewiesen werden, damit man überhaupt rechnen kann.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

xDDDx

Ja er ist vorläufig aber bis einschließlich Dezember bereits belegt. Ab da wurde der Betrag auch angepasst. Rund 200€ monatlich haben wir für Januar und Februar bekommen.
Das Einkommen ist jetzt zu hoch als das es noch eine Relevanz für Januar und Februar hat. Daher meine Frage, ob man das nicht einfach so handhaben kann? Die Berechnung würde ergeben, das uns nichts zusteht und wir entsprechend Januar und Februar zurück zahlen müssen.
Wozu also einreichen?

Edit:

Achso. Vermutlich weil ein Durchschnittseinkommen gebildet wird? Greift hier dann nicht das Zuflussprinzip?

Sheherazade

Zitat von: xDDDx am 15. Februar 2021, 15:55:27
Achso. Vermutlich weil ein Durchschnittseinkommen gebildet wird? Greift hier dann nicht das Zuflussprinzip?

Ja. Und nein.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

xDDDx

Danke

Darf dieser Durchschnitt nur auf den aktuellen WBA Zeitraum angerechnet werden?
man hat mir noch keinen für den vorherigen erstellt, obwohl ich Anfang Dezember darum gebeten habe.

JensM1

ZitatDaher meine Frage, ob man das nicht einfach so handhaben kann? Die Berechnung würde ergeben, das uns nichts zusteht und wir entsprechend Januar und Februar zurück zahlen müssen.
Wozu also einreichen?

Wenn der Leistungsanspruch für mindestens 1 Monat entfällt, darf m. E. - manche Jobcenter haben da eine andere Rechtsauffassung - kein Durchschnittseinkommen gebildet werden (§41 a SGB II) .

Endgültige Festsetzung erfolgt für BWZs ab Beginn 01.03.20 nur auf Antrag. Diese also nur beantragen, wenn ziemlich sicher ist, dass zu wenig Leistungen gezahlt worden sind.

xDDDx

Interessant.
Die endgültige Bewilligung wurde mir inzwischen 2x vom SB vorgeschlagen.
1x habe ich darum am 7.12. gebeten, weil hier doppeltes Einkommen in einem Monat erzielt wurde, aber in dem Monat davor, gar kein Einkommen erzielt und entsprechend keine Leistungen gezahlt wurden.

Dann gab es vor ein paar Tagen eine Summe X plötzlich aufs Konto. Mit dieser kann ich nichts anfangen, weil es keinen Bescheid dazu gibt. Dafür kam dann das Anschreiben in dem Zitat:
Da die erforderliche Korrektur wegen der Bildung des Durchschnittseinkommens auch auf die Berechnung der Folgemonate Einfluss hat, rege ich an, die Korrektur im Rahmen der endgültigen Bewilligung des Bewilligungszeitraumes 1.11-28.2. vorzunehmen.
Wir brauchen definitiv keine Unterstützung mehr vom Jobcenter. Ich möchte nur, das vernünftig berechnet wird.

JensM1

Zitat1x habe ich darum am 7.12. gebeten, weil hier doppeltes Einkommen in einem Monat erzielt wurde, aber in dem Monat davor, gar kein Einkommen erzielt und entsprechend keine Leistungen gezahlt wurden.

In dem Fall müssen die Einkommen beider Monate separat um die Absetzbetrag bereinigt und in 12/20 angerechnet werden.

Bsp.: 2 x 1200 Brutto bzw. 2 x 1000 Netto

Angerechnet werden in 12/20  2400 Euro Brutto und 1400 Euro Netto (2 x 300 Euro Freibetrag). Entfällt der Leistungsanspruch in dem Monat, darf kein Durchschnittseinkommen gebildet werden (§ 41a Abs. 4 Nr. 2 SGB II).

Würde bedeuten, dass ihr das übersteigende Einkommen aus 12/20 (sofern Einkommsüberhang bestand) behalten könnt und darüber hinaus im Vormonat mangels Zufluss kein Einkommen angerechnet werden darf.

Habe btw nur die letzte Seite des Threads gelesen, hoffe, ist jetzt nicht doppelt.

xDDDx

Ach alles gut. Bin ja froh wenn es mir so erklärt wird, das ich es verstehe.

Leider wurde das mit den Leistungen in den letzten Monaten immer unübersichtlicher. Das hat mit dem doppelten Gehalt angefangen. Das kam im November. Nicht im Dezember. Spielt aber keine Rolle für dein Beispiel.

Im Oktober 2020 lief der WBA aus.
Im Oktober gab es kein Einkommen. Somit wurde vorher für Oktober auch nur so gezahlt, als hätte sie ihr Ausbildungsgehalt bekommen. Das waren 303€.

Dieses kam aber erst im November, zusammen mit dem Rest für November, da dort der Arbeitsvertrag endete. 1051€ und 880€ betrug das Einkommen.

Am 4. Dezember hatte ich dann endlich den WBA geklärt und es gab eine Buchung über 1619€.
Von diesem Geld mussten wir natürlich 2x Miete bezahlen. Knapp 1800€ Rückwirkend.
Was ich am 7. und 8. Dezember getan habe.
Am 30. Dezember erfolgte unser Leistungsbetrag basierend auf ein errechnetes Erwerbseinkommen von 1400€ Netto. Somit erhielten wir noch 209€.
Am 29. Januar gab es erneut 209€ für Februar und am 12. Februar 637€.
Dieser Betrag soll vermutlich eine Korrektur für Oktober sein. Inklusive dem doppelten Freibetrag den du damals angeregt hast. Mir kommt das alles seltsam vor. Zumal von dem was übrig blieb zum 1. Januar nochmals 900€ Miete zahlen mussten, obwohl ihr Gehalt erst zum 15. eingeht.
Andererseits haben wir weit mehr jetzt, sodass wir seit Januar definitiv keine Zahlungen mehr benötigen. Ich würde uns gerne da abmelden, wollte vorher aber das alles geregelt haben, weil ich der Meinung bin, das sie das sonst mit extra viel Zeit bearbeiten.


JensM1

Du musst die zwei Bewilligungszeiträume mal getrennt anschauen. Dabei insbesondere die Gehaltsabrechnungen nebst Zufluss mit den tatsächlich angerechneten Einkommen vergleichen. Würde mir dazu eine Excel Übersicht machen.

BWZ: 01.05.2020 - 31.10.2020 (vermute ich mal)
Da die Zahlung des Ausbildungsentgeltes in 10/20 nicht erfolgt ist, ergibt sich daraus ein Nachzahlungsanspruch. Wenn die restlichen Einkommen korrekt angerechnet worden oder tatsächlich sogar höher ausgefallen sind, würde ich einen Antrag auf endgültige Entscheidung für diesen Bewilligungszeitraum stellen.

BWZ: 01.11.2020 - 30.04.2021 (vermute ich mal)
Im November wurde vermutlich zu wenig Einkommen angerechnet, wegen der Verschiebung beim Zufluss. Musst du mal prüfen.

ZitatDieser Betrag soll vermutlich eine Korrektur für Oktober sein.

Eine Nachzahlung für 10/20 in 02/21 ist extrem unwahrscheinlich, die dürfte, nachdem ja schon einige Zeit vergangen ist, nur auf dem Wege der endgültigen Festsetzung erfolgen. Schau doch mal im Bescheid, da wird der Grund für die Nachzahlung normalerweise angegeben.

Zunächst ergibt sich der Eindruck, dass ihr für den o. a. BWZ zu viel Leistungen erhalten habt. Aber auch das würde ich wie oben beschrieben noch mal sorgfältig prüfen. Unklar ist mir auch noch, ob du die zum Leistungswegfall führenden Änderungen schon mitgeteilt hast. Falls nein, besteht je nach Eingang beim Jobcenter die Möglichkeit, dass ihr auch für 03/21 zu viel an Leistungen erhaltet. Dies wäre also ggf. noch abzuwarten.

Im Ergebnis kann nur anhand deiner Angaben keine Einschätzung vorgenommen werden. Benötigt werden sämtliche Bescheide für o. a. Bewilligungszeiträume, die tatsächlich erzielten Einkommen mit Angabe der Person (Gesamteinkommen bringt nichts, da man daraus keine Freibeträge ermitteln kann) und Brutto- und Nettobeträgen, ggf. Heiz- und Nebenkostenabrechnungen + sonstige Mietänderungen, also praktisch alle leistungsrelevanten Sachverhalte.

xDDDx

Das einzige was ich von meinen Schreiben vom 7.12 erhalten habe, ist der Brief mit dem oben genannten Zitat. Datum war der 9.02. eingegangen bei mir ist das erst am 12.2.
Da kam halt diese Zahlung über 637€.
Also werde ich uns für März erst einmal abmelden und um Korrektur bitten bzw um Festsetzung des Bewilligungszeitraumes.
Ich könnte danach auch noch einen Überprüfungsantrag stellen oder geht das nur während des Leistungsbezuges?